Gesetz zur Aenderung des Bewertungsgesetzes
BewGAendG

vom  13.08.1965



"Gesetz zur Aenderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 851),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1157) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 27.7.1971 I 1157

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.8.1971

Art 1
-

Art 2
(1) Fuer Grundbesitz findet die naechste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach
§ 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 auf den Beginn
des Kalenderjahres 1964 statt (Hauptfeststellung 1964). Bei der Hauptfeststellung
1964 gilt bei der Bewertung von Grundstuecken im Wege des Ertragswertverfahrens,
wenn die Jahresrohmiete auf Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten
Bundesmietengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Aenderung von
Fristen des Gesetzes ueber den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und ueber ein soziales
Miet- und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum
1. Januar 1964 erhoeht worden ist, die vor dieser Erhoehung geltende Jahresrohmiete
als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964. Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung
1964 folgenden naechsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes wird
abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes durch besonderes Gesetz
bestimmt.

(2) Fortschreibungen der nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte, Nachfeststellungen
und Aufhebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes werden nach den §§ 22 bis 23a
des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 bis 11 erstmals auf den
Zeitpunkt vorgenommen, von dem an die Einheitswerte nach Artikel 3 Abs. 1 erstmals der
Besteuerung zugrunde gelegt werden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind erstmals anzuwenden
1. § 23b des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11, die Vorschriften
   des Artikels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des
   Artikels 1 Nr. 26 bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes
   1964,
2. § 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 bei
   Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den
   in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt.

(4) Fuer die Zwecke von Steuern, bei denen die nach Absatz 1 oder Absatz
2 festgestellten Einheitswerte noch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt
werden, werden weiterhin Fortschreibungen der bisherigen Einheitswerte des
Grundbesitzes und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes nach
den bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen
Durchfuehrungsvorschriften vorgenommen. Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1970,
1. Januar 1971, 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 werden abweichend von §
22 des Bewertungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung nur vorgenommen, wenn der

                                               -1-
      
                                                                              

Wert entweder um mehr als ein Viertel oder um mehr als 200.000 Deutsche Mark von dem
Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht, der nach den bisherigen
Vorschriften festgestellt worden ist. Wenn der Wert nach unten abweicht, muss die
Wertabweichung mindestens 3.000 Deutsche Mark, wenn der Wert nach oben abweicht,
mindestens 50.000 Deutsche Mark betragen. Wird bei einer wirtschaftlichen Einheit
die Grundstuecksflaeche verkleinert oder vergroessert, so wird der Einheitswert ohne
Ruecksicht auf diese Grenzen neu festgestellt, wenn der neue Wert um mindestens 1.000
Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Die
Fortschreibung auf Null Deutsche Mark bei Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bleibt
unberuehrt. Die Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung
bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 1118) sind auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen von
Einheitswerten auf den 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 anzuwenden.

(5) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar
1965 oder einen spaeteren Zeitpunkt richtet sich die Zugehoerigkeit der Tierbestaende
zum landwirtschaftlichen Vermoegen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 39a des
Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwenden.
Fortschreibungen aus diesem Grunde sind auf den 1. Januar 1965, 1. Januar 1966 und 1.
Januar 1967 auf Antrag, auf den 1. Januar 1968 oder einen spaeteren Zeitpunkt von Amts
wegen ohne Ruecksicht auf Fortschreibungsgrenzen durchzufuehren.

(6) Bei einer Stichtagsbewertung nach § 23 Abs. 4 des Erbschaftsteuergesetzes auf einen
frueheren Zeitpunkt als den Zeitpunkt, der in dem in Absatz 1 Satz 2 erwaehnten Gesetz
fuer die Erbschaftsteuer bestimmt wird, gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen
Betrieben gilt fuer die Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes folgendes:
1. Es sind anzuwenden
   a) § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 von dem
      Zeitpunkt an, auf den erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
      Hauptfeststellung der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten oder von
      gewerblichen Betrieben vorgenommen wird,
   b) § 22 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 und § 23a
      des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 von dem Zeitpunkt
      an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung
      Fortschreibungen und Aufhebungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten
      oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen werden,
   c) § 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 von
      dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten
      Hauptfeststellung Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten von
      Mineralgewinnungsrechten vorgenommen werden.

2. Die bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und die zu ihnen
   ergangenen Durchfuehrungsvorschriften sind weiterhin bei Fortschreibungen und
   Nachfeststellungen der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten und von
   gewerblichen Betrieben auf einen frueheren als auf den in Nummer 1 Buchstabe a
   bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtvermoegens und des Inlandsvermoegens ist § 74 Abs. 1 Nr.
3 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24 von dem Zeitpunkt an anzuwenden, von dem an die
nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte zugrunde gelegt werden.

(9) Bis zur Bildung des Bewertungsbeirates, laengstens bis zum 31. Dezember 1966, werden
seine Aufgaben durch den vorlaeufigen Bewertungsbeirat erledigt, der auf Grund des
Gesetzes ueber die Bildung eines vorlaeufigen Bewertungsbeirates vom 28. September 1950
(Bundesgesetzbl. S. 682) gebildet worden ist. Bis zur Bildung der Gutachterausschuesse,
laengstens bis zum 31. Dezember 1966, werden ihre Aufgaben durch die Gutachterausschuesse
erledigt, die nach dem bisherigen § 35 des Bewertungsgesetzes und nach § 8 der


                                            -2-
        
                                                                                

Durchfuehrungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S.
81) in der zur Zeit geltenden Fassung gebildet worden sind.

Art 3
(1) Der Zeitpunkt, von dem an die Einheitswerte des Grundbesitzes der Hauptfeststellung
1964 (Artikel 2 Abs. 1 Satz 1) bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen
Betriebe und bei der Festsetzung der Steuern zugrunde gelegt werden, und die von
diesem Zeitpunkt an anzuwendenden Besteuerungsmassstaebe werden durch besonderes Gesetz
bestimmt.

(2) Von dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt an sind bei der Grundsteuer nicht
mehr die in § 12 des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S.
519), zuletzt geaendert durch das Gesetz zur Aenderung des Grundsteuergesetzes vom
24. Maerz 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 155), und §§ 28, 29 und 33 der Grundsteuer-
Durchfuehrungsverordnung vom 29. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt
geaendert durch Artikel I der Verordnung zur Aenderung grundsteuerlicher Vorschriften
vom 31. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), bestimmten Steuermesszahlen anzuwenden.
Die Steuermesszahlen, die auf die nach den Wertverhaeltnissen vom 1. Januar 1964
festgestellten Einheitswerte angewendet werden, sollen nach Massgabe des in Absatz 1
bezeichneten Gesetzes so bestimmt werden, dass die Steuermessbetraege der Betriebe der
Land- und Forstwirtschaft und die Steuermessbetraege der bebauten Grundstuecke jeweils
insgesamt annaehernd die gleichen bleiben wie die Steuermessbetraege, die sich bei den
nach bisherigem Recht festgestellten Einheitswerten und den bisherigen Steuermesszahlen
jeweils insgesamt ergeben.

Art 4
(1) Der Zeitpunkt, von dem an die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der
Fassung dieses Gesetzes festgestellten Einheitswerte beim Ansatz von Gerichtskosten
zugrunde gelegt werden, wird durch besonderes Gesetz bestimmt.

(2) Fuer die Anwendung der Hoefeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung
Nr. 84 - Erbhoefe -, Amtsblatt der Britischen Militaerregierung Nr. 18 S. 505) sind bis
auf weiteres die Einheitswerte massgebend, die nach den bisherigen Vorschriften des
Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen Durchfuehrungsvorschriften festgestellt
sind.

Art 5
-

Art 6
-

Art 7
In Verbindung mit der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den
1. Januar 1964 wird eine Einheitswertstatistik als Bundesstatistik durchgefuehrt. Als
Zaehlpapiere dienen die Durchschriften der Einheitswertbescheide. Die Zaehlpapiere duerfen
die Namen und die Anschriften der Steuerpflichtigen nicht enthalten.

Art 8
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund des Bewertungsgesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

Art 9
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.


                                              -3-
      
                                                                              

(2)

Anlage 1
-

Anlage 2
-

Anlage 3
-

Anlage 4
-

Anlage 5
-

Anlage 6
-

Anlage 7
-

Anlage 8
-




                                            -4-