Gesetz zur Aenderung des Strafgesetzbuches,
der Strafprozessordnung und des
Versammlungsgesetzes und zur
Einfuehrung einer Kronzeugenregelung bei
terroristischen Straftaten
StGBuaAendG 1989
vom 09.06.1989
"Gesetz zur Aenderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des
Versammlungsgesetzes und zur Einfuehrung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen
Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059), das zuletzt durch das Gesetz vom 19.
Januar 1996 (BGBl. I S. 58) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch G v. 19.1.1996 I 58
Fussnote
Textnachweis ab: 16.6.1989
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1 bis 3
Art 4
Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
§ 1
Offenbart der Taeter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches
oder einer mit dieser Tat zusammenhaengenden Straftat selbst oder durch Vermittlung
eines Dritten gegenueber einer Strafverfolgungsbehoerde sein Wissen ueber Tatsachen, deren
Kenntnis geeignet ist,
1. die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,
2. die Aufklaerung einer solchen Straftat, falls er daran beteiligt war, ueber seinen
eigenen Tatbeitrag hinaus zu foerdern oder
3. zur Ergreifung eines Taeters oder Teilnehmers einer solchen Straftat zu fuehren,
so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines Strafsenats des
Bundesgerichtshofes von der Verfolgung absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der
Taeter oder Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung
kuenftiger Straftaten, dies im Verhaeltnis zu der eigenen Tat rechtfertigt.
Fussnote
Art. 4 § 1: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5
§ 2
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In den Faellen des § 1 kann das Gericht im Urteil von Strafe absehen oder die Strafe
nach seinem Ermessen mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmass der
angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Beabsichtigt das Gericht, das Verfahren nach § 153b Abs. 2 der Strafprozessordnung
einzustellen, so ist die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung der
Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.
Fussnote
Art. 4 § 2: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5
§ 3
Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220a des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden.
Bei Straftaten nach den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen von
Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer
Mindeststrafe von drei Jahren zulaessig; die Moeglichkeit, von Verfolgung und Strafe
wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammenhaengender Straftaten nach den §§ 1 und 2
abzusehen oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberuehrt. Satz 2 findet in den
Faellen des Versuchs, der Anstiftung oder der Beihilfe keine Anwendung.
Fussnote
Art. 4 § 3: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5
§ 4
Ein Dritter im Sinne des § 1 ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner
Eigenschaft als Vermittler anvertraut worden ist.
§ 5
Die §§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen ueber die Tatsachen bis zum 31.
Dezember 1999 offenbart worden ist.
Art 5
Kronzeugenregelung bei organisiert begangenen Straftaten
Artikel 4 §§ 1 bis 5 gilt sinngemaess fuer die Offenbarung durch einen Taeter oder
Teilnehmer einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat
zusammenhaengenden, mit zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedrohten
Tat, wenn die Zwecke oder die Taetigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Taten
gerichtet sind, bei denen der Erweiterte Verfall (§ 73d des Strafgesetzbuches)
angeordnet werden kann. Gemaess Artikel 4 §§ 1 und 2 Satz 2 zustaendig sind die
Staatsanwaltschaft und das Gericht, das fuer die Hauptverhandlung zustaendig waere.
Art 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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