Gesetz zur Aufhebung des
Reichsheimstaettengesetzes
RHeimstGAufhG
vom 17.06.1993
"Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstaettengesetzes vom 17. Juni 1993 (BGBl. I S. 912),
das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 10 G v. 19.9.2006 I 2146
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.1993
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Art 2 bis 5
Art 6
Uebergangsregelungen
§ 1
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch
eingetragenen Hypotheken und Grundschulden findet § 17 Abs. 2 Satz 2 des frueheren
Reichsheimstaettengesetzes weiterhin Anwendung.
(2)(weggefallen)
§ 2
(1) Der Reichsheimstaettenvermerk im Grundbuch (§§ 4 und 6 des
Reichsheimstaettengesetzes) ist unbeschadet des Absatzes 4 nach dem 31. Dezember
1998 von Amts wegen kostenfrei zu loeschen; gleichzeitig ist die Bezeichnung als
Reichsheimstaette in der Aufschrift des Grundbuchblatts rot zu unterstreichen. Das
Grundbuchamt soll jedoch die Loeschung grundsaetzlich nur vornehmen, wenn ein besonderer
Anlass besteht, zum Beispiel die Anregung eines Beteiligten, die Vornahme einer anderen
Eintragung auf dem Grundbuchblatt oder eine Umschreibung des Grundbuchblatts. Sind
mehrere Grundstuecke auf dem Grundbuchblatt gebucht, deren Zusammenschreibung nach
§ 4 der Grundbuchordnung in der Fassung des Artikels 4 dieses Gesetzes nicht mehr
zulaessig waere, so soll insoweit mit der Loeschung des Reichsheimstaettenvermerks die
Zusammenschreibung aufgeloest werden.
(2) (weggefallen)
(3) Ist bei Loeschung des Reichsheimstaettenvermerks aus der Zeit vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch eingetragen, so ist bei
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dieser von Amts wegen im Grundbuch zu vermerken, dass sie weiterhin den Regeln des § 17
Abs. 2 Satz 2 des frueheren Reichsheimstaettengesetzes unterliegt. Fuer die Bekanntmachung
der Eintragung gelten die allgemeinen grundbuchrechtlichen Vorschriften. Die Eintragung
des Vermerks ist kostenfrei.
(4) In Grundbuechern fuer Grundstuecke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet sind vor dem 3. Oktober 1990 eingetragene Reichsheimstaettenvermerke
von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an zu loeschen. Absatz 1 findet im uebrigen
entsprechende Anwendung. Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
§ 3
(weggefallen)
§ 4
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§ 5
Der Ausgeber hat den Heimstaetter vom Wegfall der Heimstaetteneigenschaft in Kenntnis zu
setzen und ihn darauf hinzuweisen, dass auch die besonderen erbrechtlichen Vorschriften
fuer Reichsheimstaetten aufgehoben wurden und dass es sich deshalb empfiehlt, ein etwa
bestehendes Testament oder einen Erbvertrag darauf zu ueberpruefen, ob eine Anpassung
erforderlich oder zweckmaessig ist.
Art 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
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