Gesetz zur Ausfuehrung des Haager
Uebereinkommens vom 1. Maerz 1954 ueber den
Zivilprozess
ZPUebkHaagG
vom 18.12.1958
"Gesetz zur Ausfuehrung des Haager Uebereinkommens vom 1. Maerz 1954 ueber den Zivilprozess
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl.
I S. 1887) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 21 G v. 27.7.2001 I 1887
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.10.1972
Zustellungsantraege und Rechtshilfeersuchen
(Art 1 bis
16 des Uebereinkommens)
§ 1
Fuer die Entgegennahme von Zustellungsantraegen (Artikel 1 Abs. 1 des Uebereinkommens)
oder von Rechtshilfeersuchen (Artikel 8, Artikel 9 Abs. 1), die von einem auslaendischen
Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland uebermittelt werden, ist der
Praesident des Landgerichts zustaendig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt oder
das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll. An die Stelle des Praesidenten des
Landgerichts tritt der Praesident des Amtsgerichts, wenn der Zustellungsantrag oder das
Rechtshilfeersuchen in dem Bezirk des Amtsgerichts erledigt werden soll, das seiner
Dienstaufsicht untersteht.
§ 2
(1) Fuer die Erledigung von Zustellungsantraegen oder von Rechtshilfeersuchen ist das
Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist.
(2) Die Zustellung wird durch die Geschaeftsstelle des Amtsgerichts bewirkt. Diese
hat auch den Zustellungsnachweis (Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 des Uebereinkommens) zu
erteilen.
§ 3
(weggefallen)
Vollstreckbarerklaerung von Kostenentscheidungen
(Art
18 und 19 des Uebereinkommens)
§ 4
(1) Kostenentscheidungen, die gegen einen Klaeger ergangen sind (Artikel 18 des
Uebereinkommens), werden ohne muendliche Verhandlung durch Beschluss des Amtsgerichts fuer
vollstreckbar erklaert.
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(2) Oertlich zustaendig ist das Amtsgericht, bei dem der Kostenschuldner seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Amtsgericht, in
dessen Bezirk sich Vermoegen des Kostenschuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung
durchgefuehrt werden soll.
§ 5
(1) Ist der Antrag, die Kostenentscheidung fuer vollstreckbar zu erklaeren, auf
diplomatischem Wege gestellt (Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Uebereinkommens), so hat
das Amtsgericht eine von Amts wegen zu erteilende Ausfertigung seines Beschlusses
der Landesjustizverwaltung einzureichen. Die Ausfertigung ist, falls dem Antrag
stattgegeben wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem Kostenschuldner wird
der Beschluss nur auf Betreiben des Kostenglaeubigers zugestellt.
(2) Hat der Kostenglaeubiger selbst den Antrag auf Vollstreckbarerklaerung bei dem
Amtsgericht unmittelbar gestellt (Artikel 18 Abs. 3), so ist der Beschluss diesem und
dem Kostenschuldner von Amts wegen zuzustellen.
§ 6
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Kostenentscheidung fuer vollstreckbar
erklaert wird, steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der
Zivilprozessordnung zu.
(2) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklaerung abgelehnt wird,
unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
Beschwerde steht, sofern der Antrag auf diplomatischem Wege gestellt ist, dem
Staatsanwalt zu. Hat der Kostenglaeubiger selbst den Antrag bei dem Amtsgericht
unmittelbar gestellt, so ist er berechtigt, die Beschwerde einzulegen.
§ 7
Aus der fuer vollstreckbar erklaerten Kostenentscheidung findet die Zwangsvollstreckung
nach der Zivilprozessordnung statt; § 798 der Zivilprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.
§ 8
(1) Sollen von einem Klaeger, gegen den eine Kostenentscheidung ergangen ist (Artikel
18 des Uebereinkommens), in einem Vertragsstaat Gerichtskosten eingezogen werden, so
ist deren Betrag fuer ein Verfahren der Vollstreckbarerklaerung (Artikel 18 Abs. 2) von
dem Gericht der Instanz ohne muendliche Verhandlung durch Beschluss festzusetzen. Die
Entscheidung ergeht auf Antrag der fuer die Beitreibung der Gerichtskosten zustaendigen
Behoerde.
(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt
der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die sofortige
Beschwerde kann durch Erklaerung zu Protokoll der Geschaeftsstelle oder schriftlich ohne
Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.
Armenrecht
(Art 20 bis 24 des Uebereinkommens)
§ 9
Fuer die Entgegennahme von Antraegen auf Bewilligung des Armenrechts, die von einem
auslaendischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland uebermittelt werden
(Artikel 23 Abs. 1 des Uebereinkommens), ist der Praesident des Landgerichts oder des
Amtsgerichts zustaendig. § 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10
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(1) Ein Angehoeriger eines Vertragsstaates, der im Ausland das Armenrecht fuer eine
Klage vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates auf dem in Artikel 23 des
Uebereinkommens vorgesehenen Weg nachsuchen will, kann seinen Antrag auf Bewilligung des
Armenrechts zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei dem Amtsgericht einreichen,
in dessen Bezirk er seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat. Er kann das Gesuch bei diesem
Gericht auch zu Protokoll der Geschaeftsstelle erklaeren.
(2) Fuer die Uebermittlung eines Antrags auf Bewilligung des Armenrechts durch den
diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland werden
Gebuehren und Auslagen nicht erhoben.
Schlussbestimmungen
§ 11
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, zum Zwecke der Erleichterung und
Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs durch Rechtsverordnung die Erledigung von
Zustellungsantraegen und Rechtshilfeersuchen sowie die Entscheidung ueber Antraege auf
Vollstreckbarerklaerung auslaendischer Schuldtitel fuer die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
§ 12
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 13
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Haager Uebereinkommen ueber den Zivilprozess vom
1. Maerz 1954 in Kraft.
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