Gesetz zur Aenderung der Gewerbeordnung
GewOAendG 1972

vom  16.08.1972



"Gesetz zur Aenderung der Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (BGBl. I S. 1465)"

Art. 2 bis 4 aufgeh. durch Art. 18 Abs. 4 Nr. 5 G v. 17.3.2009 I 550 mWv 1.3.2010;
dadurch G zeitlich ueberholt

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 21.3.1975

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
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Art 2
(1) Die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung gilt demjenigen als erteilt, der
ein in dieser Vorschrift bezeichnetes Gewerbe bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befugt
ausuebt.

(2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben ihren Betrieb der zustaendigen Behoerde
anzuzeigen. In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Behoerde bestaetigt dem
Gewerbebetreibenden kostenfrei und schriftlich, dass er zur Ausuebung seines Gewerbes
berechtigt ist. Wird die Anzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes erstattet, so erlischt die Erlaubnis.

(3) Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn die Voraussetzungen fuer die Ruecknahme nach §
53 Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung vorliegen.

Art 3
Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund von § 38
Nr. 5 der Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer Aufhebung
fort, soweit sie nicht mit den Vorschriften nach Artikel 1 Nr. 1 in Widerspruch
stehen. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hiernach fortgeltende
Rechtsverordnungen aufzuheben.

Art 4
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

Art 5
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkuendung folgenden sechsten Monats in
Kraft. Die Ermaechtigung in Artikel 1 Nr. 1 zum Erlass von Rechtsverordnungen tritt am
Tag der Verkuendung in Kraft.


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