Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des
Gesetzes zur Regelung von Anspruechen aus
Lebens- und Rentenversicherungen
VersAnsprReglGAendG

vom  06.07.1959



"Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Gesetzes zur Regelung von Anspruechen aus Lebens-
und Rentenversicherungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-
5-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

Art 1
-

Art 2
(1) Soweit Ansprueche aus einem Versicherungsverhaeltnis erst infolge der Neufassung der
§§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c geltend gemacht
werden koennen, verjaehren sie,
a)wenn der Anspruchsberechtigte die in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen
  hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts bei Inkrafttreten dieses
  Gesetzes erfuellt, nicht vor Ablauf eines Jahres seit diesem Zeitpunkt,
b)wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst spaeter
  in die in diesen Vorschriften bezeichneten Gebiete verlegt, nicht vor Ablauf eines
  Jahres nach dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts.

(2) Wird ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhaengiger Rechtsstreit infolge der
Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c fuer
erledigt erklaert, so gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(3) Soweit nach § 11f Ausgleichsforderungen mit Zinsenlauf von einem nach dem 1.
Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewaehrt werden, ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes ueber
die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507)
entsprechend anzuwenden.

Fussnote

Art. 2 Abs. 1 u. 2 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 1 G v. 25.5.1964 I 329
Art. 2 Abs. 3 erster Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 1 G v. 25.5.1964 I 329
Art. 2 Abs. 3 zweiter Kursivdruck: G v. 14.6.1956 nichtig gem. Entsch. v. 31.7.1959 I
621

Art 3
-

Art 4
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).

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Art 5
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.

Art 6
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkuendung folgenden zweiten Monats in
Kraft.




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