Gesetz zur Durchfuehrung des Ersten
Abkommens zur Vereinheitlichung des
Luftprivatrechts
LuftRAAbkDG
vom 15.12.1933
"Gesetz zur Durchfuehrung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des
Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2,
veroeffentlichten bereinigten Fassung"
Fussnote
Ueberschrift: Abkommen v. 12.10.1929 RGBl. 1933 II S. 1039 jetzt idF von Den Haag gem.
Bek. v. 7.8.1958 II 312
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat zur Durchfuehrung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung
des Luftprivatrechts (Reichsgesetzbl. II S. 1039) das folgende Gesetz beschlossen, das
hiermit verkuendet wird:
§ 1
(1) Bei Toetung, Koerperverletzung oder Gesundheitsbeschaedigung von Reisenden bestimmen
sich der Kreis der Ersatzberechtigten, der Gegenstand der Ersatzpflicht und die Art der
Ersatzleistung in den Faellen des Artikels 17 des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung
des Luftprivatrechts nach den §§ 21, 22 und 24 des Luftverkehrsgesetzes, in den Faellen
des Artikels 25 nach den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs.
(2) Uebersteigen im Falle der Ersatzleistung nach Artikel 17 des Abkommens
die Entschaedigungen, die mehreren wegen der Toetung, Koerperverletzung oder
Gesundheitsbeschaedigung eines Reisenden zu leisten sind, insgesamt den in Artikel
22 des Abkommens festgesetzten Hoechstbetrag, so verringern sich die einzelnen
Entschaedigungen in dem Verhaeltnis, wie ihr Gesamtbetrag zum Hoechstbetrag steht.
Fussnote
§ 1: Kursivdruck vgl. jetzt §§ 35, 36 u. 38 des Luftverkehrsgesetzes 96-1; Art. 17, 22
u. 25 in der Fassung von Den Haag 1955 BGBl. 1958 II 312 lauten:
§ 2
(1) An Stelle der in Artikel 22 des Abkommens in franzoesischer Waehrung festgesetzten
Hoechstbetraege treten die entsprechenden Betraege in deutscher Reichswaehrung.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermaechtigt, durch eine Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, den Umrechnungssatz fuer franzoesische Franken
entsprechend dem amtlich festgestellten Goldpreis in deutsche Mark vorzuschreiben.
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