Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes ueber
die Errichtung und das Verfahren der
Schiedsstellen fuer Arbeitsrecht und zur
Aenderung des Arbeitsfoerderungsgesetzes
ARSchiedsGAufhG
vom 20.12.1991
"Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes ueber die Errichtung und das Verfahren der
Schiedsstellen fuer Arbeitsrecht und zur Aenderung des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 20.
Dezember 1991 (BGBl. I S. 2321)"
Fussnote
Textnachweis ab: 29.12.1991
Art 1 Aufhebung des Gesetzes ueber die Errichtung und das Verfahren der
Schiedsstellen fuer Arbeitsrecht
(1) Das Gesetz ueber die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen fuer
Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 505), das nach Anlage II Kapitel
VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
1207) mit Massgaben und Aenderungen fortgilt, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992
ausser Kraft.
(2) Auf Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 bei der Schiedsstelle
eingeleitet sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt das Gesetz vor Ablauf des 31. Dezember 1992 ausser
Kraft, sobald eines der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laender
eine selbstaendige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet hat und es einen frueheren Zeitpunkt
durch Gesetz bestimmt. Dabei kann das Land fuer die bereits bei einer Schiedsstelle
eingeleiteten Verfahren Regelungen treffen.
(4) § 3 des Gesetzes ist weiterhin mit der Massgabe anzuwenden, dass das Kuendigungsverbot
nach Absatz 5 laengstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 gilt.
Fussnote
Art. 1 Abs. 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
Art 2 Gleichstellungsklausel
Soweit in dem Gesetz ueber die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen
fuer Arbeitsrecht und in § 48 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zustaendigkeit der
Kreisgerichte begruendet ist, treten in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Laendern, in denen eine selbstaendige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet ist, an
die Stelle der Kreisgerichte die Arbeitsgerichte.
Art 3
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Art 4 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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