Gesetz zur Durchfuehrung des mittelfristigen
finanziellen Beistands in der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft
EWGFinBeistG

vom  24.12.1971



"Gesetz zur Durchfuehrung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft vom 24. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2156)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1. 1.1972 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGEntsch 143/71 (CELEX Nr: 371D0143)

Art 1
(1) Hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Mechanismus fuer den
mittelfristigen finanziellen Beistand, der vom Rat der Europaeischen Gemeinschaften
mit Entscheidung vom 22. Maerz 1971 (Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften Nr. L
73/15 vom 27. Maerz 1971) eingefuehrt worden ist, Kredite zu gewaehren oder Forderungen
zu uebernehmen, so geschieht dies durch die Deutsche Bundesbank. Die sich hieraus
ergebenden finanziellen Ansprueche einschliesslich derjenigen, die sich bei einer
Mobilisierung ausstehender Forderungen ergeben, stehen der Deutschen Bundesbank zu.

(2) Bei einer Inanspruchnahme von Krediten im Rahmen des Mechanismus fuer den
mittelfristigen finanziellen Beistand durch die Bundesrepublik Deutschland stehen
die in Anspruch genommenen Betraege der Deutschen Bundesbank zu. Die Zins- und
Rueckzahlungsverpflichtungen werden von der Deutschen Bundesbank erfuellt.

Art 2
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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