Gesetz zur Aenderung sachenrechtlicher,
grundbuchrechtlicher und anderer
Vorschriften
SachenRAendG

vom  22.06.1977



"Gesetz zur Aenderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 998)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1978

Art 1


Art 2


Art 3


Art 4


Art 5


Art 6


Art 7


Art 8
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1
(1) Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Buergerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
von Artikel 1 dieses Gesetzes besteht nicht fuer den als Glaeubiger Eingetragenen oder
den Glaeubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragen worden ist.



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(2) Wird eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld auf Grund eines vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gestellten Antrags oder Ersuchens nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingetragen oder ist ein solches nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzutragendes
Recht bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, so steht dem Glaeubiger
oder dem eingetragenen Glaeubiger des Rechts ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des
Buergerlichen Gesetzbuchs nicht zu. Dies ist von Amts wegen im Grundbuch einzutragen.

(3) Auf eine Loeschungsvormerkung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das
Grundbuch eingetragen oder deren Eintragung vor diesem Zeitpunkt beantragt worden
ist, ist § 1179 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der bisherigen Fassung anzuwenden.
Wird die Eintragung einer Loeschungsvormerkung zugunsten eines im Range gleich-
oder nachstehenden Berechtigten oder des eingetragenen Glaeubigers des betroffenen
Rechts nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, so gilt das gleiche, wenn dem
Berechtigten wegen Absatz 1 oder 2 ein Loeschungsanspruch nach den §§ 1179a und 1179b
des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht zusteht.

§ 2
Auf die Ergaenzung des ueber eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Briefes ist § 57 der Grundbuchordnung in der
bisherigen Fassung anzuwenden. Jedoch soll eine nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei
dem Recht eingetragene Loeschungsvormerkung nach § 1179 des Buergerlichen Gesetzbuchs
auch auf Antrag nicht auf dem Brief vermerkt werden.

§ 3
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.

§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 6 und 7 am 1. Januar 1978 in Kraft.

(2) Die Artikel 6 und 7 treten am Tage nach der Verkuendung in Kraft; sie gelten auch
fuer Ansprueche, die durch eine vor diesem Zeitpunkt eingetragene Vormerkung gesichert
sind, soweit nicht eine rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht.




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