Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung der
Vorschriften ueber die Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung
WGSVGAendG

vom  22.12.1970



"Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung der Vorschriften ueber die Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl.
I S. 1846), das durch das Gesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geaendert worden
ist"

Stand:     Geaendert durch G v. 25. 7.1991 I 1606

Fussnote

Ueberschrift: Art. 4 dieser Verordnung gilt nicht in dem in Art. 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. F Abschn. I Nr. 2
EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1042
Art. 1: WGSVG 826-9

Textnachweis ab: 1.2.1971

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 bis 3


Art 4
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 1
§ 14 Abs. 2 und § 15 Satz 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung gelten nur fuer
Versicherungsfaelle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten. Im uebrigen
gilt dieses Gesetz auch fuer Versicherungsfaelle vor seinem Inkrafttreten.

§ 2
(1) Entsteht auf Grund dieses Gesetzes ein Anspruch auf Rente oder wird durch dieses
Gesetz ein Anspruch auf eine hoehere Rente begruendet oder die Zahlung einer Rente
zugelassen, so ist auf Antrag die Rente festzustellen oder neu festzustellen; eine
Feststellung oder Neufeststellung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.

(2) Die Rente oder hoehere Rente ist in den Faellen der §§ 8 und 10 des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung nach dem Stand vom 31. Dezember 1989 fruehestens vom Ersten des
Monats an, der auf die Beitragsnachentrichtung folgt, im uebrigen fruehestens vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu zahlen.

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§ 3
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen
verwendet werden, die durch dieses Gesetz geaendert werden, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf die Verkuendung folgenden zweiten
Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ausser Kraft:
...
c) alle sonstigen diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften.




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