Gesetz zur Ausfuehrung des internationalen
Vertrages zum Schutze der unterseeischen
Telegraphenkabel vom 14. Maerz 1884
TKabelVtrAG
vom 21.11.1887
"Gesetz zur Ausfuehrung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen
Telegraphenkabel vom 14. Maerz 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 453-14, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 151
des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 151 G v. 2.3.1974 I 469
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
Der Vertrag u. das Gesetz sind gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 BerG 114-2 von der Bereinigung
ausgenommen. Art. 1, 5 bis 7 u. 10 des Vertrags vom 14.3.1884, RGBl. 1888 S. 151,
lauten:
Artikel 1
Der gegenwaertige Vertrag findet, ausserhalb der Kuestengewaesser, auf alle unterseeischen
Kabel Anwendung, welche Rechtmaessig gelegt sind und auf den Staatsgebieten, Kolonien
oder Besitzungen eines oder mehrerer der Hohen vertragschliessenden Teile landen.
Artikel 5
Die mit dem Legen oder mit der Wiederherstellung der unterseeischen Kabel beschaeftigten
Fahrzeuge muessen die bereits bestehenden oder unter den Hohen vertragschliessenden
Teilen noch zu vereinbarenden Vorschriften ueber die zur Verhuetung des Zusammenstosses
von Schiffen auf See zu fuehrenden Signale beobachten.
Wenn ein mit dem Legen oder mit der Wiederherstellung eines Kabels beschaeftigtes
Fahrzeug die besagten Signale traegt, so muessen die anderen Fahrzeuge, welche diese
Signale bemerken oder zu bemerken imstande sind, sich mindestens eine Seemeile von
diesem Fahrzeuge zurueckziehen oder entfernt halten, um dasselbe in seinen Arbeiten
nicht zu behindern.
Die Geraete oder Netze der Fischer muessen in derselben Entfernung gehalten werden.
Den Fischerbooten, welche ein Kabelschiff mit den besagten Signalen bermerken oder
zu bemerken imstande sind, soll jedoch, um sich der so gegebenen Aufforderung zu
fuegen, eine Frist von laengstens vierundzwanzig Stunden zustehen, waehrend welcher ihren
Bewegungen keinerlei Hindernis bereitet werden darf.
Die Arbeiten des Kabelschiffes muessen in tunlichst kurzer Frist vollendet werden.
Artikel 6
Die Fahrzeuge, welche die zur Kenntlichmachung der Lage der Kabel bestimmten Bojen
sehen oder zu sehen imstande sind, muessen, wenn es sich um die Legung, um eine
eingetretene Betriebsstoerung oder um den Bruch der Kabel handelt, sich mindestens eine
Viertel-Seemeile von diesen Bojen entfernt halten.
Die Geraete oder Netze der Fischer muessen in derselben Entfernung gehalten werden.
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Artikel 7
Die Eigentuemer von Schiffen oder Fahrzeugen, welche zu beweisen vermoegen, dass sie, um
einem unterseeischen Kabel keinen Schaden zuzufuegen, einen Anker, ein Netz oder ein
sonstiges Fischereigeraet geopfert haben, sollen von dem Eigentuemer des Kabel schadlos
gehalten werden.
Um Anspruch auf eine solche Schadloshaltung zu erlangen, muss, soweit moeglich, sogleich
nach dem Vorfall, um denselben festzustellen, ein auf die Aussagen der Mannschaft des
Fahrzeuges gestuetztes Protokoll aufgenommen werden, und der Kapitaen des Schiffes muss
binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft in dem ersten Hafen, nach welchem
er zurueckkehrt, oder in welchem er Zuflucht sucht, vor den zustaendigen Behoerden seine
Erklaerung abgeben. Die letzteren benachrichtigen hiervon die Konsularbehoerden der
Nation des Eigentuemers des Kabels.
Artikel 10
Die Zuwiderhandlungen wider den gegenwaeritgen Vertrag koennen durch alle Beweismittel
festgestellt werden, welche nach der Gesetzgebung desjenigen Landes, in welchem das mit
der Angelegenheit befasste Gericht seinen Sitz hat, zulaessig sind.
Wenn die Kommandanten der Kriegsschiffe oder der hierzu besonders bestellten Schiffe
eines der Hohen vertragschliessenden Teile Grund zu der Annahme haben, dass eine
Verletzung der durch diesen Vertrag getroffenen Anordnungen durch ein anderes Fahrzeug,
als ein Kriegsschiff, stattgefunden hat, so koennen sie von dem Kapitaen oder von
dem Schiffsfuehrer die Vorlegung der urkundlichen Ausweise ueber die Nationalitaet des
besagten Fahrzeuges verlangen. Ueber diese Vorlegung wird unmittelbar nachher auf den
vorbezeichneten Schriftstuecken ein kurzer Vermerk gemacht werden.
Im weiteren koennen durch die besagten Kommandanten, welches auch die
Staatsangehoerigkeit des angeschuldigten Schiffes sein moege, Protokolle aufgenommen
werden. Diese Protokolle werden nach den Formen und in der Sprache aufgenommen werden,
welche in dem Lande, dem der aufnehmende Kammandant angehoert, gebraeuchlich sind; sie
koennen in dem Lande, in welchem sie angerufen werden, in Gemaessheit der Gesetzgebung
dieses Landes als Beweismittel dienen. Die Angeschuldigten und die Zeugen haben
das Recht, dem Protokolle in ihrer eigenen Sprache alle Erklaerungen hinzuzufuegen
oder hinzufuegen zu lassen, welche sie fuer dienlich erachten; diese Erklaerungen sind
ordnungsmaessig zu unterschreiben."
§ 1
Die Bestimmungen der Artikel 5 (Absatz 2 bis 4), 6 und 7 des internationalen Vertrages
zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. Maerz 1884 finden bezueglich der
unterseeischen Telegraphenkabel der in Artikel 1 des Vertrages bezeichneten Art auch
innerhalb der deutschen Kuestengewaesser Anwendung.
§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 5
Abs. 2 bis 4 oder entgegen Artikel 6 des internationalen Vertrages zum Schutze der
unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. Maerz 1884 im Geltungsbereich des Vertrages oder
in den zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehoerenden Kuestengewaessern
1. als Fuehrer eines Fahrzeugs von einem Fahrzeug, das mit dem Legen oder der
Wiederherstellung eines Kabels beschaeftigt ist und die vorgeschriebenen Signale
traegt, nicht einen Abstand von mindestens einer Seemeile haelt,
2. als Fischer Netze oder Fischereigeraete von einem in Nummer 1 bezeichneten
Kabelfahrzeug nicht in einer Entfernung von mindestens einer Seemeile haelt,
3. als Fuehrer eines Fahrzeugs von einer Boje, die zur Kenntlichmachung von
Kabelarbeiten bestimmt ist, nicht einen Abstand von mindestens einer Viertel-
Seemeile haelt oder
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4. als Fischer Netze oder Fischereigeraete von einer in Nummer 3 bezeichneten Boje
nicht in einer Entfernung von mindestens einer Viertel-Seemeile haelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 3
Die §§ 113, 114 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs finden Anwendung, wenn die in denselben
vorgesehenen Handlungen gegen die in Artikel 10 des Vertrages bezeichneten
Schiffsbefehlshaber begangen werden, waehrend dieselben in Ausuebung der ihnen dortselbst
erteilten Befugnisse begriffen sind.
§ 4
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrage vom 14. Maerz 1884 in
Kraft.
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