Gesetz zur Durchfuehrung der Ersten
Richtlinie des Rates der Europaeischen
Gemeinschaften zur Koordinierung des
Gesellschaftsrechts
EGGesRRLDG
vom 15.08.1969
"Gesetz zur Durchfuehrung der Ersten Richtlinie des Rates der Europaeischen
Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1146)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.9.1969 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 151/68 (CELEX Nr: 368L0151)
Art 1 bis 7
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Art 8
Uebergangsvorschriften
§ 1
(1) Der Vorstand jeder Aktiengesellschaft, die persoenlich haftenden Gesellschafter
jeder Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Geschaeftsfuehrer jeder Gesellschaft mit
beschraenkter Haftung haben dafuer zu sorgen, dass am 31. Dezember 1970 der vollstaendige
Wortlaut der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) in der Fassung, wie sie sich unter
Beruecksichtigung aller bisherigen Aenderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars
ueber diese Tatsache zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingereicht ist.
(2) Ist auf Grund der durch dieses Gesetz geaenderten Vorschriften der vollstaendige
Wortlaut der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) erstmals schon frueher zum
Handelsregister einzureichen, so hat die Bescheinigung des Notars dahin zu gehen, dass
die eingereichte Satzung (der eingereichte Gesellschaftsvertrag) den vollstaendigen
Wortlaut enthaelt, wie er sich unter Beruecksichtigung aller bisherigen Aenderungen der
Satzung (des Gesellschaftsvertrags) ergibt.
§ 2
(1) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes fuer die Vorstandsmitglieder einer
Aktiengesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen ist, welche Vertretungsbefugnis
sie haben, hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
Gesellschaft anzumelden, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
Ist die Gesellschaft aufgeloest, so gilt dies fuer die Abwickler der Gesellschaft
entsprechend.
(2) Absatz 1 ist auf Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sinngemaess anzuwenden.
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§ 3
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder
abgeaenderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes an ihre Stelle.
Art 9
Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Art 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
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