Gesetz zur Aenderung des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, anderer
wohnungsbaurechtlicher Vorschriften
und ueber die Rueckerstattung von
Baukostenzuschuessen
WoBauG2AendG

vom  21.07.1961



"Gesetz zur Aenderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher
Vorschriften und ueber die Rueckerstattung von Baukostenzuschuessen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-2-4, veroeffentlichten bereinigten
Fassung"

Aenderung durch Art. 7 Abs. 9 G v. 19.6.2001 I 1149

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.11.1965

Art. I u. II dieses G gelten nicht im Saarland

Inhaltsuebersicht
Artikel I:                  Aenderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Artikel II:                 Ueberleitungsvorschriften und Neubekanntmachung
Artikel III:                Aenderung des Gesetzes ueber die Gewaehrung von Praemien fuer
                            Wohnbausparer
Artikel IV:                 Aenderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
Artikel V:                  Aenderung des Gesetzes ueber die Gewaehrung von Miet- und
                            Lastenbeihilfen
Artikel   VI:               Rueckerstattung verlorener Zuschuesse
Artikel   VII:              Aenderung des Ersten Bundesmietengesetzes
Artikel   VIII:             Geltung im Saarland
Artikel   IX:               Geltung in Berlin
Artikel   X:                Inkrafttreten

Art I


Art II
Ueberleitungsvorschriften und Neubekanntmachung

§ 1
Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig geworden sind, findet §
45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung weiterhin Anwendung.

§§ 2 und 3
-


                                            -1-
      
                                                                              


Art III bis V


Art VI
Rueckerstattung verlorener Zuschuesse

§ 1
Hat ein Mieter oder fuer ihn ein Dritter dem Vermieter mit Ruecksicht auf die Vermietung
einer Wohnung auf Grund vertraglicher Verpflichtung einen verlorenen Zuschuss,
insbesondere einen verlorenen Baukostenzuschuss, geleistet, und wird das Mietverhaeltnis
nach dem 31. Oktober 1965 beendigt, so hat der Vermieter die Leistung, soweit sie
nicht durch die Dauer des Mietverhaeltnisses als getilgt anzusehen ist, nach Massgabe
des § 347 des Buergerlichen Gesetzbuchs zurueckzuerstatten. Erfolgt die Beendigung des
Mietverhaeltnisses wegen eines Umstandes, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, so
hat er die Leistung nach den Vorschriften ueber die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung zurueckzuerstatten.

§ 2
Beruht der Zuschuss auf einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen
Vereinbarung, so gilt ein Betrag in Hoehe einer Jahresmiete durch eine Mietdauer von
vier Jahren von der Leistung an als getilgt. Dabei ist die ortsuebliche Miete fuer
Wohnungen gleicher Art, Finanzierungsweise, Lage und Ausstattung zur Zeit der Leistung
massgebend. Leistungen, die den Betrag einer Vierteljahresmiete nicht erreichen, bleiben
ausser Betracht.

§ 3
Beruht der Zuschuss auf einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen
Vereinbarung, so gilt er als fuer eine Mietdauer gewaehrt, die unter Beruecksichtigung
aller Umstaende, insbesondere der Hoehe des Zuschusses und der laufenden Miete, der
Billigkeit entspricht.

§ 4
Der Anspruch auf Rueckerstattung verjaehrt nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung
des Mietverhaeltnisses an.

§ 5
Eine von den Vorschriften der §§ 1 bis 4 zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

§ 6
Die §§ 1 bis 5 gelten nicht fuer verlorene Zuschuesse, die wegen ihrer Unzulaessigkeit
nach anderen Vorschriften zurueckzuerstatten sind.

§ 7
Bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, hat es sein
Bewenden:
a) bei § 1 in der Fassung vom 21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), wenn
   das Mietverhaeltnis vor dem 1. August 1964 beendigt worden ist oder wenn das
   Mietverhaeltnis in der Zeit vom 1. August 1964 bis zum 31. Oktober 1965 endigt und
   im Zeitpunkt der Beendigung das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 noch
   nicht unanwendbar geworden ist;
b) bei § 1 in der Fassung des Artikels III Nr. 8 des Zweiten Gesetzes zur Aenderung
   mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457), wenn
                                            -2-
       
                                                                               

     das Mietverhaeltnis in der Zeit vom 1. August 1964 bis zum 31. Oktober 1965 endigt
     und im Zeitpunkt der Beendigung das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3
     unanwendbar ist.


Art VII


Art VIII
Geltung im Saarland

§ 1
Artikel I und II gelten nicht im Saarland.

§ 2
Das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz fuer das Saarland vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 1349) wird wie folgt geaendert:
1.    § 4 Abs. 1 Satz 2 erhaelt die folgende Fassung:
      "Die oeffentlichen Mittel sind nur zur Foerderung des sozialen Wohnungsbaues nach
      den Vorschriften der §§ 14 bis 33 und des § 52 Abs. 2 zu verwenden."
2.    § 12 Abs. 1 erhaelt die folgende Fassung:
      "(1) Die Rueckfluesse (Rueckzahlung der Darlehnssumme im ganzen oder in Teilen,
      Zinsen und Tilgungsbetraege) aus den Darlehen, die der Bund zur Foerderung des
      Wohnungsbaues dem Saarland oder sonstigen Darlehnsnehmern gewaehrt hat und
      kuenftig gewaehrt, sind laufend zur Foerderung von Massnahmen zugunsten des sozialen
      Wohnungsbaues, jedoch nicht fuer die Gewaehrung von Miet- und Lastenbeihilfen
      zu verwenden; § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber die Gewaehrung von Miet-
      und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399) bleibt
      unberuehrt."
3.    § 14 wird wie folgt geaendert:
      a) Absatz 1 erhaelt die folgende Fassung:
         "(1) Mit oeffentlichen Mitteln ist in der Regel der soziale Wohnungsbau
         zugunsten der Wohnungsuchenden zu foerdern, deren Jahreseinkommen den Betrag
         von 9.000 Deutsche Mark nicht uebersteigt. Diese Grenze erhoeht sich um je 1.800
         Deutsche Mark fuer jeden zur Familie des Wohnungsuchenden rechnenden, von ihm
         unterhaltenen Angehoerigen. Fuer Schwerbeschaedigte und ihnen Gleichgestellte
         erhoeht sich die Grenze um weitere 1.800 Deutsche Mark; das gleiche gilt
         fuer Personen im Sinne des Haeftlingshilfegesetzes vom 6. August 1955
         (Bundesgesetzbl. I S. 498) in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn sie
         infolge einer gesundheitlichen Schaedigung durch den Gewahrsam um wenigstens 50
         vom Hundert in ihrer Erwerbsfaehigkeit gemindert sind."
      b) Absatz 2 Satz 3 erhaelt die folgende Fassung:
         "Das Kindergeld nach der Kindergeldgesetzgebung bleibt bei der Feststellung
         des Jahreseinkommens unberuecksichtigt; das gleiche gilt fuer gesetzliche
         und tarifliche Kinderzulagen zu Loehnen, Gehaeltern und Renten sowie fuer
         vergleichbare Bezuege."

4.    § 16 Abs. 2 letzter Halbsatz wird durch den folgenden neuen Satz 2 ersetzt:
      "Gleichgestellt sind
      a) kinderreiche Familien,
      b) Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember 1948 zurueckgekehrt sind,
      c) Schwerbeschaedigte und ihnen Gleichgestellte,
      d) Kriegerwitwen mit Kindern,


                                             -3-
      
                                                                              

     e) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellte im Sinne
        des Bundesentschaedigungsgesetzes vom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S.
        1387) in seiner jeweils geltenden Fassung,
     f) Personen im Sinne des Haeftlingshilfegesetzes vom 6. August 1955
        (Bundesgesetzbl. I S. 498) in seiner jeweils geltenden Fassung,
     sofern das Jahreseinkommen die in § 14 bestimmte Grenze nicht uebersteigt."
5.   § 24 Abs. 7 entfaellt.
6.   § 25 Abs. 1 erhaelt den folgenden Satz 2:
     "Die Durchschnittssaetze sind unter Beruecksichtigung der Moeglichkeit, oeffentliche
     Mittel nach § 24 Abs. 6 einzusetzen, so zu bemessen, dass die Zielsetzungen des § 1
     gewaehrleistet werden."
7.   § 27 wird wie folgt geaendert:
     a) Absatz 1 erhaelt die folgende Fassung:
        "(1) Werden einem Bauherrn, der zwei oder mehr Kinder hat, zum Bau eines
        Familienheims in der Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung oeffentliche
        Mittel nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 6 bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein
        zusaetzliches oeffentliches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu bewilligen.
        Das Familienzusatzdarlehen betraegt 2.000 Deutsche Mark fuer das zweite und
        jedes weitere Kind und ist zinslos und zu einem Tilgungssatz von hoechstens
        2 vom Hundert zu gewaehren. Zu beruecksichtigen sind diejenigen Kinder,
        fuer die dem Bauherrn Kinderfreibetraege nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
        Einkommensteuergesetzes zustehen oder gewaehrt werden. Massgebend sind die
        Verhaeltnisse bei Antragstellung; aendern sich die Verhaeltnisse bis zum Ablauf
        des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn, so sind
        die geaenderten Verhaeltnisse zu beruecksichtigen. Der Antrag auf Bewilligung
        des Familienzusatzdarlehens kann bis zur Bewilligung der oeffentlichen Mittel
        gestellt werden; haben sich die Verhaeltnisse geaendert, so kann der Antrag bis
        zum Ablauf des vierten Monats nach Bezugsfertigkeit gestellt werden."
     b) In Absatz 2 erhaelt Satz 1 folgende Fassung:
        "Die oeffentlichen Mittel nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 6 duerfen nicht deshalb
        gekuerzt werden, weil ein Familienzusatzdarlehen zu bewilligen ist."
     c) Absatz 3 erhaelt die folgende Fassung:
        "(3) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form des Kaufeigenheims
        oder der Traegerkleinsiedlung einen auf Uebertragung des Eigentums gerichteten
        Vertrag oder Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abgeschlossen und
        erfuellt der Bewerber die Voraussetzungen, die in Absatz 1 fuer die Gewaehrung
        eines Familienzusatzdarlehens an einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf
        seinen Antrag ein Familienzusatzdarlehen unter entsprechender Anwendung der
        Vorschriften des Absatzes 1 Saetze 1 bis 3 und des Absatzes 2 zu bewilligen.
        Massgebend sind die Verhaeltnisse bei Bezugsfertigkeit; aendern sich die
        Verhaeltnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten
        des Bewerbers, so sind die geaenderten Verhaeltnisse massgebend. Wird der auf
        Uebertragung des Eigentums gerichtete Vertrag oder Vorvertrag erst spaeter
        abgeschlossen, so sind die Verhaeltnisse bei Vertragsabschluss massgebend. Der
        Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis zu einem Jahr nach
        Bezugsfertigkeit des Familienheims gestellt werden."

8.   Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefuegt:
       "27a
      Miet- und Lastenbeihilfen zur Ergaenzung des Einsatzes oeffentlicher Mittel
     Die fuer das Wohnungs- und Siedlungswesen zustaendige oberste Landesbehoerde hat
     dafuer zu sorgen, dass die oeffentlichen Mittel gemaess § 24 in der Weise eingesetzt
     werden, dass die Wohnungen nach Mieten oder Belastungen fuer die breiten Schichten
     des Volkes geeignet sind. Soweit die sich danach ergebende Miete oder Belastung
     fuer den Wohnungsinhaber im Einzelfall nicht tragbar ist, wird ihm eine Miet- oder
     Lastenbeihilfe nach §§ 36 bis 40 gewaehrt."
9.   § 28 Abs. 3 erhaelt die folgende Fassung:

                                            -4-
       
                                                                               

      "(3) Soweit die Leistung eines Finanzierungsbeitrags nach den Vorschriften
      des Absatzes 1 oder 2 unzulaessig ist, ist der geleistete Finanzierungsbeitrag
      zurueckzuerstatten und von dem Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf
      Rueckerstattung verjaehrt nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des
      Mietverhaeltnisses an."
10.   § 36 erhaelt die folgende Fassung:
        "§ 36
       Miet- und Lastenbeihilfen
      (1) Dem Inhaber einer oeffentlich gefoerderten Wohnung, die nach dem 31. Dezember
      1961 bezugsfertig geworden ist, wird auf Antrag eine Miet- oder Lastenbeihilfe
      gewaehrt, wenn das Jahreseinkommen des Wohnungsinhabers und der zu seinem Haushalt
      gehoerenden Angehoerigen die in § 14 Abs. 1 bestimmte Grenze nicht uebersteigt. Die
      Miet- oder Lastenbeihilfe wird in Hoehe des Unterschiedes zwischen der Miete oder
      Belastung, die auf die zugrunde zu legende Wohnflaeche entfaellt, und der tragbaren
      Miete oder Belastung gewaehrt.
      (2) Eine Miet- oder Lastenbeihilfe wird auch in den Faellen, in denen die Miete
      oder Belastung den nach § 38 als tragbar anzusehenden Betrag uebersteigt, nicht
      gewaehrt, wenn ihre Inanspruchnahme wegen der besonderen Umstaende des Einzelfalles
      nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt namentlich, wenn
      a) dem Wohnungsinhaber und seinen zum Haushalt gehoerenden Angehoerigen nach ihren
         persoenlichen oder wirtschaftlichen Verhaeltnissen zugemutet werden kann, die
         Miete oder Belastung selbst aufzubringen, oder
      b) der Wohnungsinhaber oder ein zu seinem Haushalt gehoerender Angehoeriger infolge
         eigenen schweren Verschuldens dazu ausserstande ist oder
      c) dem Mieter und den zu seinem Haushalt gehoerenden Angehoerigen der Bezug einer
         ihren wirtschaftlichen Verhaeltnissen entsprechenden Wohnung moeglich und
         zumutbar war oder ist oder wenn sie eine derartige Wohnung ohne triftigen Grund
         aufgegeben haben.
      (3) § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 Satz 2 und § 13 des Gesetzes ueber die
      Gewaehrung von Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
      S. 389, 399) gelten entsprechend. Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch
      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Naeheres ueber die Voraussetzungen
      fuer die Gewaehrung der Miet- und Lastenbeihilfen zu bestimmen, insbesondere ueber
      die Gruende, die die Gewaehrung einer Miet- und Lastenbeihilfe ausschliessen.
      (4) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden bis zum Inkrafttreten des in § 2 des
      Gesetzes ueber die Gewaehrung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichneten Gesetzes
      gewaehrt."
11.   § 37 erhaelt die folgende Fassung:
        "§ 37
       Wohnflaeche
      Zugrunde zu legen ist die Wohnflaeche der eigengenutzten Wohnung. Ist ein Teil der
      Wohnung untervermietet oder ausschliesslich gewerblich oder beruflich benutzt, so
      ist die Wohnflaeche ohne diesen Teil zugrunde zu legen. Ist die Wohnflaeche nach
      Satz 1 oder Satz 2 groesser als die benoetigte Wohnflaeche, so ist nur die benoetigte
      Wohnflaeche zugrunde zu legen. Die benoetigte Wohnflaeche wird im Einzelfall von der
      Stelle festgesetzt, die fuer die Gewaehrung der Miet- oder Lastenbeihilfe zustaendig
      ist. Als benoetigt soll in der Regel eine Wohnflaeche anerkannt werden fuer einen
      Alleinstehenden bis zu 30 Quadratmetern, fuer einen Haushalt mit zwei Personen bis
      zu 45 Quadratmetern, fuer einen Haushalt mit drei Personen bis zu 60 Quadratmetern
      und fuer jede weitere zum Haushalt gehoerende Person von je 10 Quadratmetern mehr.
      Ist der Wohnungsinhaber oder ein Angehoeriger infolge einer Schwerbeschaedigung oder
      einer Dauererkrankung, insbesondere Tuberkulose, auf einen besonderen Wohnraum
      angewiesen, so soll zusaetzlich die Wohnflaeche eines Raumes als benoetigt anerkannt
      werden."
12.   § 38 erhaelt die folgende Fassung:
        "§ 38

                                             -5-
       
                                                                               

       Tragbare Miete oder Belastung
      Tragbar ist die Miete oder Belastung, die folgende Vomhundertsaetze des
      Jahreseinkommens des Wohnungsinhabers und der zu seinem Haushalt gehoerenden
      Angehoerigen nicht uebersteigt:
                                                         bei einem Jahreseinkommen
                                                    bis zu     ueber 3.600 DM ueber 6.000 DM
                                                   3.600 DM     bis 6.000 DM
Fuer einen Alleinstehenden                             16             19             22
fuer eine Familie mit zwei Personen                    14             17             20
drei Personen                                         13             16             19
vier Personen                                         12             15             18
fuenf Personen                                         11             14             17
sechs Personen                                        10             12             15
sieben Personen                                        9             11             14
acht oder mehr Personen                                7             9             12."
13.   § 41 erhaelt die folgende Fassung:
        "§ 41
       Aufbringung der Miet- und Lastenbeihilfen
      Aufwendungen fuer Miet- und Lastenbeihilfen nach §§ 36 bis 40, die dem Saarland
      entstanden sind, werden vom Bund zur Haelfte erstattet, und zwar fuer jedes Jahr
      gesondert. Bei Wohnungen, fuer die oeffentliche Mittel erstmalig aus dem Haushalt
      des Rechnungsjahres 1962 oder eines der folgenden Rechnungsjahre nach § 24
      bewilligt worden sind, kann der Bund die Erstattung der Aufwendungen verweigern,
      wenn die Richtlinien der Wohnungsbaufoerderung im Saarland der Vorschrift des § 27a
      Satz 1 offensichtlich nicht Rechnung tragen."
14.   In § 43 wird folgender Absatz 4 eingefuegt:
      "(4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bauherr darueber belehrt werden,
      dass bei der Annahme eines verlorenen Zuschusses eine Rueckerstattungspflicht
      nach Artikel VI des Gesetzes zur Aenderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
      anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und ueber die Rueckerstattung von
      Baukostenzuschuessen vom 21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041) besteht."
      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

§ 3
Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig geworden sind, findet
§ 27 des Wohnungsbaugesetzes fuer das Saarland in der bisherigen Fassung weiterhin
Anwendung.

§ 4
Die Regierung des Saarlandes wird ermaechtigt, das Wohnungsbaugesetz fuer das Saarland
in der geltenden Fassung und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 5
-

Art IX
Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt gemaess § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit der Massgabe, dass in Artikel VI
§ 1 Abs. 1 das Datum "20. Juni 1948" durch das Datum "24. Juni 1948" ersetzt wird.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.


                                             -6-
      
                                                                              


Art X
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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