Gesetz zum Schutz gegen Fluglaerm
FluLaermG
vom 30.03.1971
"Gesetz zum Schutz gegen Fluglaerm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2550)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 31.10.2007 I 2550
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977
Die §§ 1 bis 12 gelten nach Massgabe des § 2 Abs. 8 G v. 25.9.1990 I 2106 iVm Bek. v.
3.10.1990 I 2153 mWv 3.10.1990 auch in Berlin (West)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplaetzen bauliche
Nutzungsbeschraenkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belaestigungen durch
Fluglaerm sicherzustellen.
§ 2 Einrichtung von Laermschutzbereichen
(1) In der Umgebung von Flugplaetzen werden Laermschutzbereiche eingerichtet, die
das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen ausserhalb des
Flugplatzgelaendes umfassen.
(2) Der Laermschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Masse der Laermbelastung
in zwei Schutzzonen fuer den Tag und eine Schutzzone fuer die Nacht gegliedert.
Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglaerm hervorgerufene
aequivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der
fluglaermbedingte Maximalpegel L(tief)Amax die nachfolgend genannten Werte uebersteigt,
wobei die Haeufigkeit aus dem Mittelwert ueber die sechs verkehrsreichsten Monate des
Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):
1.Werte fuer neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplaetze im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 und 2:
Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag = 60 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag = 55 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a) bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht = 53 dB(A),
L(tief)Amax = 6 mal 57 dB(A),
b) ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht = 50 dB(A),
L(tief)Amax = 6 mal 53 dB(A);
2.Werte fuer bestehende zivile Flugplaetze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag = 65 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
-1-
L(tief)Aeq Tag = 60 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht = 55 dB(A),
L(tief)Amax = 6 mal 57 dB(A);
3.Werte fuer neue oder wesentlich baulich erweiterte militaerische Flugplaetze im Sinne
des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:
Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag = 63 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag = 58 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a) bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht = 53 dB(A),
L(tief)Amax = 6 mal 57 dB(A),
b) ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht = 50 dB(A),
L(tief)Amax = 6 mal 53 dB(A);
4.Werte fuer bestehende militaerische Flugplaetze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:
Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag = 68 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag = 63 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht = 55 dB(A),
L(tief)Amax = 6 mal 57 dB(A).
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplaetze im Sinne dieser Vorschrift sind
Flugplaetze, fuer die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder
eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luftverkehrsgesetzes fuer ihre Anlegung,
den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche bauliche
Erweiterung erteilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist
wesentlich, wenn sie zu einer Erhoehung des aequivalenten Dauerschallpegels L(tief)Aeq
Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des aequivalenten Dauerschallpegels
L(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) fuehrt.
Bestehende Flugplaetze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplaetze, bei denen die
Voraussetzungen der Saetze 3 und 4 nicht erfuellt sind.
(3) Die Bundesregierung erstattet spaetestens im Jahre 2017 und spaetestens nach
Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht ueber die
Ueberpruefung der in Absatz 2 genannten Werte unter Beruecksichtigung des Standes der
Laermwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik.
§ 3 Ermittlung der Laermbelastung
(1) Der aequivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq Tag fuer die Tag-Schutzzonen 1 und
2 sowie der aequivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq Nacht und der Maximalpegel
L(tief)Amax fuer die Nacht-Schutzzone werden unter Beruecksichtigung von Art und Umfang
des voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 15)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen
Auskuenfte der nach § 11 Verpflichteten und die Berechnungsmethode fuer die Ermittlung
der Laermbelastung zu regeln.
§ 4 Festsetzung von Laermschutzbereichen
(1) Ein Laermschutzbereich ist fuer folgende Flugplaetze festzusetzen:
1.Verkehrsflughaefen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr,
2.Verkehrslandeplaetze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem
Verkehrsaufkommen von ueber 25.000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschliesslich
der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen,
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3.militaerische Flugplaetze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu
dienen bestimmt sind,
4.militaerische Flugplaetze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit einer hoechstzulaessigen
Startmasse von mehr als 20 Tonnen zu dienen bestimmt sind, mit einem
Verkehrsaufkommen von ueber 25.000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschliesslich
der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.
(2) Die Festsetzung des Laermschutzbereichs erfolgt durch Rechtsverordnung der
Landesregierung. Karten und Plaene, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind, koennen
dadurch verkuendet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht
archivmaessig gesichert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist darauf
hinzuweisen.
(3) Der Laermschutzbereich fuer einen neuen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz
2 Nr. 1 und 3 ist auf der Grundlage der dort angegebenen Werte festzusetzen. Auf
derselben Grundlage ist der Laermschutzbereich fuer einen wesentlich baulich erweiterten
Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 neu festzusetzen oder erstmalig
festzusetzen, wenn bislang noch keine Festsetzung erfolgt ist. Die Festsetzung
soll vorgenommen werden, sobald die Genehmigung, die Planfeststellung oder die
Plangenehmigung fuer die Anlegung oder die Erweiterung des Flugplatzes erteilt ist.
(4) Der Laermschutzbereich fuer einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ist auf der Grundlage der dort angegebenen Werte spaetestens
bis zum Ende des Jahres 2009 neu festzusetzen oder erstmalig festzusetzen, wenn
bislang noch keine Festsetzung erfolgt ist. Ist eine wesentliche bauliche Erweiterung
beantragt, ist eine Festsetzung fuer den bestehenden Flugplatz, die den bisherigen
Bestand zur Grundlage hat, nicht mehr erforderlich, wenn eine Festsetzung des
Laermschutzbereichs fuer den wesentlich baulich erweiterten Flugplatz vorgenommen wird
und die Inbetriebnahme des erweiterten Flugplatzes unmittelbar folgt. Die Festsetzungen
fuer verschiedene Flugplaetze sollen nach Prioritaeten vorgenommen werden, die sich aus
der voraussichtlichen Groesse der Laermschutzbereiche und der betroffenen Bevoelkerung
ergeben; die vorgesehene Abfolge der Festsetzungen und ihr voraussichtlicher Zeitpunkt
sind festzulegen und der Oeffentlichkeit mitzuteilen.
(5) Der Laermschutzbereich fuer einen neuen, wesentlich baulich erweiterten oder
bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ist neu festzusetzen,
wenn eine Aenderung in der Anlage oder im Betrieb des Flugplatzes zu einer wesentlichen
Veraenderung der Laermbelastung in der Umgebung des Flugplatzes fuehren wird. Eine
Veraenderung der Laermbelastung ist insbesondere dann als wesentlich anzusehen, wenn
sich die Hoehe des aequivalenten Dauerschallpegels L(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-
Schutzzone 1 oder des aequivalenten Dauerschallpegels L(tief)Aeq Nacht an der Grenze
der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) aendert. Die Neufestsetzung ist fuer einen
neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr.
1 und 3 auf der Grundlage der dort angegebenen Werte vorzunehmen. Die Neufestsetzung
ist fuer einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 auf der
Grundlage der dort angegebenen Werte vorzunehmen, solange kein Fall des Absatzes 4 Satz
2 vorliegt.
(6) Spaetestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Festsetzung des Laermschutzbereichs
ist zu pruefen, ob sich die Laermbelastung wesentlich veraendert hat oder innerhalb der
naechsten zehn Jahre voraussichtlich wesentlich veraendern wird. Die Pruefung ist in
Abstaenden von zehn Jahren zu wiederholen, sofern nicht besondere Umstaende eine fruehere
Pruefung erforderlich machen.
(7) Fuer einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein Laermschutzbereich festzusetzen oder neu
festzusetzen, wenn dieser innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Vorliegen eines
Festsetzungserfordernisses nach den Absaetzen 4 und 5 geschlossen werden soll und fuer
seine Schliessung das Verwaltungsverfahren bereits begonnen hat. Nach der Schliessung
eines Flugplatzes ist ein bestehender Laermschutzbereich aufzuheben. Die Saetze 1 und 2
gelten entsprechend fuer einen Flugplatz nach Absatz 1, wenn dieser die dort genannten
Merkmale in sonstiger Weise dauerhaft verliert; Absatz 8 bleibt unberuehrt.
-3-
(8) Wenn der Schutz der Allgemeinheit es erfordert, sollen auch fuer andere als in
Absatz 1 genannte Flugplaetze Laermschutzbereiche festgesetzt werden. Die Absaetze 2 bis 7
gelten entsprechend.
§ 5 Bauverbote
(1) In einem Laermschutzbereich duerfen Krankenhaeuser, Altenheime, Erholungsheime und
aehnliche in gleichem Masse schutzbeduerftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In
den Tag-Schutzzonen des Laermschutzbereichs gilt Gleiches fuer Schulen, Kindergaerten
und aehnliche in gleichem Masse schutzbeduerftige Einrichtungen. Die nach Landesrecht
zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevoelkerung
mit oeffentlichen Einrichtungen oder sonst im oeffentlichen Interesse dringend geboten
ist.
(2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone duerfen Wohnungen nicht
errichtet werden.
(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht fuer die Errichtung von
1.Wohnungen fuer Aufsichts- und Bereitschaftspersonen von Betrieben oder oeffentlichen
Einrichtungen sowie fuer Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
2.Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs im Aussenbereich zulaessig sind,
3.Wohnungen und Gemeinschaftsunterkuenften fuer Angehoerige der Bundeswehr und der auf
Grund voelkerrechtlicher Vertraege in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Streitkraefte,
4.Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Laermschutzbereichs bekannt
gemachten Bebauungsplans,
5.Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des
Baugesetzbuchs,
6.Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Laermschutzbereichs
bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der
Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht fuer Grundstuecke, auf denen die Errichtung von Wohnungen
bauplanungsrechtlich mehr als sieben Jahre nach einer nach dem 6. Juni 2007 erfolgten
Festsetzung des Laermschutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im Geltungsbereich
des Bebauungsplans noch nicht mit der Erschliessung oder der Bebauung begonnen worden
ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht fuer bauliche Anlagen, fuer die vor
der Festsetzung des Laermschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist, sowie
fuer nichtgenehmigungsbeduerftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung nach Massgabe
des Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des Laermschutzbereichs haette begonnen werden
duerfen.
§ 6 Sonstige Beschraenkungen der baulichen Nutzung
Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 zulaessigen baulichen Anlagen sowie
Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 duerfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7
festgesetzten Schallschutzanforderungen genuegen.
§ 7 Schallschutz
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 15)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen
einschliesslich Anforderungen an Belueftungseinrichtungen unter Beachtung des Standes
der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz
ihrer Bewohner vor Fluglaerm in dem Fall des § 6 genuegen muessen.
§ 8 Entschaedigung bei Bauverboten
(1) Wird durch ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 Satz 1
die bisher zulaessige bauliche Nutzung aufgehoben und tritt dadurch eine nicht nur
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unwesentliche Wertminderung des Grundstuecks ein, so kann der Eigentuemer insoweit
eine angemessene Entschaedigung in Geld verlangen. Der Eigentuemer kann ferner eine
angemessene Entschaedigung in Geld verlangen, soweit durch das Bauverbot Aufwendungen
fuer Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstuecks an Wert verlieren, die der
Eigentuemer im Vertrauen auf den Bestand der bisher zulaessigen baulichen Nutzung gemacht
hat.
(2) Die Vorschriften des § 93 Abs. 2, 3 und 4, des § 95 Abs. 1, 2 und 4, der §§ 96,
97, 98 und 99 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie die Vorschriften der §§ 17, 18 Abs. 1,
2 Satz 1, Abs. 3 und der §§ 19 bis 25 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geaendert durch Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom
5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), sind sinngemaess anzuwenden.
§ 9 Erstattung von Aufwendungen fuer bauliche Schallschutzmassnahmen,
Entschaedigung fuer Beeintraechtigungen des Aussenwohnbereichs
(1) Dem Eigentuemer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstuecks, auf
dem bei Festsetzung des Laermschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz
1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von baulichen
Anlagen nach § 5 Abs. 4 zulaessig ist, werden auf Antrag Aufwendungen fuer bauliche
Schallschutzmassnahmen nach Massgabe der Absaetze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Soweit
fuer einen bestehenden zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der
durch Fluglaerm hervorgerufene aequivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq Tag bei einem
Grundstueck den Wert von 70 dB(A) uebersteigt, entsteht der Anspruch mit der Festsetzung
des Laermschutzbereichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres
nach Festsetzung des Laermschutzbereichs. Fuer einen bestehenden militaerischen Flugplatz
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 gilt Satz 2 mit der Massgabe, dass auf einen Wert
von 73 dB(A) abzustellen ist. Fuer einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten
zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt Satz 2 mit der Massgabe,
dass auf einen Wert von 65 dB(A) abzustellen ist. Fuer einen neuen oder wesentlich
baulich erweiterten militaerischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt
Satz 2 mit der Massgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.
(2) Dem Eigentuemer eines in der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstuecks, auf dem bei
Festsetzung des Laermschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Wohnungen
errichtet sind oder auf dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemaess § 5 Abs.
4 zulaessig ist, werden fuer Raeume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen
benutzt werden, Aufwendungen fuer bauliche Schallschutzmassnahmen, bei einem zivilen
Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 einschliesslich des Einbaus von
Belueftungseinrichtungen, nach Massgabe der Absaetze 3 und 4 und des § 10 erstattet.
Soweit fuer einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 der
durch Fluglaerm hervorgerufene aequivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq Nacht bei einem
Grundstueck den Wert von 60 dB(A) uebersteigt, entsteht der Anspruch mit der Festsetzung
des Laermschutzbereichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres
nach Festsetzung des Laermschutzbereichs. Fuer einen neuen oder wesentlich baulich
erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3
Buchstabe a gilt Satz 2 mit der Massgabe, dass auf einen Wert von 58 dB(A) abzustellen
ist; fuer einen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3
Buchstabe b ist auf einen Wert von 55 dB(A) abzustellen.
(3) Ist ein Laermschutzbereich auf Grund des § 4 Abs. 3, 4 oder 5 neu festgesetzt
worden, werden Aufwendungen fuer bauliche Schallschutzmassnahmen nicht erstattet,
wenn gemaess § 6 bauliche Anlagen sowie Wohnungen schon bei der Errichtung in der bis
zur Neufestsetzung geltenden Tag-Schutzzone 2 den Schallschutzanforderungen genuegen
mussten und die danach erforderlichen Schallschutzmassnahmen sich im Rahmen der nach §
7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Ferner ist eine Erstattung ausgeschlossen, wenn
der nach § 12 Zahlungspflichtige bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme
oder in sonstigen Faellen Aufwendungen fuer bauliche Schallschutzmassnahmen erstattet hat,
die sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Einer Erstattung
steht nicht entgegen, dass ein Grundstueckseigentuemer oder ein sonstiger nach Absatz 7
Anspruchsberechtigter bauliche Schallschutzmassnahmen vor dem Zeitpunkt des Entstehens
des Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen durchgefuehrt hat, soweit die Durchfuehrung
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nach der Festsetzung des der Anspruchsentstehung zugrunde liegenden Laermschutzbereichs
erfolgt ist.
(4) Die Aufwendungen fuer bauliche Schallschutzmassnahmen werden nur erstattet,
soweit sich die Massnahmen im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten.
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates den Hoechstbetrag der Erstattung je Quadratmeter Wohnflaeche und die
Berechnung der Wohnflaeche, pauschalierte Erstattungsbetraege sowie Art und Umfang der
erstattungsfaehigen Nebenleistungen zu regeln.
(5) Der Eigentuemer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstuecks, auf dem bei
Festsetzung des Laermschutzbereichs fuer einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten
Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 Einrichtungen nach § 5 Abs. 1
Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von solchen
baulichen Anlagen gemaess § 5 Abs. 4 zulaessig ist, kann eine angemessene Entschaedigung
fuer Beeintraechtigungen des Aussenwohnbereichs in Geld nach Massgabe der nach Absatz
6 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. Soweit fuer einen neuen oder wesentlich
baulich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der
durch Fluglaerm hervorgerufene aequivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq Tag bei einem
Grundstueck den Wert von 65 dB(A) uebersteigt, entsteht der Anspruch auf Erstattung
mit der Inbetriebnahme des neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatzes;
ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des
Laermschutzbereichs. Fuer einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten militaerischen
Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Massgabe, dass auf
einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.
(6) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Regelungen ueber die Entschaedigung fuer Beeintraechtigungen des
Aussenwohnbereichs zu treffen, insbesondere ueber den schutzwuerdigen Umfang des
Aussenwohnbereichs und die Bemessung der Wertminderung und Entschaedigung, auch unter
Beruecksichtigung der Intensitaet der Fluglaermbelastung, der Vorbelastung und der Art
der baulichen Nutzung der betroffenen Flaechen. Im Uebrigen gelten fuer das Verfahren die
Enteignungsgesetze der Laender.
(7) An die Stelle des nach den Absaetzen 1, 2 und 5 anspruchsberechtigten
Grundstueckseigentuemers tritt der Erbbauberechtigte oder der Wohnungseigentuemer, wenn
das auf dem Grundstueck stehende Gebaeude oder Teile des Gebaeudes im Eigentum eines
Erbbauberechtigten oder eines Wohnungseigentuemers stehen. Der Anspruch nach den
Absaetzen 1, 2 und 5 kann nur innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach Entstehung des
Anspruchs geltend gemacht werden.
§ 10 Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen
Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde setzt nach Anhoerung der Beteiligten
(Zahlungsempfaenger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest,
in welcher Hoehe die Aufwendungen erstattungsfaehig sind. Der Bescheid muss eine
Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 11 Auskunft
(1) Der Halter eines Flugplatzes und die mit der Flugsicherung Beauftragten sind
verpflichtet, der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde die zur Ermittlung der
Laermbelastung nach § 3 erforderlichen Auskuenfte zu erteilen sowie die erforderlichen
Daten, Unterlagen und Plaene vorzulegen.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
(3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs.
1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehoerden die Kenntnisse fuer
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die Durchfuehrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhaengenden Besteuerungsverfahrens benoetigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
oeffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsaetzlich falsche Angaben des
Auskunftspflichtigen oder der fuer ihn taetigen Personen handelt.
§ 12 Zahlungspflichtiger
(1) Zur Zahlung der Entschaedigung nach § 8, zur Erstattung der Aufwendungen fuer
bauliche Schallschutzmassnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und zur Zahlung der Entschaedigung
fuer Beeintraechtigungen des Aussenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 ist der Flugplatzhalter
verpflichtet.
(2) Soweit die auf Grund voelkerrechtlicher Vertraege in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Streitkraefte Flugplaetze im Bundesgebiet benutzen und ein Entsendestaat
als Flugplatzhalter zahlungspflichtig ist, steht die Bundesrepublik fuer die Erfuellung
der Zahlungspflicht ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Zahlung einer Entschaedigung
oder der Erstattung von Aufwendungen fuer bauliche Schallschutzmassnahmen werden von der
Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen fuer den Entsendestaat gefuehrt, gegen den
sich der Anspruch richtet.
§ 13 Sonstige Vorschriften
(1) Dieses Gesetz regelt in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung fuer die
Umgebung von Flugplaetzen mit Wirkung auch fuer das Genehmigungsverfahren nach § 6
des Luftverkehrsgesetzes sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes die Erstattung von Aufwendungen fuer bauliche
Schallschutzmassnahmen, einschliesslich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderungen,
nach § 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschaedigung fuer Beeintraechtigungen des
Aussenwohnbereichs in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter
Flugplaetze nach § 9 Abs. 5 und 6. Soweit in einer Genehmigung, Planfeststellung
oder Plangenehmigung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist, weitergehende
Regelungen getroffen worden sind, bleiben diese unberuehrt. Solange die Genehmigung,
Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht bestandskraeftig ist, ist die Vollziehung
der weitergehenden Regelungen ausgesetzt.
(2) Vorschriften, die weitergehende Planungsmassnahmen zulassen, bleiben unberuehrt.
§ 14 Schutzziele fuer die Laermaktionsplanung
Bei der Laermaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind fuer
Flugplaetze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen
Fluglaerm zu beachten.
§ 15 Anhoerung beteiligter Kreise
Soweit Ermaechtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen die Anhoerung der beteiligten
Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwaehlender Kreis von Vertretern der
Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen, der
kommunalen Spitzenverbaende, der Laermschutz- und Umweltverbaende, der Kommissionen nach
§ 32b des Luftverkehrsgesetzes und der fuer die Luftfahrt und den Immissionsschutz
zustaendigen obersten Landesbehoerden zu hoeren.
§ 16 (weggefallen)
-
§ 17 (weggefallen)
-
§ 18 (weggefallen)
-
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Anlage (zu § 3)
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 2556 )
Der aequivalente Dauerschallpegel fuer die Tag-Schutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung
(1) und fuer die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermittelt:
(1) (Inhalt wegen mathematischer Formeln nicht darstellbar,
Fundstelle: BGBl. I 2007, 2556)
(2) (Inhalt wegen mathematischer Formeln nicht darstellbar,
Fundstelle: BGBl. I 2007, 2556)
mit
L(tief)Aeq Tag – aequivalenter Dauerschallpegel waehrend
der Beurteilungszeit T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A)
L(tief)Aeq Nacht – aequivalenter Dauerschallpegel waehrend
der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr)
in dB(A)
lg – Logarithmus zur Basis 10
T – Beurteilungszeit T in s; die Beurteilungszeit
umfasst die sechs verkehrsreichsten Monate
(180 Tage) des Prognosejahres
Summe von – Summe ueber alle Flugbewegungen tags (6 bis 22
i = 1 bis n Uhr) bzw. nachts (22 bis 6 Uhr) waehrend der
Beurteilungszeit T, wobei die prognostizierten
Flugbewegungszahlen fuer die einzelnen
Betriebsrichtungen jeweils um einen Zuschlag zur
Beruecksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung
der einzelnen Betriebsrichtungen erhoeht werden.
Fuer die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie fuer die
Nacht-Schutzzone betraegt der Zuschlag dreimal die
Streuung der Nutzungsanteile der jeweiligen
Betriebsrichtung in den zurueckliegenden 10 Jahren
(3 Sigma).
i – laufender Index des einzelnen Fluglaermereignisses
t(tief)10,i – Dauer des Geraeusches des i-ten
Fluglaermereignisses am Immissionsort in s
(Zeitdauer des Fluglaermereignisses, waehrend der der
Schallpegel hoechstens 10 dB(A) unter dem hoechsten
Schallpegel liegt (10 dB-down-time))
L(tief)Amax,i – Maximalwert des Schalldruckpegels des i-ten
Fluglaermereignisses am Immissionsort in dB(A),
ermittelt aus der Geraeuschemission des
Luftfahrzeuges unter Beruecksichtigung des Abstandes
zur Flugbahn und der
Schallausbreitungsverhaeltnisse.
Zusaetzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung fuer
die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhaeufigkeit fuer das Haeufigkeits-
Maximalpegelkriterium unter Beruecksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen aussen
und innen von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt sich als Umhuellende
dieser Kontur und der Kontur gleichen aequivalenten Dauerschallpegels waehrend der
Beurteilungszeit T nachts.
-8-