Gesetz zur Ausfuehrung des Abkommens vom 27.
Februar 1953 ueber deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG

vom  24.08.1953



"Gesetz zur Ausfuehrung des Abkommens vom 27. Februar 1953 ueber deutsche
Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 93 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1977

Gliederung
Erster      Abschnitt

      Begriffsbestimmungen ........................        §     1

Zweiter Abschnitt
 Allgemeine Bestimmungen ueber die
 Durchsetzung von Anspruechen

      a) Geltendmachung von Anspruechen ............        §§    2 -   11
      b) Ausschliessung von Zahlungen und sonstigen
         Leistungen ...............................        §    12
      c) Vollstreckung von Entscheidungen
           I. Vollstreckbarerklaerung von
              Entscheidungen, die nach dem Inkraft-
              treten des Abkommens in einem
              Glaeubigerstaat ergangen sind ........        §§   13 -   24
          II. Vollstreckbarerklaerung von
              Entscheidungen, die vor dem Inkraft-
              treten des Abkommens in einem
              Glaeubigerstaat ergangen sind ........        §§   25,    26
         III. Anpassung von inlaendischen
              Entscheidungen, die vor dem Inkraft-
              treten des Abkommens ergangen sind ..        §§   27 -   30

Dritter Abschnitt
 Besondere Bestimmungen

      a) Konversionskasse .........................        §§   31 -   51
      b) Goldmarkschulden mit spezifisch
         auslaendischem Charakter
           I. Gemeinsame Bestimmungen .............        §§   52 -   54
          II. Sonderbestimmungen ueber dingliche
              Sicherungen .........................        §§   55 -   62
         III. Entschaedigungsbestimmungen ..........        §§   63 -   74
      c) Aenderung und Aufhebung von Sicherheiten
         fuer Forderungen aus Schuldverschreibungen         §§   75 -   89
      d) Deutsches Kreditabkommen von 1952 ........        §§   90 -   98
      e) Bilanzierungsbestimmungen und sonstige

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         steuerliche Bestimmungen .................     §§    99 - 101
      f) Aenderungen von Vorschriften ueber die
         Neuordnung des Geldwesens ................     §    102
      g) Verbindlichkeiten von Geldinstituten .....     §§   103 - 105
      h) Vertragshilferecht .......................     §§   106, 107
      i) Devisenrechtliche Bestimmungen ...........     §    108
      k) Kostenrechtliche Bestimmungen ............     §    108a
      l) Ausgabe von Schuldverschreibungen ........     §    108b

Vierter    Abschnitt

      Sonderbestimmungen fuer Berlin ...............     §§ 109 - 115

Fuenfter    Abschnitt

      Schlussbestimmungen ..........................     §§ 116,    117

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 1
(1) Abkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 ueber
deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331).

(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch fuer
dieses Gesetz.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen ueber die Durchsetzung von
Anspruechen

a)
Geltendmachung von Anspruechen

§ 2
(1) Hat ein Schuldner wegen seiner Schuld einen Regelungsvorschlag gemaess
den Bestimmungen der einschlaegigen Anlage des Abkommens gemacht oder eine
Beitrittserklaerung abgegeben und hat der Glaeubiger gemaess den Bestimmungen des
Abkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen
Anlagen, koennen sich aber Glaeubiger und Schuldner ueber die Regelungsbedingungen nicht
einigen, so kann der Glaeubiger in bezug auf die Schuld die Ansprueche und sonstigen
Rechte, die ihm nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehen, gegen den Schuldner
vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltend machen, sofern er
sein Einverstaendnis damit erklaert, dass diese Gerichte die Zahlungs- und sonstigen
Bedingungen fuer die Schuld gemaess den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen
festsetzen. Das angerufene Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die
Zahlungs- und sonstigen Bedingungen fuer die Schuld gemaess den Bestimmungen des Abkommens
und seiner Anlagen in dem Umfange fest, in dem dies fuer die Entscheidung erforderlich
ist.

(2) Das Gericht ist im Falle des Absatzes 1 zur Festsetzung der Zahlungs- und
sonstigen Bedingungen fuer die Schuld nicht befugt, soweit fuer die Entscheidung nach
den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen eine Schiedsinstanz ausschliesslich
zustaendig ist.

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§ 3
Hat ein Schuldner es unterlassen, gemaess den Bestimmungen der einschlaegigen Anlage des
Abkommens einen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Beitrittserklaerung abzugeben,
und hat der Glaeubiger gemaess den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch
auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so kann der Glaeubiger in bezug
auf die Schuld die Ansprueche und sonstigen Rechte, die ihm nach dem Abkommen und
seinen Anlagen zustehen, gegen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geltend machen, sofern er sein Einverstaendnis damit erklaert, dass
diese Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen fuer die Schuld gemaess den
Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzen. Das angerufene Gericht setzt
im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen fuer die
Schuld gemaess den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen in dem Umfange fest, in
dem dies fuer die Entscheidung erforderlich ist.

§ 4
(1) Die §§ 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn fuer die Entscheidung ueber die Ansprueche
und Rechte, die der Glaeubiger geltend zu machen beabsichtigt, im Zeitpunkt der
Geltendmachung nach den Bestimmungen des Vertrages, auf dem die Ansprueche beruhen,
ein Gericht in einem Glaeubigerstaat oder eine Schiedsinstanz ausschliesslich zustaendig
ist, es sei denn, dass Glaeubiger und Schuldner in gegenseitigem Einvernehmen darauf
verzichten, sich auf die ausschliessliche Zustaendigkeit zu berufen, oder dass auf die
Klage des Glaeubigers der Schuldner vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zur Hauptsache muendlich verhandelt hat, ohne die Unzustaendigkeit geltend zu machen.

(2) Bei verbrieften Schulden, deren Regelung nach den Bestimmungen der einschlaegigen
Anlage des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt, kann der Glaeubiger die Ansprueche
und Rechte nach den §§ 2 und 3 nicht geltend machen, solange Verhandlungen zwischen
dem Schuldner und einer in der Anlage I des Abkommens erwaehnten Vereinigung von
Wertpapierinhabern (Bondholders' Council) oder einer entsprechenden Vereinigung oder
der in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens erwaehnten Glaeubigervertretung schweben
oder eine Klage gemaess § 5 auf Abgabe des Regelungsangebots anhaengig ist.

(3) Bei Schulden eines deutschen Handels- oder Industrieschuldners im Sinne der Anlage
III des Abkommens, die unmittelbar gegenueber dem Glaeubiger bestehen und unter Anlage
III des Abkommens fallen, kann der Glaeubiger die Ansprueche und Rechte nach den §§ 2 und
3 erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 der Anlage III
vorgesehenen Beratenden Ausschusses geltend machen.

§ 5
(1) Macht der Schuldner einer verbrieften Schuld, deren Regelung nach den Bestimmungen
der einschlaegigen Anlage des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt, keinen
Vorschlag zur Regelung der Schuld gemaess den Bestimmungen der Anlagen I oder II, so
koennen die in der Anlage I des Abkommens erwaehnten Vereinigungen von Wertpapierinhabern
oder entsprechende Vereinigungen und die in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens
erwaehnten Glaeubigervertretungen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auf Abgabe des Regelungsangebotes in Anspruch nehmen. Das angerufene
Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen
Bedingungen fuer die Schuld gemaess den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen
fest. Das Angebot gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Schuldner die Bundesrepublik Deutschland ist.

§ 6
In den Faellen des § 3 und des § 5 ist der Schuldner der Gerichtsbarkeit der
Schiedsinstanzen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, nicht
unterworfen.

§ 7


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Bei der Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen fuer eine unter Anlage
II des Abkommens fallende Schuld hat das Gericht in den Faellen des § 3 und des § 5
die kuerzeste Laufzeit festzusetzen, die gemaess den Bestimmungen dieser Anlage fuer die
Regelung der Schuld in Betracht kommt.

§ 8
(1) Hat ein Schuldner es unterlassen, gemaess den Bestimmungen der Anlagen I oder II
des Abkommens einen Regelungsvorschlag zu machen, so hat er in einem Verfahren nach
§ 3 oder § 5 keinen Anspruch auf die Vorteile der in Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe
e der Anlage I oder in Artikel V Abs. 11 der Anlage II des Abkommens enthaltenen
Haerteklauseln. Dies gilt bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot
voraussetzt, dann nicht, wenn der Schuldner die Abgabe eines Regelungsvorschlags
deshalb unterlassen hat, weil eine Vereinigung von Wertpapierinhabern oder eine
entsprechende Vereinigung im Sinne der Anlage I oder eine Glaeubigervertretung im Sinne
der Anlage II des Abkommens nicht vorhanden ist.

(2) Hat ein Schuldner es unterlassen, die in Artikel 14 der Anlage IV des Abkommens
vorgesehene Beitrittserklaerung abzugeben, so hat er in einem Verfahren nach § 3 keinen
Anspruch auf die Vorteile der in Artikel 11 dieser Anlage enthaltenen Haerteklausel.
Hat der Schuldner die Abgabe der Erklaerung lediglich deshalb unterlassen, weil er
das Bestehen der Schuld bestritten hat, so verliert er den Anspruch auf die Vorteile
der Haerteklausel nicht; er kann jedoch, sofern das in Artikel 15 der Anlage IV des
Abkommens erwaehnte Gericht oder Schiedsgericht das Bestehen der Schuld bejaht, diese
Vorteile nur in Anspruch nehmen, wenn er binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der
Zustellung der rechtskraeftigen Entscheidung des Gerichts, die Beitrittserklaerung
abgibt.

§ 9
(1) In Rechtsstreitigkeiten der in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten Art gelten
fuer die Kosten die Vorschriften des Artikels 17 Abs. 6 des Abkommens und, soweit
diese Vorschriften besondere Bestimmungen nicht enthalten, die Vorschriften der
Zivilprozessordnung.

(2) Die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen fuer die Schuld in den
Faellen der §§ 2 oder 3 bleibt bei der Berechnung des Streitwerts ausser Betracht, sofern
der Klaeger die Festsetzung nicht beantragt hat.

§ 10
Ein Glaeubiger kann Ansprueche aus einer Verbindlichkeit, die zwar den Erfordernissen der
Absaetze 1 und 3 des Artikels 4 des Abkommens, nicht aber denen des Absatzes 2 dieser
Bestimmung entspricht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine im Waehrungsgebiet
der Deutschen Mark (Ost) ansaessige Person bei dem Gericht geltend machen, in dessen
Bezirk sich Vermoegen dieser Person befindet; § 23 Satz 2 der Zivilprozessordnung
ist anzuwenden. Zur Befriedigung aus diesem Vermoegen ist er nur innerhalb der
Grenzen des Abkommens und seiner Anlagen berechtigt. § 9 der Fuenfunddreissigsten
Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Oeffentlicher Anzeiger fuer das Vereinigte
Wirtschaftsgebiet Nr. 83 vom 13. September 1949) bleibt unberuehrt.

§ 11
(1) Fuer die in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten Ansprueche sind die Landgerichte ohne
Ruecksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zustaendig.

(2) Oertlich zustaendig ist ausschliesslich das Landgericht, in dessen Bezirk der
Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung ein Landgericht als fuer mehrere
Landgerichtsbezirke des Landes zustaendig bestimmen. Sind in einem Land mehrere
Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
auch die Aufgaben, die nach diesem Abschnitt den Oberlandesgerichten zufallen, einem


                                             -4-
       
                                                                               

oder einigen Oberlandesgerichten oder dem obersten Landesgericht uebertragen. Die
Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltung uebertragen.

(4) (weggefallen)

b)
Ausschliessung von Zahlungen und sonstigen Leistungen

§ 12
(1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Abkommen und seinen
Anlagen erledigt sind, darf ein Schuldner Zahlungen und sonstige Leistungen nicht
bewirken, wenn
1. sie die Erfuellung einer Schuld zum Gegenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt
   ist;
2. sie die Erfuellung einer geregelten Schuld zum Gegenstand haben, sich aber nicht
   innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten;
3. sie die Erfuellung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die in       nichtdeutscher
   Waehrung zahlbar sind oder waren und die zwar den Voraussetzungen des       Artikels 4
   Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des       Artikels 4
   Abs. 3 Buchstaben a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des       Glaeubigers
   nicht erfuellen.

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt wird durch Gesetz bestimmt.

(3) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus marktfaehigen
Wertpapieren handelt, die in einem Glaeubigerland zahlbar sind.

(4) Durch Absatz 1 wird die Befugnis eines Glaeubigers, bei einem Gericht innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gemaess den Vorschriften der Zivilprozessordnung zur
Wahrung seiner Rechte ein Feststellungsurteil zu erwirken, nicht beruehrt.

c)
Vollstreckung von Entscheidungen

I.
Vollstreckbarerklaerung von Entscheidungen, die nach
dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Glaeubigerstaat
ergangen sind

§ 13
(1) Entscheidungen der Gerichte eines Glaeubigerstaates ueber eine Schuld, die nach dem
Inkrafttreten des Abkommens rechtskraeftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe
a (i) des Abkommens), werden auf Antrag des Glaeubigers, der Anspruch auf die Vorteile
aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat, durch die Gerichte im Geltungsbereich dieses
Gesetzes fuer vollstreckbar erklaert.

(2) Eine Entscheidung ist in Ansehung der Rechte, die dem Glaeubiger in bezug auf die
in der Entscheidung festgestellte Schuld zustehen, nur nach Massgabe der Zahlungs- und
sonstigen Bedingungen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, fuer
vollstreckbar zu erklaeren.

§ 14


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(1) Der Antrag auf Vollstreckbarerklaerung ist nur zulaessig, wenn der Glaeubiger sein
Einverstaendnis damit erklaert, dass die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen fuer die in
der Entscheidung festgestellte Schuld gemaess den Bestimmungen des Abkommens und seiner
Anlagen durch das Gericht festgesetzt werden. Der Erklaerung bedarf es nicht, wenn die
Schuld bereits gemaess den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.

(2) In den Faellen des § 4 Abs. 3 ist der Antrag auf Vollstreckbarerklaerung ferner erst
nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 der Anlage III des
Abkommens vorgesehenen Beratenden Ausschusses zulaessig.

§ 15
(1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklaerung sind beizufuegen
1. eine vollstaendige Ausfertigung der Entscheidung; die Rechtskraft der Entscheidung
   ist, soweit sie sich nicht schon aus der Ausfertigung ergibt, durch oeffentliche
   Urkunden nachzuweisen;
2. die Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Glaeubiger Anspruch auf die Vorteile
   aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat;
3. die in § 14 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Erklaerung oder im Falle des § 14 Abs. 1 Satz
   2 der Nachweis, dass die Schuld bereits gemaess den Bestimmungen des Abkommens und
   seiner Anlagen geregelt ist.

(2) Auf Verlangen des Gerichts ist eine Uebersetzung der in Absatz 1 bezeichneten
Urkunden in die deutsche Sprache beizubringen. Das Gericht kann auch verlangen, dass die
Uebersetzung von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Bundesrepublik
Deutschland oder einem beeidigten Dolmetscher als richtig bescheinigt wird.

§ 16
(1) Fuer die Vollstreckbarerklaerung ist das Landgericht ausschliesslich zustaendig, in
dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung
eines solchen das Landgericht, in dessen Bezirk sich Vermoegen des Schuldners befindet
oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.

(2) Fuer die Uebertragung der Aufgaben, die nach diesem Unterabschnitt den Landgerichten
und den Oberlandesgerichten zufallen, gilt § 11 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 17
(1) Auf das Verfahren der Vollstreckbarerklaerung sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2
sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Antrag soll die fuer die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefuegt
werden.

(3) Wird die muendliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts
wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die
Aufforderung gemaess § 215 der Zivilprozessordnung enthalten.

(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der
Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entsprechend
anzuwenden.

(5) Ist fuer die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen eine Schiedsinstanz
nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen ausschliesslich zustaendig, so hat
das Gericht das Verfahren der Vollstreckbarerklaerung bis zur Erledigung des Verfahrens
vor der Schiedsinstanz auszusetzen. § 252 der Zivilprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.

§ 18



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Der Antrag auf Vollstreckbarerklaerung ist abzulehnen, wenn der Anerkennung der
Entscheidung einer der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angefuehrten Versagungsgruende
entgegensteht.

§ 19
Bei der Vollstreckbarerklaerung nach Massgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen (§
13 Abs. 2) sind die §§ 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.

§ 20
In der Vollstreckbarerklaerung ist zugleich auszusprechen, dass die in der Entscheidung
festgestellte Schuld gemaess den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt
ist.

§ 21
Haengt die Vollstreckung der Entscheidung nach deren Inhalt von dem Ablauf einer Frist
oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache ab, so bestimmt sich die Frage, inwieweit
die Vollstreckbarerklaerung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhaengig ist,
nach dem Recht des Staates, dessen Gericht die Entscheidung erlassen hat. Die danach
erforderlichen Nachweise sind, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem ueber
den Antrag entscheidenden Gericht offenkundig sind, durch oeffentliche oder oeffentlich
beglaubigte Urkunden zu fuehren. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist
muendliche Verhandlung anzuordnen.

§ 22
In dem Verfahren der Vollstreckbarerklaerung kann der Schuldner auch die Einwendungen
gegen den in der gerichtlichen Entscheidung festgestellten Anspruch geltend machen,
die in einem entsprechenden Falle nach deutschem Recht zulaessig sind. Ebenso
koennen Einwendungen gegen die Zulaessigkeit der Vollstreckungsklausel im Wege der
Beschwerde geltend gemacht werden. Der Schuldner ist hierdurch nicht gehindert,
solche Einwendungen in dem in den §§ 767, 732, 768 der Zivilprozessordnung vorgesehenen
Verfahren geltend zu machen.

§ 23
(1) Fuer die Vollstreckbarerklaerung von Schiedsspruechen ueber eine Schuld, die nach dem
Inkrafttreten des Abkommens in einem Glaeubigerstaat ergangen sind (Artikel 17 Abs. 3
Buchstabe a (i) des Abkommens), gelten die §§ 13 bis 16 und 18 bis 20 entsprechend. Im
uebrigen bleibt § 1061 der Zivilprozessordnung unberuehrt.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklaerung von Entscheidungen der Schiedsinstanzen, die
nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen errichtet sind, kann jedoch
nicht aus einem der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angefuehrten Gruende abgelehnt
werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz als
inlaendischer Schiedsspruch fuer vollstreckbar zu erklaeren ist.

§ 24
Fuer die Berechnung der Gerichts- ... kosten gelten § 30a Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes ... sinngemaess.

Fussnote

§ 24 Kursivdruck: Spaeter § 37 Abs. 2 GKG (BGBl. III Folge 5) gem. Art. 11 § 6 G v.
26.7.1957 I 861 (935), diese Fassung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 32 G v. 20.8.1975 I 2189;
vgl. jetzt Abschnitt A Unterabschnitt IV.1 Kostenverzeichnis des GKG

II.


                                             -7-
       
                                                                               


Vollstreckbarerklaerung von Entscheidungen, die vor dem
Inkrafttreten des Abkommens in einem Glaeubigerstaat
ergangen sind

§ 25
(1) Die Vollstreckbarerklaerung von Entscheidungen der Gerichte eines Glaeubigerstaates
ueber eine Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens rechtskraeftig geworden sind
(Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Abkommens), bestimmt sich nach den §§ 13 bis 22
und 24, soweit sich nicht aus den Absaetzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklaerung ist abzulehnen, wenn der Schuldner die Schuld
bestreitet.

(3) Das Gericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklaerung dem Schuldner mit der
Aufforderung zuzustellen, innerhalb eines Monats nach der Zustellung dem Gericht
gegenueber zu erklaeren, ob er die durch die Entscheidung festgestellte Schuld bestreite.
Gibt der Schuldner innerhalb der Frist keine Erklaerung ab, so gilt die Schuld fuer
das weitere Verfahren als nicht bestritten. Auf diese Rechtsfolge hat das Gericht den
Schuldner zugleich mit der Aufforderung hinzuweisen. Der Schuldner kann die Erklaerung,
dass er die Schuld nicht bestreite, nicht widerrufen.

(4) Ist eine Entscheidung ueber eine Reichsmarkforderung (§ 13 Abs. 3 des
Umstellungsgesetzes) nach Massgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen fuer
vollstreckbar zu erklaeren, so bedarf es eines Umstellungsvermerks nach der Sechzehnten
Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Oeffentlicher Anzeiger fuer das Vereinigte
Wirtschaftsgebiet Nr. 9 vom 2. Februar 1949) nicht.

§ 26
Auf die Vollstreckbarerklaerung von Schiedsspruechen ueber eine Schuld, die vor dem
Inkrafttreten des Abkommens in einem Glaeubigerstaat ergangen sind (Artikel 17 Abs.
3 Buchstabe a (ii) des Abkommens), sind die §§ 13 bis 16, 18 bis 20, 24 und 25
entsprechend anzuwenden. Im uebrigen bleibt § 1061 der Zivilprozessordnung unberuehrt.

III.
Anpassung von inlaendischen Entscheidungen, die vor dem
Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind

§ 27
(1) Die Zwangsvollstreckung aus solchen Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen
vor dem 8. Mai 1945 eine Schuld rechtskraeftig festgestellt worden ist (Artikel 17
Abs. 3 Buchstabe c des Abkommens), findet zugunsten eines Glaeubigers, der Anspruch
auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat, in Ansehung der Rechte, die
ihm in bezug auf die festgestellte Schuld zustehen, nur nach Massgabe der Zahlungs- und
sonstigen Bedingungen statt, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist erst zulaessig, wenn auf der vollstreckbaren
Ausfertigung vermerkt ist, welche Zahlungs- und sonstigen Bedingungen fuer die Schuld
gemaess dem Abkommen und seinen Anlagen gelten (Regelungsvermerk).

§ 28
(1) Ueber die Erteilung des Regelungsvermerks entscheidet auf Antrag des Glaeubigers das
Landgericht. Die Zustaendigkeit bestimmt sich nach § 16.

(2) Auf das Verfahren sind die §§ 14, 15, 17, 19, 20, 24 und 25 entsprechend
anzuwenden.

                                             -8-
       
                                                                               

(3) Sobald in dem Verfahren eine rechtskraeftige oder vorlaeufig vollstreckbare
Entscheidung ergangen ist, versieht der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle die Urschrift
der Entscheidung, in der die Schuld festgestellt ist, und die Ausfertigungen mit dem
Regelungsvermerk. Kann der Regelungsvermerk auf der Urschrift nicht angebracht werden,
so genuegt der Vermerk auf den Ausfertigungen.

§ 29
Die §§ 27 und 28 gelten entsprechend fuer gerichtliche Entscheidungen ueber eine
Schuld, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 8. Mai 1945, jedoch vor dem
Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.

§ 30
Auf die Zwangsvollstreckung aus sonstigen inlaendischen Vollstreckungsmitteln, die vor
dem Inkrafttreten des Abkommens ueber eine Schuld erlassen oder errichtet sind, finden
die §§ 27 bis 29 entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen

a)
Konversionskasse

§ 31
(1)

(2) Soweit bei der Regelung einer Schuld Zahlungen an die Konversionskasse fuer deutsche
Auslandsschulden (Konversionskasse) gemaess Anlage V des Abkommens unberuecksichtigt
geblieben sind, gehen mit der Regelung die Ansprueche aus diesen Einzahlungen und den
hierauf beruhenden Gutschriften bei der Konversionskasse auf den Bund ueber.

§ 32
(1) Soweit Verpflichtungen des Schuldners einer geregelten Schuld darauf beruhen,
dass an die Konversionskasse geleistete Zahlungen gemaess Anlage V des Abkommens bei
der Regelung der Schuld unberuecksichtigt geblieben sind, hat der Schuldner gegen
den Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er zur Erfuellung dieser
Verpflichtungen leistet.

(2) Hat der Schuldner es unterlassen, gemaess den Bestimmungen des Abkommens und seiner
Anlagen einen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Beitrittserklaerung abzugeben, so
kann er die Erstattung nur insoweit verlangen, als er zu Leistungen auch verpflichtet
waere, wenn er einen Regelungsvorschlag gemacht oder eine Beitrittserklaerung abgegeben
haette.

(3) Falls dem Schuldner bei der Regelung seiner Schuld auf Grund einer Haerteklausel
der Anlagen des Abkommens ein Nachlass auf den neuen Kapitalbetrag gewaehrt worden ist,
ist dieser Nachlass in erster Linie auf den Teil der Schuld anzurechnen, fuer den der
Schuldner keinen Erstattungsanspruch hat.

§ 33
Die Erstattung nach § 32 findet statt, sobald der Schuldner jeweils eine Zins-
oder Tilgungsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, in dem die
Verpflichtung des Schuldners nach den fuer die Schuld bei der Regelung festgesetzten
Zahlungsbedingungen jeweils faellig wird. Hat der Schuldner die fuer die Schuld bei der
Regelung festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig


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erfuellt und ist aus diesem Grunde eine vorzeitige Faelligkeit eingetreten, so wird diese
nur beruecksichtigt, wenn der Schuldner die Nichterfuellung nicht zu vertreten hat.

§ 34
Sind auf eine verbriefte Anleihe Tilgungszahlungen an die Konversionskasse geleistet
worden, die nach Anlage V des Abkommens bei der Regelung unberuecksichtigt geblieben
sind, so werden, soweit sich nicht feststellen laesst, welche Schuldverschreibungen durch
diese Zahlungen getilgt werden sollten, oder sich in diesem Falle nicht feststellen
laesst, welche Schuldverschreibungen zu Tilgungszwecken aus solchen Zahlungen angeschafft
worden sind, bei der Errechnung des Erstattungsanspruchs diese Zahlungen und die auf
den entsprechenden Anleihebetrag entfallenden, dem Kapital zuzuschlagenden Zinsen bis
zu einer naeheren gesetzlichen Regelung verhaeltnismaessig beruecksichtigt.

§ 35
Wird der Bund auf Erstattung in Anspruch genommen, so trifft ihn die Beweislast dafuer,
dass der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch die Zahlung an die Konversionskasse
von seiner Schuld befreit worden ist.

§ 36
(1) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner dem Bund von der
Regelung der Schuld nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die Schuld geregelt worden
ist, Mitteilung macht.

(2) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, soweit ihn der Schuldner nicht jeweils
innerhalb von drei Jahren, nachdem er die Leistung erbracht hat, geltend macht.

§ 37
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestellt einen Bundesbeauftragten fuer die
Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse (Bundesbeauftragter).

(2) Der Bund wird in den in diesem Unterabschnitt behandelten Angelegenheiten durch den
Bundesbeauftragten vertreten.

§ 38
Der Bundesbeauftragte entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges (§ 42) ueber die
Erstattungsansprueche. Die Entscheidungen ergehen schriftlich, sollen mit Gruenden
versehen sein und einen Hinweis auf die Moeglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges
enthalten.

§ 39
(1) Der Bundesbeauftragte hat dem Schuldner auf Verlangen Auskunft ueber alle Umstaende
zu erteilen, die fuer die Beurteilung der Frage erheblich sind, ob der Schuldner
nach Anlage V des Abkommens durch eine Zahlung an die Konversionskasse von seiner
Schuld befreit worden ist. Der Bund kann sich, wenn er auf Erstattung in Anspruch
genommen wird, zum Nachteil des Schuldners nicht darauf berufen, dass eine von dem
Bundesbeauftragten nach Satz 1 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

(2) Teilt der Schuldner dem Bundesbeauftragten einen beabsichtigten Regelungsvorschlag
mit und legt er die erforderlichen Unterlagen vor, so hat der Bundesbeauftragte
auf Verlangen des Schuldners eine Erklaerung darueber abzugeben, ob und in welcher
Hoehe er eine Erstattungspflicht des Bundes anerkennt. Hat der Bundesbeauftragte die
Erstattungspflicht des Bundes anerkannt, so kann der Bund diese insoweit vorbehaltlich
der Bestimmungen in den §§ 45 und 46 nicht mehr bestreiten.

§ 40



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Der Bundesbeauftragte bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der
Konversionskasse. Sie hat nach seinen Weisungen Ermittlungen anzustellen und
Feststellungen zu treffen.

§ 41
(1) Gerichte und Behoerden haben dem Bundesbeauftragten unentgeltlich Amtshilfe zu
leisten.

(2) Der Bundesbeauftragte kann die Gerichte um die uneidliche Vernehmung von
Zeugen und Sachverstaendigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise ersuchen. Fuer
das Ersuchen gelten die §§ 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 160, 164 und
165 des Gerichtsverfassungsgesetzes, fuer die Beweisaufnahme die Vorschriften der
Zivilprozessordnung entsprechend. Das ersuchte Gericht entscheidet ueber die Fragen,
deren Entscheidung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.

Fussnote

§ 41 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Ausser Kraft getreten gem. Art. X § 2 Nr. 4 G v.
26.7.1957 I 861

§ 42
(1) Fuer den Anspruch auf Erstattung ist der ordentliche Rechtsweg zulaessig. Fuer den
Anspruch ist ohne Ruecksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht Berlin
ausschliesslich zustaendig. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Klagen, durch die der Schuldner die Feststellung der
Erstattungspflicht des Bundes begehrt.

(3) Die Klagen nach den Absaetzen 1 und 2 sind erst zulaessig, wenn der Bundesbeauftragte
den Anspruch abgelehnt oder im Falle des § 39 Abs. 2 eine ablehnende Erklaerung
abgegeben oder innerhalb von 6 Monaten, nachdem bei ihm ein Anspruch auf Erstattung
geltend gemacht oder von ihm die Abgabe der Erklaerung verlangt worden ist, einen
endgueltigen Bescheid nicht erteilt hat.

§ 43
Der Bundesbeauftragte kann Vorauszahlungen auf einen Erstattungsanspruch in
angemessener Hoehe gewaehren.

§ 44
(1) Der Schuldner kann in der Jahresbilanz den Anspruch auf Erstattung von
Tilgungsleistungen ohne Ruecksicht auf den Zeitpunkt der Faelligkeit in der Hoehe
ansetzen, in der er insgesamt nach § 32 Abs. 1 vom Bund Erstattung verlangen kann.

(2) Der Steuerpflichtige, der den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
Einkommensteuergesetzes ermittelt, hat den Anspruch auf Erstattung von
Tilgungsleistungen in die Steuerbilanz mit dem nach Absatz 1 hoechstzulaessigen
Wert einzustellen. Wird in der Steuerbilanz eine Verpflichtung zu Zinsleistungen
ausgewiesen, so ist in gleicher Hoehe ein Anspruch auf Erstattung einzustellen.

(3) Soweit fuer Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich
oder vertraglich eine Deckung unterhalten werden muss, kann der Erstattungsanspruch als
Deckung benutzt werden.

§ 45
(1) Der Bundesbeauftragte kann seine Entscheidung nach § 38, durch die eine
Erstattungspflicht anerkannt worden ist, oder sein Anerkenntnis nach § 39 Abs. 2
widerrufen, wenn eine neue Urkunde aufgefunden wird, die eine andere Entscheidung
im Erstattungsverfahren herbeigefuehrt haette, oder wenn bekannt wird, dass eine solche


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Urkunde beigezogen werden kann. Der Widerruf gilt als Ablehnung des Anspruchs im Sinne
des § 42 Abs. 3.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bekannt wird, dass
a) eine Urkunde, auf welche die Entscheidung in Erstattungsverfahren gegruendet ist,
   faelschlich angefertigt oder verfaelscht war oder
b) bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welche die Entscheidung im
   Erstattungsverfahren gegruendet ist, der Zeuge oder Sachverstaendige sich einer
   strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat
und dass in diesen Faellen wegen der Straftat eine rechtskraeftige Verurteilung ergangen
ist, oder dass die Einleitung oder Durchfuehrung eines Strafverfahrens aus anderen
Gruenden als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(3) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 ist ein Widerruf insoweit unzulaessig, als der
Schuldner gegenueber dem Glaeubiger zur Leistung verpflichtet bleibt und sich von dieser
Verpflichtung auch nicht befreien kann.

§ 46
Die Entscheidungen des Bundesbeauftragten sind von Amts wegen zu berichtigen, wenn sie
Schreibfehler, Rechenfehler oder aehnliche offenbare Unrichtigkeiten enthalten.

§ 47
(1) Zahlstelle fuer die Erstattungen auf Grund dieses Gesetzes ist die Kasse des
Landesfinanzamtes Berlin.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann eine andere Zahlstelle bestimmen.

§ 48
Die Verwaltungskosten der Konversionskasse traegt der Bund.

§ 49
-

§ 50
Die Konversionskasse unterliegt der Pruefung durch den Bundesrechnungshof.

§ 51
Soweit nach Anlage V des Abkommens, nach Ziffer 14 der Anlage I des Abkommens und
nach Unteranlage E dieser Anlage der Bund verpflichtet ist, die Verbindlichkeiten der
Konversionskasse aus Einzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in Oesterreich,
Frankreich, Luxemburg und Belgien zu regeln, sind die §§ 37, 38, 40 bis 42 und 46 bis
50 sinngemaess anzuwenden.

b)
Goldmarkschulden mit spezifisch auslaendischem Charakter

I.
Gemeinsame Bestimmungen

§ 52
(1) Traegt eine in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder mit Goldoption
ausgedrueckte Schuld spezifisch auslaendischen Charakter im Sinne des Artikels V Nr.

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3 der Anlage II oder des Artikels 6 der Anlage IV in Verbindung mit Anlage VII des
Abkommens und hat der Glaeubiger nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen
Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so kann er verlangen,
dass die Schuld so geregelt wird, wie wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni
1948 auf den Betrag von einer Deutschen Mark fuer eine Goldmark oder eine Reichsmark
umgestellt worden waere.

(2) Traegt eine im Ausland ausgegebene und zahlbare Schuldverschreibung, die zu einer
Goldmarkanleihe oder mit Goldklausel versehenen Reichsmarkanleihe einer deutschen
Gemeinde im Bundesgebiet gehoert, spezifisch auslaendischen Charakter im Sinne der
Unteranlage D zu Anlage I in Verbindung mit Anlage VII des Abkommens, so gilt Absatz 1
sinngemaess.

§ 53
Ist eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art geregelt, so wird sie, soweit sich
aus diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt, wie eine Verbindlichkeit behandelt, die
mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 im Verhaeltnis von einer Deutschen Mark zu
einer Reichsmark umgestellt ist. Leistungen, die auf eine solche Schuld nach dem
Gesetz zur Sicherung von Forderungen fuer den Lastenausgleich vom 2. September 1948
(WiGBl. S. 87) in der Fassung vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 232), den entsprechenden
Vorschriften der Laender der franzoesischen Besatzungszone oder des bayerischen
Kreises Lindau oder nach dem Gesetz ueber den Lastenausgleich vom 14. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 446) bewirkt worden sind, sind zurueckzuzahlen; die §§ 133 und 183
des Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.

§ 54
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes
ermitteln, haben eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art mit dem sich aus der
Regelung ergebenden Betrag in die steuerliche Eroeffnungsbilanz fuer den 21. Juni 1948
einzustellen.

II.
Sonderbestimmungen ueber dingliche Sicherungen

§ 55
War eine Forderung der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Art am 20. Juni 1948 durch eine
Hypothek gesichert, die auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche Mark fuer eine
Goldmark oder eine Reichsmark umgestellt ist, und hat der Glaeubiger Anspruch auf die
Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so hat er zur Wiederherstellung der
Sicherung seiner Forderung abweichend von § 53 die in den §§ 56 bis 61 bezeichneten
Rechte.

§ 56
(1) Ist der Schuldner Eigentuemer des belasteten Grundstuecks, so kann der Glaeubiger
verlangen, dass der Schuldner ihm eine neue Hypothek in Deutscher Mark an dem belasteten
Grundstueck fuer seine Forderung bestellt. Dabei ist der Kapitalbetrag der neuen Hypothek
auf den Nennbetrag des Kapitals der dem Glaeubiger am 20 Juni 1948 zustehenden Hypothek
zu bemessen; jedoch sind Betraege abzuziehen, um die sich der Kapitalbetrag der dem
Glaeubiger zustehenden umgestellten Hypothek nach diesem Zeitpunkt bis zur Bestellung
der neuen Hypothek vermindert hat. Die Hypothek fuer die Nebenleistungen hat die
rueckstaendigen Zinsen zu umfassen. Mit der Bestellung der neuen Hypothek erlischt die
dem Glaeubiger zustehende umgestellte Hypothek. Soweit die Forderung nach Bestellung
der neuen Hypothek erlischt, erlischt auch diese; dies gilt nicht fuer den rangbesten
Teil der neuen Hypothek, welcher der nach Satz 4 erloschenen umgestellten Hypothek
entspricht.



                                             - 13 -
       
                                                                               

(2) Im Falle des § 58 Abs. 2 Satz 1 kann der Glaeubiger von dem Schuldner nur die
Bestellung einer weiteren Hypothek in Deutscher Mark fuer seine Forderung verlangen.
Dabei ist der Kapitalbetrag der weiteren Hypothek auf neun Zehntel des Nennbetrages
des Kapitals der dem Glaeubiger am 20. Juni 1948 zustehenden Hypothek zu bemessen. Die
Hypothek fuer die Nebenleistungen hat den entsprechenden Anteil der rueckstaendigen Zinsen
zu umfassen. Soweit die Forderung nach Bestellung der weiteren Hypothek erlischt,
erlischt auch diese.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Rang der dem Glaeubiger zustehenden
umgestellten Hypothek nach dem 20. Juni 1948 geaendert worden ist.

§ 57
(1) Ist der Schuldner nicht Eigentuemer des belasteten Grundstuecks und hat derjenige,
der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentuemer des Grundstuecks ist, dieses vor dem
21. Juni 1948 oder nach dem 15. Juli 1952 erworben, so hat der Glaeubiger dem Eigentuemer
gegenueber dieselben Rechte, die er gemaess § 56 gegenueber dem Schuldner hat.

(2) Hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentuemer des Grundstuecks
ist, dieses in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben, so kann der
Glaeubiger von dem Eigentuemer nur die Bestellung der in § 56 Abs. 2 bezeichneten
weiteren Hypothek verlangen, jedoch nicht ueber den Betrag hinaus, um den eine auf dem
Grundstueck ruhende oeffentliche Last fuer die Hypothekengewinnabgabe auf Grund des § 53
vermindert wird. Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben die nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erbrachten Abgabeleistungen ausser Betracht.

(3) Soweit der Eigentuemer den Glaeubiger wegen desjenigen Betrages der neuen Hypothek,
der den Betrag der erloschenen umgestellten Hypothek uebersteigt, oder wegen der
weiteren Hypothek befriedigt, erlischt die Forderung.

§ 58
(1) Die in den §§ 56 und 57 bezeichnete neue oder weitere Hypothek hat den Rang, den
die dem Glaeubiger zustehende umgestellte Hypothek am 21. Juni 1948 hatte.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Grundstueck beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im
Range nach der in Absatz 1 bezeichneten Rangstelle mit einem Recht belastet ist, das
derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte ist, in der Zeit
vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben hat. Geniesst ein solches Recht beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht eines der in § 113 des Lastenausgleichsgesetzes
bezeichneten Vorrechte vor einer auf dem Grundstueck ruhenden oeffentlichen Last fuer
die Hypothekengewinnabgabe, so kann der Glaeubiger der in § 55 bezeichneten Forderung
verlangen, dass der Berechtigte der weiteren Hypothek den Vorrang vor seinem Recht in
dem Umfang einraeumt, in dem die oeffentliche Last auf Grund des § 53 vermindert wird.

(3) Ist das Grundstueck neben einem in Absatz 2 Satz 1 genannten Recht im Range nach
der in Absatz 1 bezeichneten Rangstelle auch mit einem Recht belastet, das derjenige,
der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte ist, vor dem 21. Juni 1948 oder
nach dem 15. Juli 1952 erworben hat, so kann der Glaeubiger der in § 55 bezeichneten
Forderung verlangen, dass der Berechtigte der weiteren Hypothek den Vorrang vor diesem
Recht einraeumt.

(4) Steht ein in Absatz 2 Satz 1 genanntes Recht dem Schuldner der in § 55 bezeichneten
Forderung zu, so kann der Glaeubiger dieser Forderung von dem Schuldner die Einraeumung
des Vorranges vor dem Recht auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
2 Satz 2 nicht vorliegen.

§ 59
(1) Die in den §§ 56 und 57 bezeichnete neue oder weitere Hypothek geniesst vor einer
auf dem Grundstueck ruhenden oeffentlichen Last fuer die Hypothekengewinnabgabe ein
Vorrecht nach § 113 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit die umgestellte Hypothek
ein solches geniessen wuerde, wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 auf
den Betrag von einer Deutschen Mark fuer eine Reichsmark umgestellt worden waere. Die

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umgestellte Hypothek geniesst kein Vorrecht vor der oeffentlichen Last, wenn die weitere
Hypothek ein solches nicht geniesst.

(2) Die Rechte, die auf Grund des § 58 Abs. 2 bis 4 nicht hinter die weitere
Hypothek zuruecktreten oder zurueckzutreten haben, geniessen ein Vorrecht nach § 113
des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Betrage der oeffentlichen Last, der dem Betrage
gleichkommt, fuer den die weitere Hypothek das in Absatz 1 genannte Vorrecht geniesst.

§ 60
Soweit nach den §§ 56 bis 58 eine Rechtsfolge davon abhaengt, wann ein Recht erworben
worden ist, gilt in den Faellen der Gesamtrechtsnachfolge der Rechtserwerb als in dem
Zeitpunkt eingetreten, in dem der Rechtsvorgaenger das Recht erworben hat.

§ 61
(1) Der Glaeubiger hat wegen desjenigen Teilbetrages der in § 55 bezeichneten Forderung,
fuer den er auf Grund der §§ 57 bis 60 eine hypothekarische Sicherung in dem in
§ 58 Abs. 1 bezeichneten Rang nicht verlangen kann, ein Pfandrecht an denjenigen
im Unterabschnitt III bestimmten Entschaedigungsanspruechen des Schuldners und des
Grundstueckseigentuemers, welche die Forderung betreffen; dies gilt nicht hinsichtlich
des Teilbetrages der in § 55 bezeichneten Forderung, der ueber den Nennbetrag der dem
Glaeubiger am 20. Juni 1948 zustehenden Hypothek hinausgeht; das Pfandrecht erlischt,
soweit die weitere Hypothek nachtraeglich den in § 58 Abs. 1 bezeichneten Rang erlangt.

(2) Uebersteigen die bezeichneten Entschaedigungsansprueche den Betrag, wegen dessen das
Pfandrecht besteht, so erstreckt sich dieses nicht auf denjenigen ueberschiessenden Teil
des Entschaedigungsanspruches, der zuletzt faellig wird.

(3) Auf das Pfandrecht sind die fuer das Pfandrecht an Forderungen geltenden
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 62
Die Vorschriften der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete
Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.

III.
Entschaedigungsbestimmungen

§ 63
(1) Ist ein Schuldner nach den §§ 52 und 53 zu einer hoeheren Leistung verpflichtet,
als sich aus einer Umstellung gemaess Teil II des Umstellungsgesetzes ergibt, so hat er
insoweit einen Anspruch auf Entschaedigung. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2, 3 und des
§ 36 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) Der Entschaedigungsanspruch wird hinsichtlich der einzelnen Zins- und
Tilgungsleistungen in dem Zeitpunkt faellig, in dem die Verpflichtung des Schuldners
nach den fuer die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils
faellig wird. § 33 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Einem Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52 bestimmten Art in die Umstellungs-
oder Altbankenrechnung einzustellen hat, steht ein Entschaedigungsanspruch nicht zu.

(4) Dem Schuldner steht ein Entschaedigungsanspruch nicht zu, soweit der Eigentuemer
des Grundstuecks nach § 64 Abs. 1 Anspruch auf eine Entschaedigung hat. Der
Entschaedigungsanspruch des Eigentuemers geht auf den Schuldner ueber, soweit dieser die
hoehere Leistung erbringt.

§ 64


                                             - 15 -
       
                                                                               

(1) Der Eigentuemer des Grundstuecks hat im Falle des § 57 Abs. 1 einen Anspruch auf
Entschaedigung, soweit auf Grund der neuen oder weiteren Hypothek eine hoehere Leistung
aus dem Grundstueck zu erbringen ist, als im Falle des § 57 Abs. 2 aus dem Grundstueck zu
erbringen waere. Der Anspruch wird faellig, wenn der Glaeubiger von dem Eigentuemer Zahlung
verlangt oder ihn sonst auf Grund der Hypothek in Anspruch nimmt oder wenn der Anspruch
nach § 63 Abs. 4 Satz 2 auf den Schuldner uebergegangen ist, jedoch nicht vor dem in §
63 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.

(2) Der Eigentuemer ist dem Schuldner gegenueber verpflichtet, die Entschaedigung zur
Befriedigung des Glaeubigers zu verwenden.

§ 65
Ist ein Recht auf Grund des § 58 im Range hinter die neue oder weitere Hypothek
zurueckgetreten und hat der Berechtigte infolge der Rangaenderung einen Ausfall bei
der Zwangsvollstreckung in das Grundstueck erlitten, so hat er einen Anspruch auf
Entschaedigung. Dies gilt nicht, soweit der Ausfall auch eingetreten waere, wenn das
Recht einem in § 58 Abs. 2 bezeichneten Recht gleichgestellt waere.

§ 66
(1) Der Entschaedigungsanspruch nach § 63 vermindert sich um die Betraege, die der
Schuldner als Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz mehr zu zahlen haette,
wenn die Verbindlichkeit nach § 16 des Umstellungsgesetzes zu behandeln waere.

(2) Die Betraege werden von den fuer die Veranlagung der Lastenausgleichsabgaben
zustaendigen Finanzaemtern festgestellt. Der darueber zu erteilende Bescheid gilt als
Feststellungsbescheid im Sinne der Abgabenordnung.

§ 67
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes
ermitteln, haben den Entschaedigungsanspruch im Sinne der §§ 63 und 66 in die
steuerliche Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark fuer den 21. Juni 1948 einzustellen,
soweit er sich auf die nach § 54 eingestellte Schuld bezieht.

§ 68
Der Entschaedigungsanspruch nach den §§ 63 bis 65 erlischt, wenn ihn der
Entschaedigungsberechtigte oder im Falle des § 61 der Glaeubiger nicht binnen drei Jahren
nach Faelligkeit geltend macht.

§ 69
Entschaedigungspflichtig ist im Falle des § 63 Abs. 1 das Land, in dem der
Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz zu dem Zeitpunkt hat, in dem erstmalig eine
Entschaedigungsleistung nach § 63 Abs. 2 faellig wird, in den Faellen des § 64 Abs. 1 und
des § 65 das Land, in dem das Grundstueck belegen ist.

§ 70
(1) Rechte, die der Schuldner auf Grund der erhoehten Leistung nach den §§ 52 und 53
gegen Dritte erwirbt, gehen auf das Land ueber, soweit dieses Entschaedigung leistet.

(2) Im Falle des § 65 gehen Rechte des Entschaedigungsberechtigten aus einem
Schuldverhaeltnis, das dem Recht an dem Grundstueck zugrunde liegt, auf das Land ueber,
soweit dieses Entschaedigung leistet.

§ 71
(1) Ueber den Entschaedigungsanspruch entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges die
Oberfinanzdirektion; sie kann auf den Anspruch Vorauszahlungen in angemessener
Hoehe gewaehren. Zustaendig ist im Falle des § 63 die Oberfinanzdirektion, in deren
Bezirk der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer

                                             - 16 -
       
                                                                               

solchen Niederlassung seinen Wohnsitz hat, in den Faellen der §§ 64 und 65 die
Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundstueck belegen ist. Die
Entscheidung ergeht schriftlich und soll mit Gruenden versehen sein und einen Hinweis
auf die Zulaessigkeit des Rechtsweges enthalten.

(2) Lehnt die Oberfinanzdirektion den Entschaedigungsanspruch ab oder erteilt sie nicht
innerhalb von sechs Monaten, nachdem bei ihr ein Entschaedigungsanspruch geltend gemacht
worden ist, einen endgueltigen Bescheid, so ist die Klage zulaessig. Das Gericht ist bei
der Entscheidung ueber den Anspruch an die nach § 66 Abs. 2 getroffene Feststellung
gebunden. Fuer den Anspruch ist ohne Ruecksicht auf den Streitwert das Landgericht,
in dessen Bezirk die in Absatz 1 bezeichnete Oberfinanzdirektion ihren Sitz hat,
ausschliesslich zustaendig. § 11 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.

(3) Hat die Oberfinanzdirektion ueber den Entschaedigungsanspruch entschieden, so
kann die Klage wegen des Entschaedigungsanspruchs nur binnen eines Jahres nach der
Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne der
Zivilprozessordnung.

§ 72
Der Schuldner einer Schuld der in § 52 bezeichneten Art kann bereits vor Regelung der
Schuld die Feststellung begehren, dass ihm bei Regelung der Schuld nach dem Abkommen
und seinen Anlagen ein Entschaedigungsanspruch nach den §§ 63 und 66 zusteht. § 71 mit
Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 73
(1) Soweit im Falle des § 57 Abs. 2 die weitere Hypothek die in § 56 Abs. 2
Satz 2 und 3 bestimmte Hoehe nicht erreicht und der Glaeubiger wegen des faelligen
Unterschiedsbetrages keine Befriedigung erlangen kann, sind dem Schuldner auf Antrag
des Glaeubigers Vorauszahlungen auf seinen Entschaedigungsanspruch zu gewaehren.

(2) Soweit dem Schuldner im Falle des Absatzes 1 ein Entschaedigungsanspruch nicht
zusteht, ist ihm auf Verlangen des Glaeubigers der erforderliche Betrag von dem Land,
in dem das Grundstueck belegen ist, als Darlehen zu gewaehren. Ueber die Gewaehrung des
Darlehens entscheidet die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundstueck
belegen ist; sie setzt auch die Darlehensbedingungen fest.

§ 74
Soweit die §§ 63 bis 73 auf Vorschriften in den §§ 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten
sie entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine
Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.

c)
Aenderung und Aufhebung von Sicherheiten fuer Forderungen
aus Schuldverschreibungen

§ 75
(1) Sicherheiten, und zwar
a) Grundschulden, Hypotheken und andere Rechte, die zur Sicherung von Forderungen aus
   Schuldverschreibungen dienen, die unter Anlage II oder Anlage IV Artikel 34 Nr. 12
   des Abkommens fallen,
b) von dem Schuldner zur Sicherung von Forderungen aus Schuldverschreibungen im Sinne
   des Buchstaben a eingegangene Verpflichtungen, Vermoegenswerte nicht oder unter
   bestimmten Bedingungen nicht zu veraeussern oder zu belasten, einschliesslich der
   Verpflichtung, keine solche Belastung zuzulassen (negative Sicherheitsklauseln),



                                             - 17 -
       
                                                                               

koennen nach Massgabe der §§ 76 bis 89 dieses Gesetzes geaendert, ausgetauscht oder
aufgehoben und dabei auch einzelne Pfandgegenstaende aus der Haftung entlassen werden
(Aenderung), wenn
1. eine solche Aenderung als Teil eines Regelungsangebotes auf Grund der Anlage II oder
   des Artikels 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens vorgesehen ist und
2. die Glaeubigervertreter die Annahme des Regelungsangebotes den Glaeubigern empfohlen
   oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses zu
   empfehlen haben oder die Glaeubiger auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und
   Vermittlungsausschusses verpflichtet sind, die Bedingungen des Regelungsangebotes
   als mit den Bestimmungen des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen.

(2) Die fuer die Anleihe bestehenden Sicherheiten oder die nach der Aenderung vorhandenen
neuen Sicherheiten dienen der Sicherung saemtlicher Glaeubiger, die das Regelungsangebot
anzunehmen berechtigt sind, ohne Ruecksicht darauf, ob sie es annehmen. Die Rechte
an einer Sicherheit fuer die Forderungen der Glaeubiger, die das Regelungsangebot
annehmen, und die Rechte an einer Sicherheit fuer die Forderungen der Glaeubiger, die
das Regelungsangebot nicht annehmen, sind - unbeschadet der sonstigen Vorschriften
dieses Gesetzes - untereinander gleichrangig. Die Rechte an den Sicherheiten koennen
nach Massgabe des Regelungsangebotes zustehen
1. entweder fuer beide Glaeubigergruppen demselben Treuhaender oder denselben sonst nach
   den Anleihebedingungen Berechtigten oder
2. fuer die Glaeubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und fuer die Glaeubiger, die
   es nicht annehmen, verschiedenen Treuhaendern oder verschiedenen sonst nach den
   Anleihebedingungen Berechtigten.
Ist in dem Regelungsangebot vorgesehen, dass fuer die Glaeubiger, die es annehmen, die
Rechte an den Sicherheiten einer anderen Person als dem bisherigen Treuhaender oder
sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten zustehen, so gehen diese Rechte mit der
Annahme des Regelungsangebotes auf die in diesem bezeichnete andere Person insoweit
ueber, als es im Regelungsangebot vorgesehen ist; der zur Berichtigung des Grundbuchs
erforderliche Nachweis der Tatsachen, aus denen sich die Rechtsaenderung ergibt, kann
durch eine Bescheinigung der Stelle gefuehrt werden, bei der gemaess dem Regelungsangebot
die alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheine zum Umtausch einzureichen sind. Dies
gilt entsprechend, wenn in dem Regelungsangebot vorgesehen ist, dass bei einer Hypothek
der in § 1187 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art fuer die Glaeubiger, die das
Regelungsangebot annehmen, an die Stelle des bisherigen Vertreters mit den in § 1189
des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Befugnissen ein anderer Vertreter tritt.

(3) Das gleiche Rangverhaeltnis zwischen den Rechten der beiden Glaeubigergruppen bleibt
auch dann bestehen, wenn die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2, soweit diese
anwendbar sind, nicht erfuellt werden.

§ 76
(1) Ist in dem Regelungsangebot des Schuldners eine Aenderung der Art oder des Umfangs
von Sicherheiten gemaess Artikel V Nr. 12 der Anlage II des Abkommens vorgesehen,
sei es durch Entlassung von Pfandgegenstaenden unter gaenzlichem oder teilweisem
Austausch von Sicherheiten, sei es durch Entlassung von Pfandgegenstaenden oder einen
solchen Austausch, sei es in sonstiger Weise, und sind zu einer solchen Aenderung
Willenserklaerungen eines Treuhaenders oder eines anderen nach den Anleihebedingungen
Berechtigten erforderlich, so koennen die Willenserklaerungen durch eine gerichtliche
Entscheidung ersetzt werden, sofern die Glaeubigervertreter den Glaeubigern die Annahme
des Regelungsangebotes empfohlen oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds-
und Vermittlungsausschusses zu empfehlen haben oder die Glaeubiger auf Grund einer
Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses verpflichtet sind, diese
Bedingungen als mit den Bestimmungen des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen.

(2) Ist in dem Regelungsangebot die Aenderung oder die Aufhebung einer Verpflichtung
der in § 75 Abs. 1 Buchstabe b angefuehrten Art vorgesehen, so kann die Verpflichtung
durch eine gerichtliche Entscheidung geaendert oder aufgehoben werden, sofern die
Glaeubigervertreter den Glaeubigern die Annahme des Regelungsangebotes empfohlen

                                             - 18 -
        
                                                                                

oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses zu
empfehlen haben oder der Glaeubiger auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und
Vermittlungsausschusses verpflichtet ist, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen
des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen.

(3) Dem Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung nach den Absaetzen 1 und 2 kann erst
stattgegeben werden, wenn die in Absatz 4 bestimmte Frist abgelaufen ist und folgende
Voraussetzungen erfuellt sind:
1. Das Regelungsangebot muss von Glaeubigern angenommen worden sein, deren Forderungen
   die Mehrheit des Gesamtbetrages derjenigen Schuldverschreibungen einer Anleihe
   ausmachen, die bis zum vierzehnten Tage vor Stellung des Antrages nach Massgabe
   des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) oder
   des Bereinigungsgesetzes fuer deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952
   (Bundesgesetzbl. I S. 553) anerkannt worden oder die in anderer Weise als
   rechtsgueltig ausstehend anzusehen sind;
2. soweit Glaeubiger von Schuldverschreibungen, die gemaess Nummer 1 anerkannt worden
   oder sonst als rechtsgueltig ausstehend anzusehen sind, spaetestens am vierzehnten
   Tage vor dem Verhandlungstermin (§ 83) schriftliche Einwendungen gegen das
   Regelungsangebot bei der Stelle erheben, bei der gemaess dem Regelungsangebot die
   alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheine zum Umtausch einzureichen sind, duerfen
   die Forderungen dieser Glaeubiger nicht einen Betrag von 25 vom Hundert desjenigen
   Gesamtbetrages erreichen, fuer den nach Massgabe des Regelungsangebots Sicherheiten
   zu bestellen oder aufrechtzuerhalten sind.
Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht, falls die Aenderung von Sicherheiten,
die durch die gerichtliche Entscheidung herbeigefuehrt werden soll, nur in einer
Herabsetzung des Betrages des Grundpfandrechts oder einer sonstigen Sicherheit besteht,
um die Sicherheit dem in Nummer 2 genannten Gesamtbetrag der Schuld anzupassen, oder
falls die Aenderung nur darin besteht, dass an die Stelle einer Sicherungshypothek der
in § 1187 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, fuer die ein Vertreter nach
§ 1189 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestellt ist, ein Grundpfandrecht zugunsten des
Treuhaenders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten tritt.

(4) Die in Absatz 3 erwaehnte Frist endet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spaetere
ist,
a) am 31. Dezember 1954 oder
b) mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Tage der ersten Veroeffentlichung der
   Empfehlung des Regelungsangebotes durch die Glaeubigervertreter oder der
   Bekanntmachung der Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses.

(5) Aenderungen und Aufhebungen, bei denen die Willenserklaerung des Treuhaenders oder
eines anderen nach den Anleihebedingungen Berechtigten durch eine Entscheidung auf
Grund dieses Gesetzes ersetzt worden ist, gelten nicht als Aufgabe einer Sicherheit im
Sinne des § 776 des Buergerlichen Gesetzbuchs.

(6) Macht ein zur Annahme eines Regelungsangebotes berechtigter Glaeubiger von dieser
Moeglichkeit keinen Gebrauch, so ist er nach Massgabe des § 12 Abs. 4 befugt, ein
Feststellungsurteil zu erwirken.

§ 76a
Durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 1 und 2 koennen auch
Willenserklaerungen eines Treuhaenders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen
Berechtigten ersetzt werden, die dazu dienen, die Rechtslage hinsichtlich der
Sicherheiten fuer die Forderungen der Glaeubiger, die das Regelungsangebot annehmen,
und der Sicherheiten fuer die Forderungen der Glaeubiger, die das Regelungsangebot nicht
annehmen, mit den Bestimmungen des § 75 Abs. 2 in Einklang zu bringen.

§ 76b
Sind im Ausland von einem Treuhaender gegen Hinterlegung einer einheitlichen
Schuldverschreibung Teilzertifikate oder von einer Hinterlegungsstelle gegen
                                              - 19 -
       
                                                                               

Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen Hinterlegungszertifikate ausgegeben
worden, so sind die Vorschriften des § 76 Abs. 3 sinngemaess anzuwenden. Als Glaeubiger
gilt insoweit der berechtigte Inhaber des als rechtsgueltig ausstehend anzusehenden
Teilzertifikats oder Hinterlegungszertifikats.

§ 77
Fuer das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Reichs gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich nicht aus den folgenden
Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 78
(1) An dem Verfahren beteiligt sind nur der Schuldner, der Treuhaender oder ein
sonstiger nach den Anleihebedingungen Berechtigter sowie der Buerge und jeder, der sonst
aus einer Sicherheit in Anspruch genommen werden kann.

(2) Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, steht dem einzelnen
Glaeubiger das Recht zu, ohne Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstehenden
Kosten in dem gerichtlichen Verfahren mit dem Vorbringen gehoert zu werden, dass die
in dem Regelungsangebot enthaltenen Bedingungen, soweit sie sich auf Sicherheiten
beziehen, mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens
nicht in Einklang stehen; eine Entscheidung des Gerichts gemaess § 76 Abs. 1 oder
Abs. 2 darf nur ergehen, wenn das Gericht feststellt, dass diese Bedingungen des
Regelungsangebotes mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des
Abkommens in Einklang stehen.

§ 79
Fuer die Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes ist das Landgericht, bei dem der
Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschliesslich zustaendig. § 11 Abs. 3
gilt entsprechend.

§ 80
(1) Entscheidungen nach § 76 werden nur auf Antrag des Schuldners erlassen.

(2) Der Schuldner hat in seinem Antrag in den Faellen des § 76 Abs. 1 und des § 76a die
Willenserklaerungen, deren Abgabe durch die Entscheidung ersetzt werden soll, und im
Falle des § 76 Abs. 2 die begehrte gerichtliche Massnahme bestimmt zu bezeichnen. Er hat
seinem Antrage die Anleihebedingungen, eine Ausfertigung des Regelungsangebotes und,
falls auf Grund dieses Angebotes ein Vertrag zustande gekommen ist, eine Ausfertigung
des Vertrages beizufuegen. Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten,
hat er auch Beweisunterlagen dafuer beizubringen, dass diese Vorschriften erfuellt sind
und dass die in § 82 vorgesehene Bekanntmachung erfolgt ist.

§ 81
Der Schuldner hat auf Verlangen des Gerichts alle Unterlagen beizubringen, die es als
Voraussetzung fuer eine Entscheidung nach § 76 fuer sachdienlich erachtet.

§ 82
(1) Das Gericht hat beglaubigte Abschriften des Antrages und aller von dem Schuldner
eingereichten Unterlagen den uebrigen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, sich
zu dem Antrag gegenueber dem Gericht innerhalb eines Monats nach Zustellung zu aeussern.

(2) Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, hat der Schuldner zu
veranlassen, dass mindestens 60 Tage vor dem Verhandlungstermin eine Bekanntmachung
ueber den Antrag sowie ueber Ort und Zeit des Verhandlungstermins in einer allgemein
verbreiteten Zeitung des Begebungslandes der Anleihe erfolgt. Diese Bekanntmachung
hat kurz die beantragte Entscheidung und ausserdem anzugeben, dass jeder Glaeubiger,
der berechtigt ist, das Regelungsangebot anzunehmen, es jedoch nicht angenommen hat,


                                             - 20 -
       
                                                                               

Einwendungen (§ 78) gegen den Antrag bei dem Gericht vorbringen kann und Anspruch auf
Gehoer hat.

§ 83
(1) Das Gericht hat eine muendliche Verhandlung ueber den Antrag anzuordnen, zu der
die Beteiligten zu laden sind. Die Verhandlung darf, wenn die Beteiligten nicht
ausdruecklich einem frueheren Verhandlungstermin zugestimmt haben, fruehestens einen Monat
nach Zustellung der Ladung stattfinden.

(2) Das Gericht prueft alle Voraussetzungen der Entscheidung und alle Einwendungen der
einzelnen Glaeubiger unabhaengig davon, ob die Beteiligten und die Glaeubiger im Termin
erscheinen.

§ 84
Das Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.

§ 85
Eine Entscheidung darf fruehestens einen Monat nach Mitteilung des Antrages sowie
der vom Schuldner eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme
an die Beteiligten ergehen, es sei denn, dass diese auf die Einhaltung dieser Frist
ausdruecklich verzichtet haben.

§ 86
(1) Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu; ueber sie
entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Beschwerdefuehrer bekanntgemacht
worden ist.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestuetzt werden.

(4) Im uebrigen gelten fuer das Beschwerdeverfahren die Vorschriften der §§ 82 bis 85
entsprechend.

(5) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

§ 87
Die gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst wirksam, nachdem sie allen
Beteiligten gegenueber rechtskraeftig geworden ist.

§ 88
In den Faellen der §§ 82, 83, 85 und des § 86 Abs. 2 verlaengert sich die Frist fuer
Beteiligte, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, auf drei Monate.

§ 89
(1) Fuer die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften
der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371).

(2) Fuer das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird vom Schuldner die
dreifache Gebuehr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben. Der Geschaeftswert bestimmt sich nach
§ 24 Abs. 2 der Kostenordnung; er wird in jedem Falle von Amts wegen festgesetzt.

(3) Die Gebuehr fuer das Beschwerdeverfahren (§ 86) bestimmt sich nach § 123 der
Kostenordnung, jedoch wird das Sechsfache der dort vorgesehenen Saetze erhoben.

(4) Entscheidungen der Oberlandesgerichte ueber die Kosten koennen nicht angefochten
werden.

                                             - 21 -
       
                                                                               

(5) Der Schuldner hat die Kosten (einschliesslich angemessener Anwaltskosten), die dem
Treuhaender und einem sonstigen nach den Anleihebedingungen Berechtigten erwachsen sind,
zu erstatten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte dieser Beteiligten erforderlich
waren. Die Kosten werden von dem Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt, die
Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(6)

Fussnote

§ 89 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) gem.
Art. 11 § 6 G v. 26.7.1957 I 861 (935)
§ 89 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Jetzt (§ 32 der Kostenordnung) gem. Art. 11 § 6 G v.
26.7.1957 I 861 (935) u. gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 G v. 9.12.1986 I 2326 mWv 1.1.1987
§ 89 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Jetzt § 30 Abs. 2 der Kostenordnung gem. Art. 11 §
6 G v. 26.7.1957 I 861 (935) u. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO gem. Art. 4 § 4 Nr. 3 G v.
20.8.1975 I 2189 mWv 15.9.1975
§ 89 Abs. 3 Kursivdruck: Jetzt § 131 der Kostenordnung gem. Art. 11 § 6 G v. 26.7.1957
I 861 (935); nachfolgende Aenderungen s. Fussnote zu § 131 KostO

d)
Deutsches Kreditabkommen von 1952

§ 90
(1) Der bei der Bank deutscher Laender bestehende Deutsche Ausschuss fuer internationale
finanzielle Beziehungen nimmt die Aufgaben des Deutschen Ausschusses fuer
Stillhalteschulden im Sinne des Deutschen Kreditabkommens 1952 wahr.

(2) In diesem Unterabschnitt haben die nachgenannten Ausdruecke, soweit nicht der
Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende Bedeutung:
1. Kreditabkommen: das Deutsche Kreditabkommen von 1952,
2. Kreditinstitute: alle Kreditinstitute mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik
   Deutschland oder im Land Berlin, sofern sie dem Kreditabkommen beigetreten sind,
3. auslaendische Bankglaeubiger: auslaendische Bankglaeubiger im Sinne der Ziffer 1 des
   Kreditabkommens,
4. deutsche Schuldner: deutsche Schuldner im Sinne der Ziffer 1 des Kreditabkommens.

Fussnote

§ 90 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7620-1

§ 91
(1) In den Faellen, in denen ein Kreditinstitut gemaess Nummer 3 Absatz 4 des
Kreditabkommens verpflichtet ist, seinem auslaendischen Bankglaeubiger einen eigenen
Wechsel oder ein Garantieschreiben seines Kunden zu beschaffen, ist der Kunde auf
Verlangen des Kreditinstituts verpflichtet, dem Kreditinstitut nach dessen Wahl zu
uebergeben:
1. einen von ihm ausgestellten, an das Kreditinstitut oder dessen Order zu
   zahlenden eigenen Wechsel auf Sicht, der nach Wechselsumme und Waehrung mit dem
   Betrag uebereinstimmt, den das Kreditinstitut aus dem von diesem an den Kunden
   weitergegebenen Kredit an den auslaendischen Bankglaeubiger schuldet, oder
2. ein Garantieschreiben, in dem der Kunde gegenueber dem auslaendischen Bankglaeubiger
   in Hoehe des Betrages, den das Kreditinstitut aus dem von diesem an den Kunden
   weitergegebenen Kredit an den auslaendischen Bankglaeubiger schuldet, die Garantie
   dafuer uebernimmt, das Kreditinstitut werde den auslaendischen Bankglaeubiger wegen


                                             - 22 -
       
                                                                               

   seiner Forderung aus dem Kredit bei Faelligkeit befriedigen; im uebrigen hat das
   Garantieschreiben der Nummer 3 Absatz 4 des Kreditabkommens zu entsprechen.

(2) Hatte der Kunde auf Grund einer ihm durch die Durchfuehrungsvorschriften zu einem
frueheren Kreditabkommen auferlegten Verpflichtungen dem Kreditinstitut einen eigenen
Wechsel uebergeben, so ist er zur Uebergabe des neuen Wechsels nur Zug um Zug gegen
Rueckgabe des alten Wechsels oder, sofern das Kreditinstitut zur Rueckgabe ausserstande
ist, nur Zug um Zug gegen eine schriftliche Erklaerung des Kreditinstituts verpflichtet,
in der dieses sich verpflichtet, den Kunden von allen Anspruechen freizustellen, die
infolge der Nichtrueckgabe des alten Wechsels gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Die Verpflichtung des Kunden, den eigenen Wechsel oder das Garantieschreiben mit
dem aus Absatz 1 sich ergebenden Inhalt auszustellen und zu uebergeben, wird nicht
dadurch beruehrt, dass die Verpflichtung des Kunden gegenueber dem Kreditinstitut auf
Grund gesetzlicher Vorschriften auf einen geringeren als denjenigen Betrag herabgesetzt
worden ist oder wird, fuer den das Kreditinstitut dem auslaendischen Bankglaeubiger
gemaess Absatz 1 einen eigenen Wechsel oder ein Garantieschreiben des Kunden zu
beschaffen hat. Wird der Kunde aus dem Wechsel oder dem Garantieschreiben wegen eines
hoeheren als desjenigen Betrages in Anspruch genommen, auf den die Verpflichtung des
Kunden gegenueber dem Kreditinstitut herabgesetzt worden ist oder wird, so hat das
Kreditinstitut insoweit den Kunden schadlos zu halten. Der Kunde kann bei Uebergabe
des Wechsels oder Garantieschreibens oder spaeter verlangen, dass ihm das Kreditinstitut
wegen seiner etwaigen Ansprueche nach Satz 2 Sicherheit leistet.

§ 92
(1) Soweit ein Kreditinstitut Sicherheiten, die es von einem Kunden erhalten hat, gemaess
Nummer 6 des Kreditabkommens treuhaenderisch fuer einen auslaendischen Bankglaeubiger
zu halten berechtigt ist, geht das Recht an den Sicherheiten auf den auslaendischen
Bankglaeubiger ueber, sobald das Kreditinstitut die Anzeige an den auslaendischen
Bankglaeubiger absendet, es halte fuer letzteren treuhaenderisch die Sicherheiten.

(2) Soweit der auslaendische Bankglaeubiger aus den Sicherheiten befriedigt wird,
erlischt auch die entsprechende Forderung des Kreditinstituts gegen den Kunden.

§ 93
(1) Die Berechtigung eines Kreditinstituts, ueber eine Sicherheit zu verfuegen, wird
nicht dadurch beruehrt, dass es die Sicherheit fuer einen auslaendischen Bankglaeubiger
treuhaenderisch haelt, unbeschadet der Pflichten, die ihm gegenueber dem Kunden oder nach
dem Kreditabkommen gegenueber dem auslaendischen Bankglaeubiger obliegen.

(2) Besteht eine Sicherheit in einer Buergschaft, Garantie oder Kreditversicherung, so
wird der Buerge, Garant oder Kreditversicherer frei, soweit er an das Kreditinstitut
leistet, es sei denn, dass zur Zeit der Leistung ueber das Vermoegen des Kreditinstituts
das Insolvenzverfahren eroeffnet worden ist.

§ 94
Ist eine Schuld durch Buergschaft, Garantie, Indossament oder Kreditversicherung
gesichert, so wird der Buerge, Garant, Indossant oder Kreditversicherer im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht deshalb von seiner Verpflichtung frei, weil nach
Inkrafttreten des Kreditabkommens die Laufzeit der Schuld verlaengert, ihre Faelligkeit
hinausgerueckt oder ihre Form geaendert wird.

§ 95
Die Aushaendigung der in § 91 bezeichneten eigenen Wechsel an ein Kreditinstitut
begruendet nicht die Verpflichtung zur Entrichtung der Wechselsteuer. Werden die Wechsel
von diesem Kreditinstitut in Umlauf gesetzt, so bleiben sie von der Wechselsteuer
ausgenommen, wenn sie vorher dem Finanzamt vorgelegt und von ihm mit einem Abdruck
seines Dienststempels versehen werden.


                                             - 23 -
       
                                                                               

§ 96
(1) Die durch die Vorbereitung, den Abschluss und die Inkraftsetzung des Kreditabkommens
entstehenden oder damit notwendig verbundenen Kosten und Auslagen einschliesslich der
von den auslaendischen Bankenausschuessen fuer Rechtsberatung oder aus anderem Anlass vor
Abschluss des Kreditabkommens, jedoch nicht vor dem 1. November 1950 und waehrend dessen
Laufzeit gemachten sachgemaessen Aufwendungen fallen den deutschen Schuldnern anteilig
nach dem Verhaeltnis ihrer unter das Kreditabkommen fallenden Schulden zur Last.

(2) Die Kosten werden durch den Deutschen Ausschuss fuer Stillhalteschulden eingezogen.
Rechtsstreitigkeiten hieraus gehoeren zur Zustaendigkeit der ordentlichen Gerichte. Der
Deutsche Ausschuss fuer Stillhalteschulden kann in einem solchen Rechtsstreit klagen oder
verklagt werden; er wird durch seinen Vorsitzenden vertreten, der von dem Praesidenten
des Direktoriums der Bank deutscher Laender ernannt wird.

Fussnote

§ 96 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7620-1

§ 97
Fuer die Entscheidungen des in Nummer 20 des Kreditabkommens vorgesehenen
Schiedsausschusses gelten die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung,
mit Ausnahme des § 1054. Dem Antrag, eine Entscheidung des Schiedsausschusses fuer
vollstreckbar zu erklaeren, ist eine von dem Vorsteher des Bueros des Ausschusses
vollzogene Ausfertigung beizufuegen.

§ 98
Die Bestimmungen der §§ 90 bis 97 gelten sinngemaess fuer Abkommen, die zum Zwecke der
Erneuerung oder Verlaengerung des Kreditabkommens abgeschlossen werden.

e)
Bilanzierungsbestimmungen und sonstige steuerliche
Bestimmungen

§ 99
(1) Eine Schuld, die eine Valutaverpflichtung im Sinne des § 10 des D-
Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) darstellt, ist nach ihrer
Regelung abweichend von § 47 Abs. 3 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung des
§ 7 Nr. 7 des D-Markbilanzergaenzungsgesetzes vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S.
811) spaetestens in der Bilanz fuer das erste Geschaeftsjahr, das nach dem 30. Dezember
1955 endet, mit dem Wert anzusetzen, der sich fuer sie aus dem neuen Kapitalbetrag
und unter Zugrundelegung des am Stichtag der Bilanz geltenden Umrechnungskurses der
auslaendischen Waehrung ergibt. Ist dieser Umrechnungskurs niedriger als der nach § 10
Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes massgebende Umrechnungskurs, so kann die Schuld mit
einem unter Zugrundelegung des bisher massgebenden Umrechnungskurses berechneten Wert
angesetzt werden. Die Aenderung des Wertansatzes gilt handelsrechtlich nicht als eine
Berichtigung von Wertansaetzen im Sinne von § 47 Abs. 1 und 2 des D-Markbilanzgesetzes.

(2) In der steuerlichen Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark fuer den 21. Juni 1948 ist
der Wertansatz fuer eine Schuld der in Absatz 1 bezeichneten Art nach ihrer Regelung
unter Zugrundelegung des neuen Kapitalbetrages, vermindert um die darin enthaltenen
Zinsen, die auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallen, und unter Zugrundelegung des
nach § 10 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes fuer den Wertansatz in der Eroeffnungsbilanz in
Deutscher Mark massgebenden Umrechnungskurses der auslaendischen Waehrung zu berichtigen;
auf diese Berichtigung sind die §§ 47, 73 bis 75 des D-Markbilanzgesetzes anzuwenden.
In der Steuerbilanz fuer das Wirtschaftsjahr, in dem die Schuld nach Absatz 1 mit dem
neuen Wert angesetzt wird, ist ein Verlust, der sich durch die Zugrundelegung des
am Stichtag der Bilanz geltenden Umrechnungskurses an Stelle des bisher massgebenden
                                             - 24 -
        
                                                                                

Umrechnungskurses ergibt, soweit er den Gewinn aus der Herabsetzung der fuer die Zeit
vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1952 zu entrichtenden Zinsen uebersteigt, durch
Bildung eines Gegenpostens auf der Aktivseite der Bilanz auszugleichen. Der Gegenposten
ist in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in gleichen Teilbetraegen aufzuloesen.

(3) Im uebrigen findet eine Berichtigung von Wertansaetzen nach §§ 47, 73 bis 75 des D-
Markbilanzgesetzes fuer eine Schuld der in Absatz 1 bezeichneten Art nicht statt.

§ 100
Ein aus der Regelung einer Auslandsschuld, die keine Valutaverpflichtung im Sinne des
§ 10 des D-Markbilanzgesetzes ist, sich ergebender Gewinn unterliegt nicht den Steuern
vom Einkommen und Ertrag. Das gilt nicht, soweit dieser Gewinn auf Zinsverpflichtungen
entfaellt, die nach dem 21. Juni 1948 entstanden sind.

§ 101
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch
Rechtsverordnung zu erlassen, nach denen bei im Ausland zahlbaren Zinsen aus Anleihen
zur Vermeidung einer Steuererstattung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen
werden kann.

f)
Aenderung von Vorschriften ueber die Neuordnung des
Geldwesens

§ 102
(1) ... Soweit ein Zweitschuldner im Sinne von § 15 Abs. 8 des Umstellungsgesetzes
gegenueber einem Angehoerigen der Vereinten Nationen fuer eine Reichsmarkverbindlichkeit
gemaess § 15 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes haftbar geblieben ist, die eine Schuld
der in § 52 bezeichneten Art ist oder die zur Sicherung einer Schuld dieser Art
abgetreten oder verpfaendet ist und auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder
Goldoption lautet, bleibt der Zweitschuldner in gleichem Umfang wie bisher haftbar, bis
Glaeubiger und Erstschuldner sich darueber geeinigt haben, dass die von dem Erstschuldner
angebotenen Sicherheiten ausreichen.

(2)

(3) Leistungen, die nach § 15 Abs. 7 des Umstellungsgesetzes in der Fassung der Artikel
1 und 2 des Gesetzes Nr. 46 der Alliierten Hohen Kommission zu bewirken waren, gelten
als Leistungen nach den Vorschriften der §§ 105 und 106 des Lastenausgleichsgesetzes.
Bewirkte Leistungen sind zurueckzuzahlen, wenn die zugrunde liegende Schuld die
Voraussetzungen des § 52 erfuellt und geregelt worden ist; die §§ 133 und 183 des
Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.

g)
Verbindlichkeiten von Geldinstituten

§ 103
(1) Verbindlichkeiten aus Schuldverhaeltnissen der in § 22 des Umstellungsgesetzes
bezeichneten Art, auf die Anlage II des Abkommens anzuwenden ist, sind in die
Umstellungsrechnung mit dem sich auf den 1. Januar 1953 ergebenden neuen Kapitalbetrag
(Artikel IV in Verbindung mit Artikel V Nr. 1 bis 4 der Anlage II) einzustellen.

(2) Soweit die nach Absatz 1 passivierten Verpflichtungen darauf beruhen, dass an die
Konversionskasse geleistete Zahlungen gemaess Anlage V des Abkommens unberuecksichtigt
bleiben, ist der dem Geldinstitut nach § 32 zustehende Erstattungsanspruch in gleicher
Hoehe auf der Aktivseite der Umstellungsrechnung auszuweisen.
                                              - 25 -
        
                                                                                

(3) Soweit der Zinsaufwand fuer den neuen Kapitalbetrag 4 vom Hundert jaehrlich
uebersteigt, kann der Gegenwartswert der Mehrzinsen fuer die Zeit bis zur Faelligkeit der
Verbindlichkeit (Artikel V Nr. 8 bis 10 der Anlage II) in der Umstellungsrechnung dem
neuen Kapitalbetrag hinzugerechnet werden. Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung
eines Zinssatzes von 4,5 vom Hundert jaehrlich auf den 1. Januar 1953 zu errechnen.
Mehrzinsen sind nicht zu beruecksichtigen, soweit sie durch einen 4,5 vom Hundert
jaehrlich uebersteigenden Zinsertrag aus solchen eigenen Ausleihungen des Geldinstituts
ausgeglichen werden, die entweder aus Mitteln der unter Absatz 1 fallenden Anleihen und
Darlehen stammen oder deren Zinssatz mit Ruecksicht auf die Verzinsung der unter Absatz
1 fallenden Anleihen und Darlehen hoeher ist als jaehrlich 4,5 vom Hundert und soweit der
Zinsaufwand auf den nach Absatz 2 gedeckten Teil der neuen Kapitalschuld entfaellt.

(4) Die einem Geldinstitut nach dem Ergebnis der Umstellungsrechnung in Hoehe des nicht
nach Absatz 2 gedeckten Teiles des neuen Kapitalbetrages zuzueglich des sich nach Absatz
3 ergebenden Betrages zustehende Ausgleichsforderung ist erst vom 1. Januar 1953 an mit
4,5 vom Hundert jaehrlich zu verzinsen.

(5) Soweit sich der vom 21. Juni 1948 an mit 3 oder 4,5 vom Hundert jaehrlich
verzinsliche Teil der bisher in die Umstellungsrechnung eingestellten
Ausgleichsforderung auf Grund der Absaetze 1 bis 4 vermindert oder erst vom 1. Januar
1953 an zu verzinsen ist, sind die dem Geldinstitut daraus zugeflossenen Zinsen auf den
Zinsanspruch anzurechnen, der ihm gegen den Schuldner der Ausgleichsforderung fuer den
Zeitraum zusteht, der auf die Bestaetigung der nach den Absaetzen 1 bis 4 durchgefuehrten
Berichtigung der Umstellungsrechnung folgt.

(6) Fuer die Berechnung des vorlaeufigen Eigenkapitals bleiben die nach Absatz 1
bis 3 einzustellenden Betraege ausser Ansatz, soweit sie von den nach den bisherigen
Vorschriften einzustellenden Betraegen abweichen. Diese Abweichungen haben keine
Rueckwirkung auf die Reichsmarkschlussbilanz.

§ 104
(1) Fuer Berliner Altbanken gilt § 103 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Zur
Durchfuehrung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ist ein zusaetzlicher Passivposten in
die Altbankenrechnung einzustellen.

(2) Soweit die Niederlassung eines Geldinstituts mit Sitz ausserhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gemaess § 3 der Fuenfunddreissigsten
Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, ist
zur Durchfuehrung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ein zusaetzlicher Passivposten in
die Umstellungsrechnung einzustellen.

§ 105
(1) Soweit einem Geldinstitut die Erfuellung der unter Anlage II des Abkommens
fallenden Schulden auf andere Weise nicht moeglich oder nicht zumutbar ist, wird
durch Bundesgesetz Vorsorge getroffen werden, dass dem Geldinstitut die erforderlichen
fluessigen Mittel in deutscher Waehrung an Stelle von Ausgleichsforderungen zur Verfuegung
gestellt werden.

(2) Soweit durch Bundesgesetz Mittel zum Ankauf von Ausgleichsforderungen
bereitgestellt werden, soll sichergestellt werden, dass diese Mittel auch zur
Durchfuehrung des Absatzes 1 ausreichen.

h)
Vertragshilferecht

§ 106
-

§ 107
                                              - 26 -
        
                                                                                

-

i)
Devisenrechtliche Bestimmungen

§ 108
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie erlaesst im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Bank deutscher Laender die
im Hinblick auf die Beschraenkungen der Devisenbewirtschaftungsgesetze zur Ausfuehrung
des Abkommens erforderlichen Rechtsverordnungen. Sie beduerfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates.

(2) Die Bank deutscher Laender ... erteilen die nach den Devisenbewirtschaftungsgesetzen
und nach den zu ihnen ergehenden Rechtsverordnungen erforderlichen Genehmigungen.

Fussnote

§ 108 Abs. 1 Satz 1 erster Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7620-
1
§ 108 Abs. 1 Satz 1 zweiter Kursivdruck: Jetzt des Aussenwirtschaftsgesetzes gem. § 50
Abs. 2 G v. 28.4.1961 I 481
§ 108 Abs. 2 erster Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7620-1
§ 108 Abs. 2 zweiter Kursivdruck: Jetzt dem Aussenwirtschaftsgesetz gem. § 50 Abs. 2 G
v. 28.4.1961 I 481

k)
Kostenrechtliche Bestimmungen

§ 108a
(1) Fuer die Eintragung der Begruendung, Veraenderung oder Aufhebung von Hypotheken,
Grundschulden oder Rentenschulden in das Grundbuch sowie fuer gerichtliche oder
notarielle Beurkundungen, die diesen Geschaeften dienen, wird nur die Haelfte der in der
Kostenordnung bestimmten Gebuehren erhoben, wenn diese Geschaefte durch die Regelung auf
Grund des Abkommens veranlasst werden oder mit dieser Regelung zusammenhaengen. § 26 Abs.
3 der Kostenordnung bleibt unberuehrt.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 ist der Hoechstbetrag der vollen Gebuehr 5.000 Deutsche
Mark. Dies gilt auch, wenn der Umstellungsbetrag in das Grundbuch eingetragen wird oder
hierzu erforderliche Erklaerungen beurkundet werden.

Fussnote

§ 108a Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt § 33 der Kostenordnung gem. Art. 11 § 6 G v. 26.7.1957
I 861 (935); nachfolgende Aenderungen s. Fussnote § 33 KostO

§ 108b
-

Vierter Abschnitt
Sonderbestimmungen fuer Berlin

§ 109
Fuer die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin treten
1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948;
                                         - 27 -
        
                                                                                

2. an die Stelle des 21. Juni 1948
     a) in den Faellen der §§ 54, 67 und 99 der Stichtag der Eroeffnungsbilanz in
        Deutscher Mark,
     b) im uebrigen der 25. Juni 1948;

3. an die Stelle von Teil II des Umstellungsgesetzes Teil II der Berliner
   Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Gesetzes
   ueber die Umstellung von Grundpfandrechten und ueber Aufbaugrundschulden in der
   Fassung vom 15. Januar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin S. 63),
   an die Stelle von § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes Artikel 11 Nr. 26 der
   Umstellungsverordnung und an die Stelle von § 16 des Umstellungsgesetzes Artikel 14
   Nr. 32 der Umstellungsverordnung;
4. an die Stelle der Sechzehnten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz
   die Durchfuehrungsbestimmung Nr. 13 zur Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948
   (Verordnungsblatt fuer Gross-Berlin 1949 Teil I S. 163) und an die Stelle der
   Fuenfunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz die entsprechenden
   in Berlin einzufuehrenden Vorschriften;
5. an die Stelle des D-Markbilanzgesetzes das Berliner D-Markbilanzgesetz vom 12.
   August 1950 (Verordnungsblatt fuer Gross-Berlin Teil I S. 329) und an die Stelle
   von § 7 Nr. 7 des D-Markbilanzergaenzungsgesetzes § 7 Nr. 12 des Berliner D-
   Markbilanzergaenzungsgesetzes vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer
   Berlin S. 382);
6.

§ 110
Die Vorschriften der Artikel V bis VIII des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes bleiben
von der Vorschrift des § 53 unberuehrt.

§ 111
Fuer die Rechtsverhaeltnisse der neuen oder weiteren Hypothek gelten abweichend von § 53
folgende Vorschriften:
1. Die neue Hypothek hat den Rang, den die dem Glaeubiger zustehende umgestellte
   Hypothek am 25. Juni 1948 hatte. In der Hoehe, in welcher die neue Hypothek die
   umgestellte Hypothek uebersteigt, erloeschen mit der Eintragung der neuen Hypothek
   die rangbesten nach den Vorschriften des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes
   im Range nach der umgestellten Hypothek entstandenen Aufbaugrundschulden,
   soweit sie im Zeitpunkt der Eintragung der neuen Hypothek noch dem Eigentuemer
   zustehen und nicht ein anderes Grundpfandrecht nach § 24 Abs. 1 des
   Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes an ihre Stelle getreten ist. Sind diese
   Aufbaugrundschulden bereits im Grundbuch eingetragen, so sind sie insoweit mit der
   Eintragung der neuen Hypothek von Amts wegen zu loeschen.
2. Die weitere Hypothek tritt an die Stelle einer oder mehrerer der umgestellten
   Hypothek im Range nachgehenden Aufbaugrundschulden an rangbester Stelle,
   soweit diese im Zeitpunkt der Eintragung der weiteren Hypothek noch dem
   Eigentuemer zustehen und nicht ein anderes Grundpfandrecht nach § 24 Abs.
   1 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes an ihre Stelle getreten ist. Die
   Aufbaugrundschulden erloeschen insoweit. Nummer 1 Satz 3 ist anzuwenden.
3. Soweit die weitere Hypothek nicht nach Nummer 2 an die Stelle von
   Aufbaugrundschulden treten kann, kann der Glaeubiger der in § 55 bezeichneten
   Forderung verlangen, dass der Berechtigte
     a) eines Rechtes, dem kein Vorrecht vor einer auf dem Grundstueck ruhenden
        oeffentlichen Last fuer die Hypothekengewinnabgabe nach § 150 des
        Lastenausgleichsgesetzes zusteht, der weiteren Hypothek den Vorrang vor seinem
        Recht in dem Umfang einraeumt, in dem die oeffentliche Last auf Grund des § 53
        vermindert wird,



                                              - 28 -
        
                                                                                

      b) eines Rechtes, das der in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rangstelle nachgeht und
         das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte war, nach
         dem 15. Juli 1952 erworben hat, der weiteren Hypothek den Vorrang vor diesem
         Recht einraeumt.

4. Steht ein Recht, das der in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rangstelle nachgeht und
   das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte war, in der
   Zeit zwischen dem 25. Juni 1948 und dem 15. Juli 1952 erworben hat, dem Schuldner
   der in § 55 bezeichneten Forderung zu, so kann der Glaeubiger dieser Forderung von
   dem Schuldner die Einraeumung des Vorrangs vor dem Recht auch dann verlangen, wenn
   die Voraussetzungen der Nummer 3 Buchstabe a nicht vorliegen.

§ 112
(1) Fuer die Anwendung des § 59 treten an die Stelle von § 113 des
Lastenausgleichsgesetzes dessen § 150 und an die Stelle des § 58 Abs. 2 bis 4 der § 111
Nr. 3 und 4.

(2) Fuer die Anwendung des § 65 Satz 1 tritt an die Stelle des § 58 der § 111.

(3)

§ 113
§ 2 Nr. 4 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes erhaelt mit Wirkung vom 25. Juni 1948
folgende Fassung:
"4 a) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948
      Angehoerigen der Vereinten Nationen (Artikel 11 Nr. 27 der Umstellungsverordnung)
      zustanden, sofern die durch sie gesicherte Forderung eine Schuld der in §
      52 des Gesetzes zur Ausfuehrung des Abkommens ueber deutsche Auslandsschulden
      bezeichneten Art ist;
      b) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni
         1948 an Angehoerige der Vereinten Nationen zur Sicherung einer Schuld der in
         § 52 des Gesetzes zur Ausfuehrung des Abkommens ueber deutsche Auslandsschulden
         bezeichneten Art abgetreten oder verpfaendet waren, soweit sie aus einem
         Geschaeft, das der Angehoerige der Vereinten Nationen zu finanzieren oder zu
         refinanzieren beabsichtigte, herruehren und sie oder die Forderungen, zu deren
         Sicherung sie bestellt sind, auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder
         Goldoption lauten."


§ 114
Fuer die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.

§ 115
(1) Die auf Grundbesitz in Berlin West entrichtete Baunotabgabe (Gesetz ueber eine
Baunotabgabe vom 21. Juli 1949 - Verordnungsblatt fuer Gross-Berlin Teil I S. 273 -,
Gesetz ueber die Verlaengerung der Baunotabgabe vom 15. Dezember 1950 - Verordnungsblatt
fuer Berlin Teil I S. 559 -, Gesetz ueber Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs
vom 20. Dezember 1951 - Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin S. 1187 -) ist zu
erstatten, soweit sie eine Baunotabgabe uebersteigt, die zu entrichten waere, wenn bei
Ermittlung des Belastungsgrades fuer die Baunotabgabe eine Schuld, die nach § 53 Satz
1 zu behandeln ist, ausser Ansatz bleibt, und die Baunotabgabe von dem um die Schuld
verminderten Einheitswert berechnet wird. Entsprechend sind Verpflichtungsbetraege
aus der Baunotabgabe zu ermaessigen. Bereits entrichtete Teilbetraege sind in Hoehe der
ueberzahlten Betraege zu erstatten.

(2) Die fuer die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. Maerz 1952 in Berlin West entrichtete
Notabgabe vom Betriebsvermoegen (Artikel III des Ersten Gesetzes ueber die Neuordnung
der Vermoegensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 - Verordnungsblatt fuer Berlin
1951 Teil I S. 26 -) ist zu erstatten, soweit sie die Notabgabe vom Betriebsvermoegen
                                              - 29 -
        
                                                                                

uebersteigt, die zu entrichten waere, wenn bei der Ermittlung des Betriebsvermoegens eine
Schuld, die nach § 53 Satz 1 zu behandeln ist, in dieser Hoehe abgezogen wird.

(3) Absaetze 1 und 2 gelten sinngemaess bei Schulden in auslaendischer Waehrung, wobei diese
unter Ausserachtlassung der Grundsaetze des § 31 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes
nach einem Umrechnungskurs vom 0,30 USA-Dollar fuer 1 DM West anzusetzen sind.

Fuenfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 116
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe der §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermaechtigungen
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

§ 117
Das Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen ueber deutsche
Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 gemaess seinem Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 in Kraft
tritt.




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