Gesetz zur Aenderung der Grenze des
Freihafens Emden
FrHfEmdGrAendG

vom  19.12.2000



"Gesetz zur Aenderung der Grenze des Freihafens Emden vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.
1762)"


Fussnote

Textnachweis ab: 23.12.2000

§ 1 Grenze des Freihafens
Die Grenze des Freihafens Emden wird wie folgt geaendert:
Die neue Grenze verlaeuft von dem Schnittpunkt der Verlaengerung der Begrenzung des
westlichen Kais des Containerterminals Nordkai mit einer parallel zur suedlichen
Kaikante des Binnenschiffbeckens im Abstand von 30 m fuehrenden Linie, folgt dieser in
einer Laenge von 422 m bis zur oestlichen Kaikante des Binnenschiffbeckens, knickt dann
rechtwinklig nach Sueden ab, um nach 95 m rechtwinklig nach Osten abzubiegen, wo sie
nach 30 m wiederum rechtwinklig in einer Laenge von 42,7 m nach Sueden weiterlaeuft. Sie
biegt dann im Winkel von 52 Grad nach Suedost, um 35 m annaehernd parallel zum dortigen
Eisenbahngleis bis zum rechtwinklig dazu stehenden Gleistor Nr. 12 zu verlaufen.
Die Grenze folgt dem Gleistor auf 16 m und biegt dann nach Sueden, um nach 106 m
rechtwinklig nach Osten abzuknicken, wo sie nach 15,3 m wiederum im rechten Winkel
in einer Laenge von 7,5 m nach Sueden weiterlaeuft. Anschliessend biegt sie im rechten
Winkel ab, um 5 m auf die oestliche Kaikante des Nordkais zuzulaufen, von wo aus sie
rechtwinklig nach Sueden schwenkt. Sie verlaeuft dort dann entlang der Wasserlinie der
oestlichen Boeschung des Neuen Binnenhafens, knickt nach 140 m wasserseitig im Winkel
von 39 Grad nach Suedwesten ab, um bis zu einem Schnittpunkt zu laufen, der durch diese
Linie mit einer Parallelen im Abstand von 215 m suedlich des Nordkais gebildet wird.
Sie folgt dieser Parallelen bis zur Verlaengerung der Begrenzung des westlichen Kais des
Containerterminals, schwenkt nach Norden auf diese Begrenzung zu, verlaeuft dort entlang
der Wasserlinie der sich anschliessenden Boeschung (geneigtes Uferdeckwerk) und fuehrt
dann in gerader Verlaengerung bis zum Schnittpunkt mit der noerdlichen Begrenzung des
Freihafens. Die umschlossene Freihafenflaeche betraegt etwa 23,2 ha, davon sind etwa 13,1
ha Landflaeche. Der Freihafen ist in der Anlage durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2 Optionsflaeche
Das Bundesministerium der Finanzen kann bis zum 31. Dezember 2008 durch
Rechtsverordnung den Freihafen um die im Folgenden bezeichnete Optionsflaeche oder
Teile dieser Flaeche erweitern. Die noerdliche Begrenzung der Optionsflaeche beginnt
dort, wo die Grenze an der Ostseite des Freihafens rechtwinklig zum Gleistor Gleis
Nr. 12 abbiegt. Von hier verlaeuft sie 15 m in suedoestlicher Richtung, biegt dann nach
Osten ab, um nach 145,9 m rechtwinklig nach Sueden weiterzufuehren, wo sie nach 20,7
m wiederum im rechten Winkel abbiegt und einer Linie im Abstand von 6 m parallel zur
Achse des noerdlichen zum Containerterminal fuehrenden Gleises (Nr. 12) folgt. Nach
133,8 m knickt die Grenze um etwa 115 Grad suedlich ab, kreuzt in ihrem Verlauf die
beiden noerdlichen Gleise (Nr. 12 und 11), die Strasse zum Nordkai und das suedlich der
Containerbruecke fuehrende Gleis (Nr. 14) und stoesst dann nach 105,7 m auf die noerdliche
Begrenzung der zweiten Zufahrt zum Nordkai. Dort fuehrt sie etwa 14 m entlang dieser
Begrenzung in suedwestlicher Richtung, ueberquert im rechten Winkel diese Zufahrt
und wendet sich von der suedlichen Zufahrtsbegrenzung im Winkel von 20 Grad nach
Suedosten. Nach 38,7 m biegt sie im Winkel von 249 Grad nach Suedost, ab, um auf einen
Schnittpunkt zu laufen, der durch diese Linie mit der Wasserlinie des westlichen
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Ufers des Jarssumer Hafens gebildet wird. Von dort folgt sie der Wasserlinie der
Uferboeschung (geneigtes Uferdeckwerk) auf einer Laenge von 115 m in suedwestlicher
Richtung, verlaesst im geradlinigen Verlauf diese Linie und schwenkt dann bei einem
Abstand von 21 m vor der noerdlichen Uferboeschung des neuen Binnenhafens nach Westen,
um parallel zu dieser bis zum Schnittpunkt mit der suedoestlichen Freihafenbegrenzung zu
laufen. Die westliche Begrenzung der Optionsflaeche ist mit der Grenze an der Ostseite
des Freihafens identisch. Die umschlossene Optionsflaeche betraegt etwa 8,7 ha, davon
sind etwa 7,8 ha Landflaeche. Die Optionsflaeche ist in der Anlage durch eine rote
gestrichelte Linie gekennzeichnet.

§ 3 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

(2)

Anlage




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(
Fundstelle: BGBl. I 2000, 1764)




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