Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August
1952 ueber die Rechtsstellung der
auf Grund des Nordatlantikvertrags
errichteten internationalen militaerischen
Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll
ergaenzenden Vereinbarungen (Gesetz zum
Protokoll ueber die NATO-Hauptquartiere und
zu den Ergaenzungsvereinbarungen)
NATOProtG

vom  17.10.1969



"Gesetz zum Protokoll ueber die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergaenzungsvereinbarungen
vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 19.5.2009 I 1090

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 29.6.1975


Ueberschrift: Diese Vorschrift gilt nicht in Berlin (West) gem. § 3 Nr. 7 G v. 25.9.1990
I 2106 und nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem.
Artikel 11 und Anl. I Kap. I Nr. 7 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II
885, 908

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Teil I
Beitritt und Zustimmung

Art 1
(1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 28. August
1952 ueber die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten
internationalen militaerischen Hauptquartiere (Protokoll ueber die NATO-Hauptquartiere)
wird zugestimmt.

(2) Folgenden in diesem Zusammenhang von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen
Vereinbarungen wird ebenfalls zugestimmt:
A. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier
   der Alliierten Maechte, Europa, ueber die besonderen Bedingungen fuer die Einrichtung
   und den Betrieb internationaler militaerischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik
   Deutschland (Ergaenzungsabkommen) nebst Unterzeichnungsprotokoll, unterzeichnet in
   Paris am 13. Maerz 1967,


                                               -1-
        
                                                                                

B. Uebereinkommen ueber die Rechtsstellung des einem internationalen militaerischen
   Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der
   Entsendestaaten (Statusuebereinkommen), unterzeichnet in Bonn am 7. Februar 1969,
C. Uebereinkommen ueber die Ueberlassung von Liegenschaften an internationale
   militaerische Hauptquartiere der NATO in der Bundesrepublik Deutschland durch die
   Streitkraefte des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland und der
   Vereinigten Staaten von Amerika (Liegenschaftsuebereinkommen), unterzeichnet in Bonn
   am 7. Februar 1969.

(3) Das Protokoll ueber die NATO-Hauptquartiere und die in Absatz 2 aufgefuehrten
Vereinbarungen werden nachstehend veroeffentlicht.

Teil II
Ausfuehrungsbestimmungen

Kapitel 1
Ausfuehrungsbestimmungen zu Art 1 in Verbindung mit Art 10
des Protokolls ueber die NATO-Hauptquartiere

Art 2
Fuer Klagen gegen das Oberste Hauptquartier der Alliierten Maechte, Europa, im
Zusammenhang mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines internationalen militaerischen
Hauptquartiers in der Bundesrepublik Deutschland ist das Gericht zustaendig, in dessen
Bezirk dieses Hauptquartier seinen Sitz hat.

Kapitel 2
Ausfuehrungsbestimmungen zu Art 2 und 4 des Protokolls ueber
die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VII des
NATO-Truppenstatuts

Art 3
(1) Der Verzicht auf das den deutschen Behoerden in Faellen der konkurrierenden
Gerichtsbarkeit nach Artikel 2 des Protokolls ueber die NATO-Hauptquartiere in
Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts (Bundesgesetzbl.
1961 II S. 1183, 1190) zustehende Vorrecht zur Ausuebung der Strafgerichtsbarkeit wird
von der Staatsanwaltschaft erklaert. Diese ist auch befugt, die Militaerbehoerden des
Entsendestaats um den Verzicht auf das ihnen nach Artikel 2 und 4 des Protokolls ueber
die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe a des NATO-
Truppenstatuts zustehende Vorrecht zu ersuchen.

(2) Fuer die sachliche und oertliche Zustaendigkeit gelten die Vorschriften des
Gerichtsverfassungs- und Strafprozessrechts entsprechend.

Kapitel 3
Ausfuehrungsbestimmungen zu Art 8 des Protokolls ueber
die NATO-Hauptquartiere, zu den Art 14, 15 und 16 des
Ergaenzungsabkommens und zu Art 2 des Statusuebereinkommens
sowie ergaenzende Bestimmungen

Art 4
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Auf Waren, die die Hauptquartiere und die in Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls ueber die
NATO-Hauptquartiere und in Artikel 1 des Statusuebereinkommens bezeichneten Personen
nach Artikel 8 des Protokolls ueber die NATO-Hauptquartiere, den Artikeln 14, 15
und 16 des Ergaenzungsabkommens, Artikel 2 des Statusuebereinkommens oder nach dem
folgenden Artikel abgabenbeguenstigt einfuehren oder beziehen, und auf Waren, die sich
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz der Hauptquartiere und der
vorbezeichneten Personen befinden, werden das Truppenzollgesetz 1962 vom 17. Januar
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 51) und die zu seiner Durchfuehrung ergangenen Vorschriften
in den jeweils geltenden Fassungen sinngemaess angewendet.

Art 5
Personen im Sinne des Artikels 4, die nicht zu dem durch das Statusuebereinkommen
erfassten Personenkreis gehoeren und weder deutsche Staatsangehoerige noch Angehoerige
deutscher Staatsangehoeriger sind, werden bei der Ein- und Ausfuhr und dem Bezug
von Waren dieselben Verguenstigungen gewaehrt, wie den durch das Statusuebereinkommen
beguenstigten Personen.

Art 6
Berechtigte Personen im Sinne des Artikels 16 Abs. 2 Buchstabe b des
Ergaenzungsabkommens sind nicht die Angehoerigen der in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe
a des Protokolls ueber die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen deutscher
Staatsangehoerigkeit.

Kapitel 4
Ausfuehrungsbestimmungen zu Art 14 Abs. 2 des
Ergaenzungsabkommens

Art 7
-

Kapitel 5
Ausfuehrungsbestimmungen zu Art 2, 4 und 6 des Protokolls
ueber die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art
VIII des NATO-Truppenstatuts sowie zu Art 22 des
Ergaenzungsabkommens

Art 8
(1) Fuer Ansprueche, die sich nach Artikel 2 des Protokolls ueber die NATO-Hauptquartiere
und Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts gegen ein Hauptquartier richten,
gelten die Artikel 6 bis 14 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den
Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1183) entsprechend.

(2) Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den
Zusatzvereinbarungen ist mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Verfahrens
nach Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ein Verfahren nach
Artikel 22 Abs. 2 des Ergaenzungsabkommens tritt.

(3) Ergeht in einem Rechtsstreit gemaess Artikel 12 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut
und zu den Zusatzvereinbarungen eine Entscheidung ueber eine Leistung eines
Hauptquartiers, so ist auszusprechen, dass die Bundesrepublik Deutschland fuer das
Hauptquartier zu leisten hat, dem die Leistung obliegt.

(4) Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den
Zusatzvereinbarungen ist mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer
                                              -3-
        
                                                                                

Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts
in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eine
Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in
Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2 des Ergaenzungsabkommens tritt.

Teil III
Inkrafttreten

Art 9
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll ueber die NATO-Hauptquartiere nach seinem Artikel
16 Abs. 1, das in Artikel 1 Abs. 2 unter A aufgefuehrte Abkommen nach seinem Artikel
25, das unter B aufgefuehrte Uebereinkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und das unter
C aufgefuehrte Uebereinkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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