Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung
KultgSchG
vom 06.08.1955
"Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.1999 I 1754,
zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 18.5.2007 I 757
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 Aenderung aufgrund EinigVtr vgl. § 22
Im Saarland eingefuehrt gem. § 15 Buchst. n G v. 23.12.1956 101-2
Erster Abschnitt
Kunstwerke und anderes Kulturgut (ausser Archivgut)
§ 1
(1) Kunstwerke und anderes Kulturgut - einschliesslich Bibliotheksgut -, deren
Abwanderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einen wesentlichen Verlust fuer
den deutschen Kulturbesitz bedeuten wuerde, werden in dem Land, in dem sie sich bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein "Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes" eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergaenzt.
(2) Bei Ortswechsel eingetragenen Kulturgutes innerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes von einem Lande in ein anderes Land behaelt die Eintragung ihre Wirkung.
(3) Die eingetragenen Gegenstaende werden nach besonderer gesetzlicher Regelung bei der
Heranziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich beguenstigt.
(4) Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf der Genehmigung. Diese kann an
Bedingungen geknuepft werden. Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu versagen, wenn bei
Abwaegung der Umstaende des Einzelfalles wesentliche Belange des deutschen Kulturbesitzes
ueberwiegen. Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes gleich.
§ 2
(1) Ueber die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste
Landesbehoerde.
(2) Vor der Entscheidung hat die oberste Landesbehoerde einen von ihr zu berufenden
Sachverstaendigen-Ausschuss zu hoeren. Er besteht aus fuenf Sachverstaendigen. Einer von
ihnen ist auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der
Kultur und der Medien zu berufen. Bei der Berufung der Sachverstaendigen sind die Kreise
der Fachleute aus den oeffentlichen Verwaltungen, der Hochschullehrer, der privaten
Sammler, des Kunsthandels und Antiquariates zu beruecksichtigen.
§ 3
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(1) Die Eintragung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Die Landesregierung
regelt das Antragsrecht durch Rechtsverordnung. Sie kann diese Befugnis auf die
zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.
(2) Zur Wahrung eines gemeindeutschen Interesses kann der Beauftragte der
Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien die Eintragung in das
Verzeichnis beantragen.
§ 4
(1) Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet, so ist seine Ausfuhr untersagt,
bis die Entscheidung ueber die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Einleitung der Eintragung eines Gegenstandes in das "Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes" ist oeffentlich bekanntzumachen.
§ 5
(1) Ueber die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 1 Abs. 4) von eingetragenem Kulturgut
entscheidet der Beauftragte der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und
Medien.
(2) Vor der Entscheidung hat der Beauftragte der Bundesregierung fuer Angelegenheiten
der Kultur und der Medien einen von ihm zu berufenden Sachverstaendigen-Ausschuss zu
hoeren. Er besteht aus fuenf Sachverstaendigen. Einer von ihnen wird auf Vorschlag des
Bundesrates und zwei weitere Sachverstaendige auf Vorschlag des Landes berufen, in
dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist. Bei der Berufung der Sachverstaendigen
sind die Kreise der Fachleute aus den oeffentlichen Verwaltungen, der Hochschullehrer,
der privaten Sammler, des Kunsthandels und Antiquariates zu beruecksichtigen.
§ 6
(1) Jede Eintragung und ihre Veraenderung ist den Beteiligten und dem Beauftragten
der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien mitzuteilen und von
den obersten Landesbehoerden nach dem jeweiligen Landesrecht sowie im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Dabei sollen Eigentuemer und Standort des eingetragenen Kulturgutes
nicht erwaehnt werden.
(2) Der Beauftragte der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien
fuehrt ein aus den Verzeichnissen der einzelnen Laender gebildetes "Gesamtverzeichnis
national wertvollen Kulturgutes".
§ 7
(1) Sind seit Bekanntmachung der Eintragung im Bundesanzeiger mehr als fuenf Jahre
vergangen und haben sich die Umstaende wesentlich veraendert, so kann der Eigentuemer bei
der obersten Landesbehoerde die Loeschung beantragen.
(2) Die Loeschung ist in gleicher Weise wie die Eintragung gemaess § 6 bekanntzumachen
sowie den Beteiligten und dem Beauftragten der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der
Kultur und der Medien mitzuteilen.
§ 8
Wird die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskraeftig versagt und ist der Eigentuemer des
geschuetzten Kulturgutes infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf gezwungen,
so hat die oberste Landesbehoerde des Landes, in dem sich das Kulturgut befindet, im
Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und
der Medien auf einen billigen Ausgleich unter Beruecksichtigung der dem § 1 Abs. 3
entsprechenden Steuervorteile hinzuwirken.
§ 9
(1) Wird ein eingetragenes Kulturgut im Inland an einen anderen Ort gebracht oder geraet
es in Verlust oder ist es beschaedigt worden, so hat der Besitzer unverzueglich der
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obersten Landesbehoerde Mitteilung zu machen, die dem Beauftragten der Bundesregierung
fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien davon Kenntnis gibt. Zur Mitteilung sind
im Falle des Besitzwechsels der bisherige und der neue Besitzer verpflichtet.
(2) Sind Eigentuemer und Besitzer des Kulturgutes nicht personengleich, so ist auch der
Eigentuemer zur Mitteilung verpflichtet.
(3) Wird ein eingetragenes Kulturgut nicht nur voruebergehend in ein anderes Land
verbracht, so geht es in das Verzeichnis dieses Landes ueber.
Zweiter Abschnitt
Archivgut
§ 10
(1) Archive, archivalische Sammlungen, Nachlaesse und Briefsammlungen mit wesentlicher
Bedeutung fuer die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte werden
in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein
"Verzeichnis national wertvoller Archive" eingetragen. Die Ausfuhr von Archivgut dieser
eingetragenen Archive bedarf der Genehmigung. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergaenzt.
(2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind ausser Schriftstuecken aller Art auch Karten,
Plaene, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterial.
(3) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 11
(1) Ueber die Eintragung des Archivgutes in das Verzeichnis (§ 10 Abs. 1) entscheidet
die oberste Landesbehoerde.
(2) § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Bei Archivgut, das sich auf die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der
zonalen Verwaltungsorgane, des Deutschen Reiches, Preussens, des Norddeutschen Bundes
und des Deutschen Bundes bezieht, ist vor der Entscheidung auch das Bundesarchiv zu
hoeren.
§ 12
(1) Ueber die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 10 Abs. 1) eines in ein Verzeichnis
eingetragenen Archivgutes entscheidet der Beauftragte der Bundesregierung fuer
Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
(2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 13
(1) Jede Eintragung und ihre Veraenderung ist den Eigentuemern und Besitzern
der eingetragenen Archivbestaende sowie dem Beauftragten der Bundesregierung
fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien und der zustaendigen staatlichen
Archivverwaltung mitzuteilen. Ist das Bundesarchiv gehoert worden, so ist auch ihm die
Entscheidung mitzuteilen.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 14
(1) Wer Verhandlungen ueber die Ausfuhr von geschuetztem Archivgut (§ 10) aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes fuehrt oder vermittelt, hat dies dem Beauftragten der
Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien unverzueglich mitzuteilen.
Das gleiche gilt fuer den, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Vertrag ueber die
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Ausfuhr von geschuetztem Archivgut aus dem Geltungsbereich des Gesetzes geschlossen,
aber noch nicht erfuellt hat.
(2) § 9 gilt entsprechend.
§ 15
Verpflichtungen auf Grund bestehender internationaler Vertraege bleiben durch dieses
Gesetz unberuehrt.
Dritter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 16
(1) Wer
a) ohne Genehmigung ein eingetragenes Kulturgut oder Archivgut oder
b) entgegen dem vorlaeufigen Ausfuhrverbot (§§ 4 und 11) ein Kulturgut oder Archivgut,
dessen Eintragung eingeleitet ist,
ausfuehrt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die Straftat bezieht, kann eingezogen
werden. Die Einziehung erfolgt zugunsten des Landes, in dem das Kulturgut oder
Archivgut durch die Eintragung in das Verzeichnis geschuetzt ist oder seine Eintragung
eingeleitet war. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§ 17
Ordnungswidrig handelt, wer seine Mitteilungspflicht nach den §§ 9 oder 14 verletzt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.
Vierter Abschnitt
Ergaenzungs- und Schlussvorschriften
§ 18
(1) Dieses Gesetz findet auf das im oeffentlichen Eigentum befindliche national
wertvolle Kulturgut und Archivgut keine Anwendung, soweit zu dessen Veraeusserung nur
oberste Bundes- oder Landesbehoerden befugt sind oder nach besonderen gesetzlichen
Vorschriften die Genehmigung einer aufsichtfuehrenden Stelle der oeffentlichen Verwaltung
erforderlich ist.
(2) Im oeffentlichen Eigentum befindliches national wertvolles Kulturgut und Archivgut,
auf das das Gesetz nach Absatz 1 keine Anwendung findet, kann von Amts wegen, auf
Grund einer Anmeldung durch den jeweiligen Eigentuemer oder auf Antrag der oder des
Beauftragten der Bundesregierung fuer Kultur und Medien in das Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen
werden. Ueber die Eintragung entscheidet die oberste Landesbehoerde nach diesem Gesetz.
§ 19
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kulturgut und Archivgut, das im
Eigentum der Kirchen oder einer anderen als Koerperschaft des oeffentlichen Rechtes
anerkannten Religionsgesellschaft sowie deren kirchlich beaufsichtigten Einrichtungen
und Organisationen steht, soweit durch eigene oeffentlich-rechtliche Vorschriften
die Veraeusserung wertvollen Kultur- und Archivgutes von der Genehmigung einer
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aufsichtfuehrenden kirchlichen Stelle oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der
Genehmigung einer staatlichen Stelle abhaengig gemacht worden ist. Jedoch muss vor der
Entscheidung ueber die Veraeusserungsgenehmigung eine sachverstaendige Stelle unter den
Gesichtspunkten dieses Gesetzes gehoert werden.
(2) Die Kirchen und die als Koerperschaften des oeffentlichen Rechts anerkannten
Religionsgemeinschaften koennen in ihrem Eigentum stehendes Kulturgut im Sinne
dieses Gesetzes sowie Archivgut zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes oder Verzeichnis national wertvoller Archive anmelden. Ueber die Aufnahme
entscheidet die oberste Landesbehoerde nach diesem Gesetz.
§ 20
(1) Soll auslaendisches Kulturgut voruebergehend zu einer Ausstellung im Bundesgebiet
ausgeliehen werden, so kann die zustaendige oberste Landesbehoerde im Einvernehmen
mit der Zentralstelle des Bundes dem Verleiher die Rueckgabe zum festgesetzten
Zeitpunkt rechtsverbindlich zusagen. Bei Ausstellungen, die vom Bund oder einer
bundesunmittelbaren juristischen Person getragen werden, entscheidet die zustaendige
Behoerde ueber die Erteilung der Zusage.
(2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und unter Gebrauch der
Worte "Rechtsverbindliche Rueckgabezusage" zu erteilen. Sie kann nicht zurueckgenommen
oder widerrufen werden.
(3) Die Zusage bewirkt, dass dem Rueckgabeanspruch des Verleihers keine Rechte
entgegengehalten werden koennen, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.
(4) Bis zur Rueckgabe an den Verleiher sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe,
Arrestverfuegungen, Pfaendungen und Beschlagnahmen unzulaessig.
§ 21
Das fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien zustaendige Mitglied der
Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur
Durchfuehrung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs.
2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. 4 zu erlassen.
§ 22
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Ausfuhr der Kunstwerke, die auf Grund der Verordnung der Reichsregierung vom
11. Dezember 1919 in das Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke eingetragen
waren und bisher noch nicht in ein Landesverzeichnis neu aufgenommen worden sind,
bleibt genehmigungspflichtig, bis ueber ihre Uebernahme in die nach diesem Gesetz
aufzustellenden Verzeichnisse entschieden worden ist.
(4) Die in den Laendern nach dem 8. Mai 1945 neu aufgestellten Verzeichnisse national
wertvoller Kunstwerke bleiben in Kraft, bis sie durch die nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes aufzustellenden Verzeichnisse ersetzt sind. Die Eigentuemer der betroffenen
Kunstwerke koennen binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
Antrag auf Nachpruefung der Eintragung bei der obersten Landesbehoerde stellen. § 2 gilt
in diesem Nachpruefungsverfahren entsprechend.
(5) Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen
Demokratischen Republik - Kulturgutschutzgesetz - vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 23 S.
191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungspflichtig, bis ueber seine Eintragung
in das nach diesem Gesetz zu fuehrende "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
und national wertvoller Archive" entschieden worden ist. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 23
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(weggefallen)
§ 24
(Inkrafttreten)
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