Gesetz zum Vertrag vom 5. Februar 1979
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Koenigreich Belgien ueber den Bau und die
Unterhaltung einer Autobahnbruecke ueber die
Our bei Steinebrueck
AutobBrVtrBELG
vom 13.06.1980
"Gesetz zum Vertrag vom 5. Februar 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Koenigreich Belgien ueber den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbruecke ueber die Our
bei Steinebrueck vom 13. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 752)"
Fussnote
Textnachweis ab: 20. 6.1980
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Bruessel am 5. Februar 1979 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Koenigreich Belgien ueber den Bau und die Unterhaltung einer
Autobahnbruecke ueber die Our bei Steinebrueck sowie dem dazugehoerigen Briefwechsel
vom selben Tage wird zugestimmt. Der Vertrag und der Briefwechsel werden nachstehend
veroeffentlicht.
Art 2
(1) Fuer die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts auf die in Artikel 11 Abs. 1
und 4 des Vertrages bezeichneten Umsaetze ist die als belgisches Hoheitsgebiet geltende
Baustelle einschliesslich Bauwerk als Aussengebiet anzusehen.
(2) Fuer die Anwendung des deutschen Verbrauchsteuer- und Monopolrechts auf die
in Artikel 11 Abs. 1 und 4 des Vertrages bezeichneten Warenbewegungen ist die als
belgisches Hoheitsgebiet geltende Baustelle einschliesslich Bauwerk als ausserhalb des
Erhebungs- oder Monopolgebietes befindlich anzusehen.
(3) Die in Artikel 11 des Vertrages vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit
Wirkung vom 1. Januar 1978 anzuwenden.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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