Gesetz zur Aenderung des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung
und anderer handelsrechtlicher Vorschriften
GmbHGuaAendG

vom  04.07.1980



"Gesetz zur Aenderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S.
836), das durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355)
geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 19.12.1985 I 2355

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1986      Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. GmbHGuaAendG Anhang EV,
     nicht mehr anzuwenden

Art 1 bis 11


Art 12
Uebergangsvorschriften

§ 1 Mindeststammkapital, Mindesteinlagen
(1) Gesellschaften, deren Stammkapital weniger als fuenfzigtausend Deutsche Mark
betraegt, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1985 aufgeloest, wenn die Geschaeftsfuehrer
nicht bis zu diesem Tage einen Beschluss ueber die Erhoehung des Stammkapitals auf
mindestens fuenfzigtausend Deutsche Mark oder einen Beschluss ueber die Umwandlung der
Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet haben. Ist der Beschluss ueber die Erhoehung des Stammkapitals
oder der Umwandlungsbeschluss vor dem 1. Januar 1986 angefochten worden, so tritt an
die Stelle dieses Tages der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung
liegende Tag. Erfolgt die Erhoehung des Stammkapitals durch eine Kapitalerhoehung gegen
Einlagen, so haben die Geschaeftsfuehrer bei der Anmeldung der Kapitalerhoehung zur
Eintragung in das Handelsregister zu versichern, dass von den Geldeinlagen auf das
Stammkapital mindestens soviel eingezahlt ist, dass der Gesamtbetrag aller bisher und
neu eingezahlten Geldeinlagen zuzueglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, fuer die
Sacheinlagen zu leisten sind, fuenfundzwanzigtausend Deutsche Mark erreicht.

(2) Gesellschaften mit einem Stammkapital von fuenfzigtausend Deutsche Mark oder
mehr, aber weniger als einhunderttausend Deutsche Mark sind mit Ablauf des 31.
Dezember 1985 aufgeloest, wenn die Geschaeftsfuehrer nicht bis zu diesem Tag dem
Registergericht gegenueber versichert haben, dass von den Geldeinlagen auf das
Stammkapital mindestens soviel eingezahlt ist, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten
Geldeinlagen zuzueglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, fuer die Sacheinlagen zu
leisten sind, fuenfundzwanzigtausend Deutsche Mark erreicht.

(3) Ist eine Gesellschaft nach den Absaetzen 1 oder 2 aufgeloest, so koennen die
Gesellschafter, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermoegens begonnen ist,
die Fortsetzung der Gesellschaft beschliessen. Der Fortsetzungsbeschluss wird erst
wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen

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worden ist. Im Fall des Absatzes 1 soll der Fortsetzungsbeschluss nur zusammen mit
einem Beschluss ueber die Erhoehung des Stammkapitals auf mindestens fuenfzigtausend
Deutsche Mark in das Handelsregister eingetragen werden. Im Fall des Absatzes
2 soll der Fortsetzungsbeschluss in das Handelsregister nur eingetragen werden,
wenn die Geschaeftsfuehrer dem Registergericht bei der Anmeldung versichern, dass
von den Geldeinlagen auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt ist, dass
der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzueglich des Gesamtbetrags der
Geschaeftsanteile, fuer die Sacheinlagen zu leisten sind, fuenfundzwanzigtausend Deutsche
Mark erreicht.

§ 2 Bereits angemeldete Gesellschaften
Fuer Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden
sind, bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Vorschriften ueber die Errichtung und
Eintragung der Gesellschaft.

§ 3 Gesellschafterdarlehen
Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung, § 32a der Konkursordnung und § 3b des Gesetzes, betreffend die Anfechtung
von Rechtshandlungen eines Schuldners ausserhalb des Konkursverfahrens, sind nicht auf
Darlehen anzuwenden, die der Gesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewaehrt
worden sind. Gleiches gilt fuer andere Rechtshandlungen, die der Darlehensgewaehrung
wirtschaftlich entsprechen.

§ 4 Auskunfts- und Einsichtsrecht
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung gilt nur,
wenn die Geschaeftsfuehrer die Auskunft oder die Einsicht der Buecher und Schriften der
Gesellschaft nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verweigert haben.

§ 5 Strafvorschrift
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Geschaeftsfuehrer zum Zweck der Fortsetzung der Gesellschaft in den nach § 1 Abs. 1 Satz
3, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 4 abzugebenden Versicherungen falsche Angaben macht.

§ 6 Konkurs- und Vergleichsverfahren
Der durch Artikel 8 Nr. 3 geaenderte § 209 Abs. 1 Satz 3 der Konkursordnung ist in
Konkurs- und Vergleichsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eroeffnet
worden sind, sowie in Anschlusskonkursverfahren, die sich an ein Vergleichsverfahren
anschliessen, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eroeffnet worden ist, in seiner
bisherigen Fassung anzuwenden. Gleiches gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Eroeffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens
entsprechenden Konkursmasse abgelehnt worden ist.

§ 7 Gewinnverwendung
(1) Bei einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung, die bei Inkrafttreten
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) in das
Handelsregister eingetragen ist, haben die Gesellschafter Anspruch auf den
Jahresueberschuss zuzueglich eines Gewinnvortrags und abzueglich eines Verlustvortrags,
soweit dieser Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Verteilung
unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Beruecksichtigung der
teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Ruecklagen aufgeloest, so haben die
Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.

(2) Haben die Gesellschafter nach Absatz 1 ganz oder teilweise Anspruch auf den
Jahresueberschuss oder den Bilanzgewinn, so sind Aenderungen des Gesellschaftsvertrags
nur in das Handelsregister einzutragen, wenn zugleich eine Aenderung des
Gesellschaftsvertrags eingetragen wird, durch die dieser Anspruch, die gesetzliche
Regelung des § 29 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
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Haftung oder eine davon abweichende Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen
wird. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag kann bei
der erstmaligen Aenderung des Gesellschaftsvertrags nach dem Inkrafttreten des
Bilanzrichtlinien-Gesetzes mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

(3) § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung ist fuer diese Gesellschaften erst anzuwenden, wenn die Aenderung des
Gesellschaftsvertrags nach Absatz 2 in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Art 13
Schlussvorschriften

§ 1 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.

§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.




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