Gesetz zur Ausfuehrung des Haager
Uebereinkommens vom 15. April 1958
ueber die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen auf dem Gebiet der
Unterhaltspflicht gegenueber Kindern
UhAnerkUebkAG

vom  18.07.1961



"Gesetz zur Ausfuehrung des Haager Uebereinkommens vom 15. April 1958 ueber die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht
gegenueber Kindern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27.
Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 25 G v. 27.7.2001 I 1887

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977

Erster Abschnitt
Vollstreckbarerklaerung auslaendischer Entscheidungen

§ 1
(1) Fuer die Vollstreckbarerklaerung von Entscheidungen, die ueber Unterhaltsansprueche
von Kindern in einem der Vertragsstaaten des Haager Uebereinkommens vom 15. April
1958 ueber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet
der Unterhaltspflicht gegenueber Kindern ergangen sind (Artikel 1, 4 bis 8, 12 des
Uebereinkommens), ist sachlich das Amtsgericht zustaendig.

(2) Oertlich zustaendig ist das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich
Vermoegen des Schuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgefuehrt werden soll.

§ 2
(1) Fuer die Vollstreckbarerklaerung der in § 1 Abs. 1 genannten Entscheidungen gelten §
1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Dem Antrag soll die fuer die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefuegt
werden.

(3) Wird die muendliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts
wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die
Aufforderung gemaess § 215 der Zivilprozessordnung enthalten.

(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der
Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(5) (weggefallen)

§ 3
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Haengt die Vollstreckung nach dem Inhalt der Entscheidung von einer dem Glaeubiger
obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen
Tatsache ab, so ist die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklaerung von dem Nachweis
besonderer Voraussetzungen abhaengig ist, nach dem Recht zu entscheiden, das fuer das
Gericht des Urteilsstaates massgebend ist. Der Nachweis ist durch oeffentliche oder
oeffentlich beglaubigte Urkunden zu fuehren, sofern nicht die Tatsachen bei dem Gericht
offenkundig sind. Kann er in dieser Form nicht erbracht werden, so ist muendliche
Verhandlung anzuordnen.

§ 4
(1) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklaerung einer Entscheidung kann der Schuldner
auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gruende,
auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Ist eine Entscheidung fuer vollstreckbar erklaert, so kann der Schuldner Einwendungen
gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur
geltend machen, wenn die Gruende, auf denen sie beruhen, erst
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwerde haette einlegen koennen, oder
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens
entstanden sind.

§ 5
(1) Ist die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklaerung beantragt wird, nach dem
Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, noch nicht rechtskraeftig, so kann das
Verfahren der Vollstreckbarerklaerung ausgesetzt werden, wenn der Schuldner nachweist,
dass er gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, der den Eintritt der
Rechtskraft hemmt.

(2) Die Entscheidung ueber den Antrag auf Vollstreckbarerklaerung ist auszusetzen,
1. wenn der Schuldner nachweist, dass die Zwangsvollstreckung in dem Staat, in dem die
   Entscheidung ergangen ist, eingestellt ist und dass er die Voraussetzungen erfuellt
   hat, von denen die Einstellung abhaengt;
2. wenn der Unterhaltsanspruch vor Erlass der Entscheidung, deren
   Vollstreckbarerklaerung beantragt wird, im Inland rechtshaengig geworden ist und eine
   rechtskraeftige inlaendische Entscheidung noch nicht vorliegt.

§ 6
Aus den fuer vollstreckbar erklaerten Entscheidungen (§ 1 Abs. 1) findet die
Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung ueber die Vollstreckbarkeit
rechtskraeftig oder fuer vorlaeufig vollstreckbar erklaert ist.

Zweiter Abschnitt
Aufhebung oder Abaenderung der Vollstreckbarerklaerung

§ 7
(1) Wird eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen in dem Staat, in dem sie
ergangen ist, nach der Vollstreckbarerklaerung aufgehoben oder abgeaendert und kann der
Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren der Vollstreckbarerklaerung nicht mehr geltend
machen, so kann er die Aufhebung oder Abaenderung der Vollstreckbarerklaerung in einem
besonderen Verfahren beantragen.

(2) Fuer die Entscheidung ueber den Antrag ist das Gericht ausschliesslich zustaendig, das
in dem Verfahren der Vollstreckbarerklaerung im ersten Rechtszug entschieden hat. Ueber
den Antrag kann ohne muendliche Verhandlung entschieden werden; vor der Entscheidung ist
der Glaeubiger zu hoeren. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der dem Glaeubiger und

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dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen ist. Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(3) Fuer die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener
Vollstreckungsmassregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozessordnung entsprechend. Die
Aufhebung einer Vollstreckungsmassregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulaessig.

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer deutsche gerichtliche
Entscheidungen

§ 8
Ist zu erwarten, dass ein Versaeumnis- oder Anerkenntnisurteil, durch das ueber einen
Unterhaltsanspruch von Kindern (Artikel 1 des Uebereinkommens) entschieden wird, in
einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in
abgekuerzter Form (§ 313b der Zivilprozessordnung) hergestellt werden.

§ 9
(1) Will eine Partei ein Versaeumnis- oder Anerkenntnisurteil, das ueber einen
Unterhaltsanspruch von Kindern ergangen und nach § 313b der Zivilprozessordnung in
abgekuerzter Form hergestellt ist, in einem der Vertragsstaaten geltend machen, so
ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollstaendigen. Der Antrag kann bei dem Gericht
schriftlich eingereicht oder muendlich zu Protokoll der Geschaeftsstelle gestellt werden.
Ueber den Antrag wird ohne muendliche Verhandlung entschieden.

(2) Zur Vervollstaendigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgruende
nachtraeglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der
Geschaeftsstelle zu uebergeben; der Tatbestand und die Entscheidungsgruende koennen auch
von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.

(3) Fuer die Berichtigung des nachtraeglich angefertigten Tatbestandes gilt § 320
der Zivilprozessordnung entsprechend. Jedoch koennen bei der Entscheidung ueber einen
Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der
nachtraeglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht mitgewirkt haben.

(4) Fuer die Vervollstaendigung des Urteils werden Gerichtsgebuehren nicht erhoben.

§ 10
Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfuegung, durch die ueber einen
Unterhaltsanspruch von Kindern entschieden wird und die in einem der Vertragsstaaten
geltend gemacht werden soll, ist eine Begruendung beizufuegen. § 9 ist entsprechend
anzuwenden.

§ 11
Vollstreckungsbescheide und einstweilige Verfuegungen, die ueber einen Unterhaltsanspruch
von Kindern erlassen sind und auf Grund deren ein Glaeubiger die Zwangsvollstreckung in
einem der Vertragsstaaten betreiben will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel
zu versehen, wenn dies fuer eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, §§
936, 929 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht erforderlich waere.

Vierter Abschnitt
Gerichtsstand in Unterhaltssachen

§ 12
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Fuenfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 13
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 14
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Haager Uebereinkommen vom 15. April 1958
ueber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der
Unterhaltspflicht gegenueber Kindern in Kraft.




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