Gesetz zur Ausfuehrung der Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten
KultgSchKonvAG
vom 18.05.2007
"Gesetz zur Ausfuehrung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 762 (2547))"
Fussnote
Textnachweis ab: 24.5.2007
Das G wurde als Artikel 4 des G v. 18.5.2007 I 757 (2547) vom Bundestag erlassen. Es
ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieses G am 24.5.2007 in Kraft getreten.
§ 1 Rueckgabepflicht
(1) Kulturgut im Sinne von Artikel 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233) aus einem besetzten
Gebiet eines Vertragsstaats ist nach Beendigung der Feindseligkeiten an die jeweils
zustaendigen Behoerden des frueher besetzten Gebietes zurueckzugeben, wenn
1.es nach dem 11. November 1967 waehrend eines bewaffneten Konflikts aus dem
Hoheitsgebiet dieses Staats in das Bundesgebiet verbracht wurde und
2.die Behoerden des Vertragsstaats das Auswaertige Amt auf dem diplomatischen Weg um
Rueckgabe ersuchen.
(2) Deponiertes Kulturgut im Sinne von Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls zu der
Konvention vom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach Beendigung der
Feindseligkeiten zurueckzugeben, ohne dass die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1
erfuellt sein muessen.
(3) Die Kosten der Rueckgabe traegt der ersuchende Staat.
(4) Derjenige, der fuer sich selbst oder fuer einen anderen die tatsaechliche
Sachherrschaft ueber das Kulturgut ausuebt (Rueckgabeschuldner), ist zur Rueckgabe nur Zug
um Zug gegen eine angemessene Entschaedigung verpflichtet. Eine Entschaedigungspflicht
entfaellt, wenn der ersuchende Staat nachweist, dass dem Rueckgabeschuldner bei Erwerb
des Kulturgutes bekannt oder infolge grober Fahrlaessigkeit unbekannt war, dass der
Gegenstand aus einem besetzten Gebiet verbracht oder zu Schutzzwecken deponiert wurde.
(5) Ist das zurueckzugebende Kulturgut dem Rueckgabeschuldner geschenkt, vererbt
oder vermacht worden, so fallen ihm die Sorgfaltsverpflichtungen des Schenkers oder
Erblassers zur Last.
§ 2 Verbringungsverbot und Beschlagnahme
(1) Jede Verbringung von Kulturgut im Widerspruch zu Abschnitt I Nr. 2 des Protokolls
aus einem besetzten Gebiet eines Vertragsstaats waehrend eines bewaffneten Konflikts
in das Bundesgebiet ist verboten. Dies gilt nicht fuer Kulturgut, das im Sinne von
Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten
Konflikts im Bundesgebiet deponiert werden soll.
(2) Das Verbringen von Kulturgut nach Absatz 1 in das Bundesgebiet im unmittelbaren
Warenverkehr mit Drittlaendern wird zollamtlich ueberwacht.
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(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit der oder
dem Beauftragten der Bundesregierung fuer Kultur und Medien durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 zu regeln;
dabei kann es auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskuenften und zur Leistung von
Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschaeftspapiere und sonstige
Unterlagen und zur Duldung von Zollbeschauen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster
und Proben vorsehen.
(4) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Ueberwachung Zweifel, ob es sich um
Kulturgut eines besetzten Gebietes eines Vertragsstaats handelt, kann die zustaendige
Zollstelle den Gegenstand auf Kosten der Person, die den Gegenstand in das Bundesgebiet
verbringt oder in ihrem Namen verbringen laesst (Verfuegungsberechtigter), bis zur
Klaerung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung
beauftragen. Zur Klaerung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfuegungsberechtigten
die Vorlage einer Bescheinigung einer von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung
fuer Kultur und Medien anerkannten und nach § 17 Abs. 4 des Kulturgueterrueckgabegesetzes
vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) bekannt gemachten unabhaengigen sachverstaendigen
Stelle oder Person darueber verlangen, dass der Gegenstand nicht ein Kulturgut aus einem
besetzen Gebiet eines Vertragsstaats ist.
(5) Kulturgut, das entgegen dem Verbot in Absatz 1 unmittelbar aus einem Drittland in
das Bundesgebiet verbracht wird, unterliegt der Beschlagnahme durch die zustaendigen
Zollstellen. Die Beschlagnahme ist unverzueglich dem Auswaertigen Amt und der oder dem
Beauftragten der Bundesregierung fuer Kultur und Medien zu melden.
(6) Das Auswaertige Amt unterrichtet unverzueglich die Behoerden des Vertragsstaats von
der Beschlagnahme.
(7) Beschlagnahmte Gegenstaende werden nach Ende der Feindseligkeiten an den
Verfuegungsberechtigten zurueckgegeben, wenn der Vertragsstaat auf Rueckfrage erklaert,
kein Ersuchen zu stellen. Die Rueckgabe an den Verfuegungsberechtigten erfolgt auch,
wenn der Vertragsstaat sich binnen eines Jahres nicht aeussert. Die Kosten der Lagerung
nach Beschlagnahme traegt der Verfuegungsberechtigte. Die Rueckfrage und Entscheidung
ueber die Rueckgabe erfolgt durch das Auswaertige Amt im Einvernehmen mit der oder dem
Beauftragten der Bundesregierung fuer Kultur und Medien, die die zustaendige Zollstelle
von der Entscheidung in Kenntnis setzen.
(8) Die besetzten Gebiete der Vertragsstaaten werden vom Auswaertigen Amt im
Bundesanzeiger bekannt gegeben.
§ 3 Durchfuehrung der Rueckgabe und Sicherstellung
(1) Die zur Ermittlung des rueckgabepflichtigen Kulturgutes, seiner Sicherung und seiner
Rueckgabe erforderlichen Massnahmen fallen in die Zustaendigkeit der Laender. Die Aufgaben,
die im Zusammenhang mit der Rueckfuehrung stehen, werden in entsprechender Anwendung
von § 12 des Kulturgueterrueckgabegesetzes von den dort bezeichneten Zentralstellen
wahrgenommen.
(2) Die nach § 1 zurueckzugebenden Gegenstaende, die nicht bereits nach § 2 Abs.
5 beschlagnahmt wurden, sind nach Massgabe der landesrechtlichen Vorschriften
sicherzustellen, sofern zu befuerchten ist, dass ihre Rueckgabe an den ersuchenden
Staat verhindert werden soll oder dass sie Schaden erleiden. Die Kosten fuer die
Sicherstellung traegt der ersuchende Staat.
(3) Die Sicherstellung ist unverzueglich dem Auswaertigen Amt und der oder dem
Beauftragten der Bundesregierung fuer Kultur und Medien zu melden.
(4) Die Laender sind auch fuer die erforderlichen Massnahmen zur Entgegennahme, Verwahrung
und Rueckgabe von nach Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls deponiertem Kulturgut
zustaendig. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben werden in entsprechender
Anwendung der §§ 8 und 12 des Kulturgueterrueckgabegesetzes wahrgenommen.
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