Gesetz zur Aenderung von Vorschriften des
Verschollenheitsrechts
VerschAendG
vom 15.01.1951
"Gesetz zur Aenderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 131 G v. 19.4.2006 I 866
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. VerschAendG Anhang EV, t
mehr anzuwenden
Fuer Berlin vgl. G v. 14.6.1951 GVBl. S. 418
Art 1
Art 2
Sondervorschriften fuer Verschollenheitsfaelle aus Anlass des
Krieges 1939 bis 1945
§ 1
(1) Wer vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zustaenden des letzten
Krieges vermisst worden und seitdem unter Umstaenden, die ernstliche Zweifel an seinem
Fortleben begruenden, verschollen ist, kann fuer tot erklaert werden.
(2) Wer in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten
noch gelebt hat, infolge Gefangennahme oder infolge einer gegen ihn gerichteten
Zwangsmassnahme seinen Aufenthalt nicht frei bestimmen konnte und seit diesem Zeitpunkt
unter Umstaenden, die ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begruenden, verschollen
ist, kann jedoch erst fuer tot erklaert werden, wenn nach dem Ende des Jahres, in dem er
noch gelebt hat, fuenf Jahre verstrichen sind. War der Verschollene in dem bezeichneten
Zeitpunkt in Lebensgefahr, so tritt an die Stelle der Frist von fuenf Jahren eine solche
von einem Jahr.
(3) §§ 4 bis 8 des Verschollenheitsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch fuer einen Verschollenen, der in dem letzten
Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, Angehoeriger
eines fremden Staates oder staatenlos war,
a) wenn er in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder als Angehoeriger der ehemaligen
deutschen Wehrmacht am letzten Krieg teilgenommen hat, oder
b) wenn der Ehegatte, ein Abkoemmling oder ein anderer nach § 16 des
Verschollenheitsgesetzes antragsberechtigter Verwandter des Verschollenen seinen
Wohnsitz oder seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat und die Todeserklaerung beantragt.
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§ 12 Abs. 2 und 3 des Verschollenheitsgesetzes bleiben unberuehrt.
§ 2
(1) In den Faellen des § 1 sind Ermittlungen ueber den Zeitpunkt des Todes nur auf
Antrag anzustellen. Den Antrag kann jede Person stellen, die das Aufgebotsverfahren
beantragen kann. Das Gericht soll den Antragsteller des Aufgebotsverfahrens sowie einen
Antragsberechtigten, der neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren
eintritt, befragen, ob er diesen Antrag stellen will.
(2) Wird der Antrag gestellt, so ist als Zeitpunkt des Todes der Zeitpunkt
festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.
(3) Laesst sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben oder wird der Antrag nach Absatz 1
nicht gestellt, so ist als Zeitpunkt des Todes das Ende des Jahres 1945 festzustellen.
Hat der Verschollene diesen Zeitpunkt ueberlebt, so ist als Zeitpunkt des Todes das
Ende des dritten Jahres, in den Faellen des § 1 Abs. 2 Satz 2 des ersten Jahres nach
dem letzten Jahre festzustellen, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt
hat.
§ 3
(1) Ist in den Faellen des § 1 als Zeitpunkt des Todes des Verschollenen das Ende
des Jahres 1945 rechtskraeftig festgestellt worden, ohne dass Ermittlungen ueber die
Todeszeit angestellt worden waren, so kann jeder, der ein rechtliches Interesse an
der Feststellung einer anderen Todeszeit hat, beantragen, diese Ermittlungen nunmehr
anzustellen und die Feststellung zu aendern.
(2) Laesst sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen als Zeitpunkt des Todes ein Zeitpunkt
angeben, der der wahrscheinlichste ist, so ist der Beschluss, durch den der Verschollene
fuer tot erklaert worden ist, entsprechend zu aendern. Laesst sich ein solcher Zeitpunkt
nicht angeben, so ist die Aenderung abzulehnen. Im uebrigen ist § 33a Abs. 2 Satz 3, Abs.
3 des Verschollenheitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des bisherigen § 7a Abs. 3
des Verschollenheitsgesetzes in der Fassung der fuer die britische Zone erlassenen
Verordnung vom 16. Dezember 1946 (Verordnungsblatt fuer die Britische Zone 1947 S. 10)
als Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen der 8. Mai 1945 festgestellt worden, so
gelten die Absaetze 1 und 2 entsprechend.
§ 4
Die §§ 2, 3 sind im Verfahren bei Feststellung der Todeszeit entsprechend anzuwenden.
§ 5
(1) Die oeffentlichen Bekanntmachungen sind in den Faellen der §§ 1 bis 4 statt
durch eine Tageszeitung durch ein von dem Bundesminister der Justiz zu diesem
besonderen Zweck herausgegebenes Veroeffentlichungsblatt (Verschollenheitsliste) zu
veroeffentlichen. Das Gericht kann anordnen, dass die Bekanntmachung auch in einer
Tageszeitung oder in anderer Weise veroeffentlicht werde. Das Gericht uebermittelt
der Deutschen Dienststelle fuer die Benachrichtigung der naechsten Angehoerigen von
Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht die Entscheidung, durch die das Verfahren
rechtskraeftig abgeschlossen ist.
(2) Die Aufgebotsfrist des § 21 und die Frist des § 43 des Verschollenheitsgesetzes
beginnt mit dem Ablauf des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste, welche
die Bekanntmachung enthaelt.
(3) Die Zustellung des Beschlusses, durch den der Verschollene fuer tot erklaert oder
durch den der Tod und die Todeszeit einer Person festgestellt wird, gilt als am
Ende des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste bewirkt, welche die
Bekanntmachung des Beschlusses enthaelt.
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§ 6
In den Faellen der §§ 1, 2 und den entsprechenden Faellen des § 4 werden fuer das
Verfahren vor dem Amtsgericht Gerichtskosten nicht erhoben.
§ 7
Lebte der Verschollene ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes an seinem letzten
inlaendischen Wohnsitz mit Familienangehoerigen in Hausgemeinschaft und haben diese
Angehoerigen zur Zeit der Antragstellung ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines
Wohnsitzes ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist §
15 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes nicht anzuwenden.
§ 8
In den Faellen des § 1 sind die Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes anzuwenden,
soweit in diesem Artikel nicht besondere Bestimmungen getroffen sind.
Art 3
Ergaenzungen zu den Vorschriften des Eherechts ueber die
Wiederverheiratung im Falle der Todeserklaerung
§ 1
(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der Tod des anderen Ehegatten nach den Vorschriften
des Verschollenheitsgesetzes gerichtlich festgestellt worden ist, eine neue Ehe ein,
lebt aber der fuer tot gehaltene Ehegatte noch, so gelten die Bestimmungen ueber die
Wiederverheiratung im Falle der Todeserklaerung entsprechend.
(2) (weggefallen)
§ 2
(weggefallen)
Art 4
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§§ 1 u. 2
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§ 3
Wird ein Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag erhoben, nachdem die Person,
auf welche die Lebensversicherung genommen worden war, ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes fuer tot erklaert worden ist, so kann der Versicherer die Leistung
insoweit verweigern, als der Anspruch den Betrag uebersteigt, der sich ergeben wuerde,
wenn der Zeitpunkt des Todes des Verschollenen nach den Vorschriften dieses Gesetzes
festgestellt worden waere.
§ 4
Soweit eine Vorschrift dieses Gesetzes auf seinen Geltungsbereich Bezug nimmt, gilt
jedes Gebiet, in dem eine solche Vorschrift eingefuehrt wird, als Geltungsbereich dieses
Gesetzes.
§ 5
(1)
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(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermaechtigt, Verwaltungsvorschriften ueber die
Verschollenheitsliste zu erlassen.
§ 6
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Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 953)
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
9. ... Gesetz zur Aenderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veroeffentlichten Fassung
... mit folgenden Massgaben:
a) Die Vorschriften dieser Gesetze sind auf Verfahren, die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet bereits
eingeleitet sind, nicht anzuwenden. Solche Verfahren sind auf der Grundlage
des bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Rechts
abzuschliessen.
b) Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklaerung
bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet geltenden Recht.
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