Gesetz zur Ausfuehrung des Haager
Uebereinkommens vom 1. Maerz 1954 ueber den
Zivilprozess
ZPUebkHaagG

vom  18.12.1958



"Gesetz zur Ausfuehrung des Haager Uebereinkommens vom 1. Maerz 1954 ueber den Zivilprozess
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl.
I S. 1887) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 21 G v. 27.7.2001 I 1887

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.10.1972

Zustellungsantraege und Rechtshilfeersuchen 
(Art 1 bis 16 des Uebereinkommens) § 1 Fuer die Entgegennahme von Zustellungsantraegen (Artikel 1 Abs. 1 des Uebereinkommens) oder von Rechtshilfeersuchen (Artikel 8, Artikel 9 Abs. 1), die von einem auslaendischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland uebermittelt werden, ist der Praesident des Landgerichts zustaendig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt oder das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll. An die Stelle des Praesidenten des Landgerichts tritt der Praesident des Amtsgerichts, wenn der Zustellungsantrag oder das Rechtshilfeersuchen in dem Bezirk des Amtsgerichts erledigt werden soll, das seiner Dienstaufsicht untersteht. § 2 (1) Fuer die Erledigung von Zustellungsantraegen oder von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist. (2) Die Zustellung wird durch die Geschaeftsstelle des Amtsgerichts bewirkt. Diese hat auch den Zustellungsnachweis (Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 des Uebereinkommens) zu erteilen. § 3 (weggefallen) Vollstreckbarerklaerung von Kostenentscheidungen
(Art 18 und 19 des Uebereinkommens) § 4 (1) Kostenentscheidungen, die gegen einen Klaeger ergangen sind (Artikel 18 des Uebereinkommens), werden ohne muendliche Verhandlung durch Beschluss des Amtsgerichts fuer vollstreckbar erklaert. -1- (2) Oertlich zustaendig ist das Amtsgericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Vermoegen des Kostenschuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgefuehrt werden soll. § 5 (1) Ist der Antrag, die Kostenentscheidung fuer vollstreckbar zu erklaeren, auf diplomatischem Wege gestellt (Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Uebereinkommens), so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen zu erteilende Ausfertigung seines Beschlusses der Landesjustizverwaltung einzureichen. Die Ausfertigung ist, falls dem Antrag stattgegeben wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem Kostenschuldner wird der Beschluss nur auf Betreiben des Kostenglaeubigers zugestellt. (2) Hat der Kostenglaeubiger selbst den Antrag auf Vollstreckbarerklaerung bei dem Amtsgericht unmittelbar gestellt (Artikel 18 Abs. 3), so ist der Beschluss diesem und dem Kostenschuldner von Amts wegen zuzustellen. § 6 (1) Gegen den Beschluss, durch den die Kostenentscheidung fuer vollstreckbar erklaert wird, steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu. (2) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklaerung abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Beschwerde steht, sofern der Antrag auf diplomatischem Wege gestellt ist, dem Staatsanwalt zu. Hat der Kostenglaeubiger selbst den Antrag bei dem Amtsgericht unmittelbar gestellt, so ist er berechtigt, die Beschwerde einzulegen. § 7 Aus der fuer vollstreckbar erklaerten Kostenentscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt; § 798 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. § 8 (1) Sollen von einem Klaeger, gegen den eine Kostenentscheidung ergangen ist (Artikel 18 des Uebereinkommens), in einem Vertragsstaat Gerichtskosten eingezogen werden, so ist deren Betrag fuer ein Verfahren der Vollstreckbarerklaerung (Artikel 18 Abs. 2) von dem Gericht der Instanz ohne muendliche Verhandlung durch Beschluss festzusetzen. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der fuer die Beitreibung der Gerichtskosten zustaendigen Behoerde. (2) Der Beschluss, durch den der Betrag der Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Erklaerung zu Protokoll der Geschaeftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Armenrecht (Art 20 bis 24 des Uebereinkommens) § 9 Fuer die Entgegennahme von Antraegen auf Bewilligung des Armenrechts, die von einem auslaendischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland uebermittelt werden (Artikel 23 Abs. 1 des Uebereinkommens), ist der Praesident des Landgerichts oder des Amtsgerichts zustaendig. § 1 ist entsprechend anzuwenden. § 10 -2- (1) Ein Angehoeriger eines Vertragsstaates, der im Ausland das Armenrecht fuer eine Klage vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates auf dem in Artikel 23 des Uebereinkommens vorgesehenen Weg nachsuchen will, kann seinen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk er seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat. Er kann das Gesuch bei diesem Gericht auch zu Protokoll der Geschaeftsstelle erklaeren. (2) Fuer die Uebermittlung eines Antrags auf Bewilligung des Armenrechts durch den diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland werden Gebuehren und Auslagen nicht erhoben. Schlussbestimmungen § 11 Die Landesregierungen werden ermaechtigt, zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs durch Rechtsverordnung die Erledigung von Zustellungsantraegen und Rechtshilfeersuchen sowie die Entscheidung ueber Antraege auf Vollstreckbarerklaerung auslaendischer Schuldtitel fuer die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen. § 12 Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 13 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Haager Uebereinkommen ueber den Zivilprozess vom 1. Maerz 1954 in Kraft. -3-