Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
VerstromG3AbwG

vom  12.12.1995



"Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12.
Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), das zuletzt durch Artikel 167 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 167 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 17.12.1995
Das G wurde als Artikel 1 G v. 12.12.1995 I 1638 (VerstromUmstG) vom Bundestag
beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 17.12.1995 in Kraft getreten.

§ 1 Abwicklung des Ausgleichsfonds
(1) Der Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes nach dem Dritten
Verstromungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBl. I S.
917), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S.
1618), besteht mit dem Ziel seiner Abwicklung nach dem 31. Dezember 1995 fort und wird
vom Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verwaltet.

(2) Aufgaben des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) insoweit sind:
1. die Abrechnung der bis zum 31. Dezember 1995 gegenueber dem Ausgleichsfonds
   entstandenen Zuschussansprueche kohleverstromender Unternehmen sowie von Anspruechen
   des Ausgleichsfonds auf Zuschussrueckzahlung einschliesslich Verzinsung, insbesondere
   nach den §§ 3 und 5 des Dritten Verstromungsgesetzes,
2. die Abrechnung der bis zum 31. Dezember 1995 entstandenen Ansprueche des
   Ausgleichsfonds auf Ausgleichsabgabe einschliesslich Verzinsung nach den §§ 8, 9 und
   10 des Dritten Verstromungsgesetzes,
3. die Entscheidung ueber Antraege auf Befreiung von der Ausgleichsabgabe nach § 11 des
   Dritten Verstromungsgesetzes.

(3) Ausser fuer die in Absatz 2 genannten Zwecke duerfen die Mittel des Sondervermoegens
nur fuer die Kosten der Verwaltung des Ausgleichsfonds verwendet werden.

(4) Zur Sicherung der Durchfuehrung der Aufgaben des Bundesamtes fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 2 gelten die Melde- und Auskunftspflichten gemaess
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6, Abs. 2 bis 4 und 6 des Dritten Verstromungsgesetzes,
soweit sie sich auf Tatbestaende beziehen, die bis zum 31. Dezember 1995 entstanden
sind.

(5) Bis zum 31. Dezember 2000 entstandene Korrekturen auf erzielte Erloese aus vor
dem 1. Januar 1996 durchgefuehrte Elektrizitaetslieferungen an Endverbraucher sind dem
Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von den Abgabeschuldnern bis zum
12. Februar 2001 anzuzeigen. Nach dem 31. Dezember 2000 eintretende Erloeskorrekturen
bleiben abgaberechtlich ohne Auswirkungen. Dies gilt nicht, wenn die verspaetete Anzeige
einer sich ergebenden Nachzahlung vom Abgabeschuldner zu vertreten ist.

§ 2 Verwaltung des Ausgleichsfonds



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(1) Der Ausgleichsfonds ist ein Sondervermoegen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des
Grundgesetzes. Auf das Sondervermoegen sind die §§ 1 und 25 der Bundeshaushaltsordnung
nicht anzuwenden.

(2) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen Wirtschaftsplan
fuer jedes Kalenderjahr aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums fuer
Wirtschaft und Technologie bedarf. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
hat dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des naechsten Kalenderjahres zur Entlastung
gesondert Rechnung zu legen.

(3) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmituebernahme nach § 1 Abs. 3
des Schuldenmituebernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) fuer die
Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch eigene
Einnahmen erfuellen kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.

(4) Der Ausgleichsfonds ist nicht rechtsfaehig. Er kann unter seinem Namen im
rechtsgeschaeftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.

§ 3 Aufloesung des Ausgleichsfonds
(1) Der Ausgleichsfonds wird zum 31. Dezember 2000 aufgeloest.

(2) Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Ausgleichsfonds ein.

(3) Dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bleibt die Aufgabe
uebertragen, die Ansprueche und Verpflichtungen nach § 1 Abs. 2 abzurechnen.




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