Gesetz zur Aufhebung der Beschraenkung des
Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten
KredInstNdlAufhG

vom  24.12.1956



"Gesetz zur Aufhebung der Beschraenkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7629-7, veroeffentlichten
bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

§ 1
(1)

(2) Fuer ein Kreditinstitut, das im Wege der Ausgruendung Nachfolgeinstitute errichtet
hat (ausgruendendes Kreditinstitut), entfaellt die sich aus § 10 des Gesetzes ueber
den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten ergebende Beschraenkung, wenn sich
das ausgruendende Kreditinstitut mit seinen Nachfolgeinstituten oder mit einem durch
Vereinigung seiner Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut vereinigt.

§ 2
(1) Fuer eine Vereinigung
1.mehrerer Nachfolgeinstitute desselben ausgruendenden Kreditinstituts miteinander,
  oder eines Nachfolgeinstituts mit einem durch Vereinigung von Nachfolgeinstituten
  gebildeten Kreditinstitut,
2.des ausgruendenden Kreditinstituts mit Nachfolgeinstituten dieses Kreditinstituts oder
  einem durch Vereinigung solcher Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut
gilt § 3 dieses Gesetzes.

(2) Nachfolgeinstituten im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1.mit Mitteln des ausgruendenden Kreditinstituts mit dem Sitz in Berlin errichtete oder
  in Berlin mit Mitteln der Nachfolgeinstitute betriebene Kreditinstitute,
2.Kreditinstitute, die auf Grund der nach dem 8. Mai 1945 geltenden
  Niederlassungsvorschriften als Unternehmen mit beschraenktem Niederlassungsbereich
  gegruendet worden sind, um die Aufgaben eines bei Kriegsende geschlossenen
  Kreditinstituts zu uebernehmen, das Niederlassungen in den drei in § 1 Abs. 1 des
  Gesetzes ueber den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten genannten Bezirken
  unterhalten hat.

§ 3
(1) Gerichtsgebuehren einschliesslich der Gebuehren fuer die Berichtigung oeffentlicher
Buecher sowie notarielle Beurkundungsgebuehren, die durch eine in § 2 bezeichnete
Vereinigung entstehen, werden auf die Haelfte ermaessigt; das gleiche gilt bei einer
Kapitalerhoehung, die zum Zwecke einer solchen Vereinigung vorgenommen wird. Die
ermaessigte Gebuehr fuer eine Beurkundung betraegt hoechstens 2.500 Deutsche Mark.

(2) Werden Beschluesse oder Rechtsgeschaefte, fuer deren Beurkundung die Gebuehren nach
Absatz 1 zu ermaessigen sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden
Beschluessen oder Rechtsgeschaeften beurkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafuer

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eine einheitliche Gebuehr zu erheben, so wird nur der Teilbetrag der Gesamtgebuehr nach
Massgabe des Absatzes 1 auf die Haelfte ermaessigt, der die Gebuehr, die fuer das nicht unter
Absatz 1 fallende Geschaeft bei gesonderter Vornahme zu erheben waere, uebersteigt.

(3) Die Ermaessigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebuehr fuer Beurkundungen
ausserhalb der Gerichtsstelle und fuer fremdsprachliche Erklaerungen (§§ 52, 53 der
Kostenordnung).Die Gebuehr fuer die Beurkundung ausserhalb der Gerichtsstelle darf
jedoch den Betrag der fuer das Geschaeft selbst zu erhebenden ermaessigten Gebuehr nicht
uebersteigen.

(4) Die Bestimmungen ueber die Mindestgebuehr (§ 26 Abs. 3, § 72 der Kostenordnung)
bleiben unberuehrt.

(5) Die Gebuehrenermaessigung tritt ein, wenn die Vereinigung saemtlicher
Nachfolgeinstitute desselben ausgruendenden Kreditinstituts, die ihren Sitz im
Bundesgebiet haben, innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
durchgefuehrt wird.

Fussnote

§ 3 Abs. 3 Kursivdruck: Jetzt (§§ 58, 59 der Kostenordnung) gem. Art. 11 § 6 G v.
26.7.1957 I 861, 935
§ 3 Abs. 4 Kursivdruck: Jetzt §§ 33, 79 der Kostenordnung

§ 4
Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verschmelzung durch Aufnahme oder
Neubildung gemaess §§ 233ff. des Aktiengesetzes oder die Uebertragung des Vermoegens
nach § 255 des Aktiengesetzes oder nach dem Gesetz ueber die Umwandlung von
Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften. Eine Vereinigung von
Nachfolgeinstituten liegt auch vor, wenn ein Nachfolgeinstitut die Mehrheit der
Gesellschaftsanteile anderer Nachfolgeinstitute erwirbt.

Fussnote

§ 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 339ff. bzw. § 361 Aktiengesetz 4121-1

§ 5
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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