Gesetz zur Abgaben- und
Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der
Organisationsreform in der gesetzlichen
Rentenversicherung
RVOrgRefBefrG
vom 09.12.2004
"Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in
der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3297)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.2005
Das G wurde als Artikel 84 des G v. 9.12.2004 I 3242 (RVOrgG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 86 Abs. 4 dieses G am
1.10.2005 in Kraft und gem. Art. 86 Abs. 6 am 31.12.2010 ausser Kraft.
§ 1 Kosten bei Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(1) Fuer die aus Anlass der Umbenennung der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte
und der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungstraeger in die
Deutsche Rentenversicherung Bund sowie der Umbenennung der Bundesknappschaft und
der Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse in die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erforderlichen Rechts- und Amtshandlungen
werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht erhoben.
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zustaendigen Stelle ohne
Nachpruefung anzuerkennen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bestaetigt, dass die Massnahme der Durchfuehrung
dieses Gesetzes dient.
§ 2 Kosten bei der Vereinigung von Regionaltraegern
§ 1 gilt entsprechend fuer die Vereinigung von Regionaltraegern gemaess den §§ 141 und
142 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist
von der zustaendigen Stelle ohne Nachpruefung anzuerkennen, wenn der neue Regionaltraeger
bestaetigt, dass die Massnahme der Vereinigung dient.
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