Gesetz zur Beseitigung
nationalsozialistischer Unrechtsurteile
NSUnrUrtBesG

vom  25.05.1990



"Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990 (BGBl.
I S. 966)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 6.1990

§ 1
(1) Zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ergangene Urteile in Strafsachen
sind auf Antrag insoweit aufzuheben, als ihnen Taten zugrunde liegen, die ueberwiegend
aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder um sich oder andere der Verfolgung
durch den Nationalsozialismus zu entziehen begangen worden sind oder die allein nach
nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren.

(2) Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Taeter aus Eigennutz oder anderen
niederen Beweggruenden gehandelt hat oder die Art der Tatausfuehrung verwerflich ist.

(3) Ueber den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss.
Oertlich zustaendig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort liegt, an dem das
Gericht, dessen Entscheidung aufgehoben werden soll, seinen Sitz hatte.

(4) Antragsberechtigt sind der Verurteilte, im Falle seines Todes ein Angehoeriger oder
die Staatsanwaltschaft bei dem nach Absatz 3 zustaendigen Oberlandesgericht.

Fussnote

Zur Anwendung vgl. § 2

§ 2
(1) § 1 findet lediglich in den Laendern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und
Schleswig-Holstein Anwendung.

(2) § 1 findet keine Anwendung, soweit eine gerichtliche Entscheidung wegen einer Tat,
die nach dem 30. Januar 1933 begangen war, gemaess den §§ 7 bis 9 der Verordnung ueber die
Gewaehrung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (Verordnungsblatt fuer die Britische Zone
S. 68) bereits ergangen ist.

§ 3
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.

§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




                                            -1-