Gesetz zur Aenderung von Vorschriften des
Fideikommiss- und Stiftungsrechts
FideiRAendG

vom  28.12.1950



"Gesetz zur Aenderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-4, veroeffentlichten bereinigten
Fassung"

G als Bundesrecht aufgeh. durch Art. 64 § 1 Nr. 12 G v. 23.11.2007 I 2613 mWv 1.12.2010

Fussnote

Ueberschrift: Im Saarland eingef. mit Wirkung v. 1.9.1957 durch § 1 Nr. 8 V v. 26.8.1957
I 1255; fuer Berlin vgl. GVBl. 1953 S. 1399


Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

§ 1
(1) Die in § 18 des Gesetzes ueber das Erloeschen der Familienfideikommisse und sonstiger
gebundener Vermoegen vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 825) bestimmten Fristen
werden, soweit sie noch nicht abgelaufen sind, bis auf weiteres verlaengert. Die
Landesgesetze koennen bestimmen, wann diese Fristen ablaufen. Soweit diese Fristen
bereits abgelaufen sind, koennen die Landesgesetze die Rechtsfolgen des Fristablaufs
abweichend von § 18 des Gesetzes vom 6. Juli 1938 und den zu seiner Durchfuehrung und
Ergaenzung erlassenen Vorschriften regeln.

(2) Soweit gesetzliche Vorschriften auf § 18 des Gesetzes vom 6. Juli 1938 verweisen,
gilt § 18 mit den sich aus Absatz 1 ergebenden Aenderungen.

§ 2
Hat eine aus Anlass der Fideikommissaufloesung gebildete Stiftung oder sonstige
juristische Person oder eine Familienstiftung ihren Sitz ausserhalb des Geltungsgebietes
dieses Gesetzes und besteht im Hinblick auf im Geltungsgebiet dieses Gesetzes
befindliche Vermoegensgegenstaende ein Beduerfnis zu Massnahmen der Aufsichtsbehoerde,
so kann die sachlich zustaendige oberste Landesbehoerde des Landes, in dem sich die
Vermoegensgegenstaende befinden, die Aufsichtsbefugnisse ausueben. Sie kann die Ausuebung
der Befugnisse auf eine andere Behoerde uebertragen.

§ 3
(1) Bei Streit oder Ungewissheit ueber die oertliche Zustaendigkeit eines
Oberlandesgerichts (Fideikommisssenats) oder Fideikommissgerichts entscheidet ein
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Besteht der Streit ueber die Zustaendigkeit zwischen
Oberlandesgerichten, die saemtlich dem Land Bayern angehoeren, so entscheidet das
Bayerische Oberste Landesgericht als Oberstes Fideikommissgericht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Entscheidungen ueber Beschwerden wegen verweigerter
Rechtshilfe.

§ 4
Die bisher geltenden Vorschriften ueber die Aufloesung und das Erloeschen der
Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermoegen und ueber den Waldschutz bei der
Fideikommissaufloesung sowie die Verordnung ueber Familienstiftungen vom 17. Mai 1940
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(Reichsgesetzbl. I S. 806) koennen durch Landesgesetz geaendert, ergaenzt oder aufgehoben
werden.

§ 5
(1) § 1 tritt mit Wirkung vom Ende des Jahres 1950 in Kraft.

(2) Im uebrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkuendung in Kraft. ...

(3)   Die vom Hessischen Minister der Justiz erlassene Vierte Verordnung zur Abwicklung
der   Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermoegen vom 22. September 1949 (Gesetz-
und   Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 133) gilt vom Zeitpunkt ihrer Verkuendung ab
als   Bundesrecht.




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