Gesetz zu dem Abkommen zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19.
Juni 1951 ueber die Rechtsstellung ihrer
Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen
vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen
(Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den
Zusatzvereinbarungen)
NATOTrStatVtrG

vom  18.08.1961



"Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 111 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 111 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1967
Das G gilt nicht in Berlin (West) gem. § 3 Nr. 5 G v. 25.9.1990 I 2106 u. nicht in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Artikel 11 und Anl. I Kap.
I Abschn. I Nr. 5 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 908; Art. 3,
4b, 4c u. 5 treten in den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt u. Thueringen gem. Art. 6 idF d. Art. 3 G v. 28.9.1994 II 2594 iVm Bek.
v. 30.6.1998 II 1691 mWv 29.3.1998 in Kraft

Inhaltsuebersicht
TEIL I
    Beitritt und Zustimmung                                  Artikel        1 und 2
TEIL II
    Ausfuehrungsbestimmungen
        Kapitel 1
             Ausfuehrungsbestimmungen zu Artikel VII Abs. 5 Artikel          3, 4 und 4a (§§ 1
             und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 bis 4)
             und 75 des Zusatzabkommens
        Kapitel 1a
             Ausfuehrungsbestimmungen zu Artikel 3 des        Artikel        4b
             Zusatzabkommens
        Kapitel 2
             Ausfuehrungsbestimmungen zu Artikel 32 und 35    Artikel        4c und 5
             des Zusatzabkommens
        Kapitel 3
             Ausfuehrungsbestimmungen zu Artikel 41 des       Artikel        6 bis 15
             Zusatzabkommens
        Kapitel 4
             Ausfuehrungsbestimmungen zu Artikel 45 des       Artikel        16 und 17
             Zusatzabkommens
        Kapitel 5


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           Ausfuehrungsbestimmungen zu Artikel 48 Abs. 2    Artikel       18 bis 21
           des Zusatzabkommens
        Kapitel 5a
           Ausfuehrungsbestimmungen und Uebergangsregelungen Artikel       21a bis 21c
           zu Artikel 49, 53 und 53A des Zusatzabkommens
        Kapitel 6
           Ausfuehrungsbestimmungen zu Artikel 57 Abs. 4    Artikel       22 und 23
           Buchstabe b des Zusatzabkommens
        Kapitel 7
           (aufgehoben)                                    Artikel       24
        Kapitel 8
           Prozessstandschaft                               Artikel       25
TEIL III
    Inkrafttreten                                               Artikel 26

Teil I
Beitritt und Zustimmung

Art 1

(1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrags von London vom 19. Juni 1951 ueber die Rechtsstellung ihrer
Truppen (NATO-Truppenstatut) wird zugestimmt.

(2) Folgenden, in Bonn am 3. August 1959 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut (Zusatzvereinbarungen) wird
ebenfalls zugestimmt:
A. Zusatzabkommen zwischen dem Koenigreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
   der Franzoesischen Republik, Kanada, dem Koenigreich der Niederlande, dem Vereinigten
   Koenigreich Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu
   dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags ueber die Rechtsstellung
   ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
   auslaendischen Truppen (Zusatzabkommen) nebst Unterzeichnungsprotokoll,
B. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten
   von Amerika, dem Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und Nordirland und
   der Franzoesischen Republik ueber das Ausserkrafttreten des Truppenvertrags, des
   Finanzvertrags und des Steuerabkommens,
C. Abkommen zwischen dem Koenigreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der
   Franzoesischen Republik, Kanada, dem Koenigreich der Niederlande, dem Vereinigten
   Koenigreich Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika
   zu Artikel 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
   Nordatlantikvertrags ueber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
   Bundesrepublik Deutschland stationierten auslaendischen Truppen,
D. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten
   Koenigreich Grossbritannien und Nordirland ueber die Durchfuehrung von Manoevern und
   anderen Uebungen im Raum Soltau-Lueneburg,
E. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Koenigreich Belgien ueber
   die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
F. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada ueber die Beilegung von
   Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
G. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franzoesischen Republik
   ueber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
H. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Koenigreich
   Grossbritannien und Nordirland ueber die Beilegung von Streitigkeiten bei
   Direktbeschaffungen,


                                            -2-
      
                                                                              

I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
   Amerika ueber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
K. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
   Amerika ueber die Rechtsstellung von Urlaubern.

(3) Das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen und die weiteren in Absatz 2
aufgefuehrten Zusatzvereinbarungen werden nachstehend veroeffentlicht.

Fussnote

Art. 1: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit dem GG 1104-5 vereinbar, BVerfGE v.
8.10.1996, 1997 I 154 - 1 BvL 15/91 -

Art 2

Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird
nach Massgabe des Artikels 20 des Zusatzabkommens eingeschraenkt.

Teil II
Ausfuehrungsbestimmungen

Kapitel 1
Ausfuehrungsbestimmungen zu Artikel VII Abs 5 und 6
des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des
Zusatzabkommens

Art 3

(1) Die Ruecknahme des Verzichts auf das den deutschen Behoerden nach Artikel VII Abs. 3
Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts in den Faellen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit
zustehende Vorrecht (Artikel 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens) und die Zustimmung zur
Abgabe einzelner Strafsachen an die deutschen Gerichte oder Behoerden (Artikel 19 Abs.
5 Buchstabe a des Zusatzabkommens) wird von der Staatsanwaltschaft erklaert. Diese
ist auch zur Abgabe einzelner Strafsachen nach Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens befugt.

(2) Fuer die sachliche und oertliche Zustaendigkeit gelten die Vorschriften des
Gerichtsverfassungs- und Strafprozessrechts entsprechend.

Art 4

Fuer den Empfang von Mitteilungen ueber anhaengige Faelle im Sinne des Artikels 75 Abs. 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens ist jede Staatsanwaltschaft im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zustaendig.

Art 4a

Die in Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts
geregelte Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist nach den folgenden
besonderen Bestimmungen auszufuehren:

§ 1

                                            -3-
      
                                                                              

Soweit die Behoerden des Entsendestaates die Gerichtsbarkeit ausueben, sind die
Strafverfolgungsbehoerden auf deren Ersuchen befugt, zur Erfuellung der sich aus
Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts
ergebenden Verpflichtungen den Verfolgten vorlaeufig festzunehmen und bis zur Uebergabe
an die Militaerbehoerde des Entsendestaates festzuhalten sowie Beschlagnahme und
Durchsuchung durchzufuehren und sonstige zur Erfuellung der Verpflichtung erforderlichen
Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung gelten
entsprechend, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.

§ 2
Die auf Grund eines Ersuchens nach Artikel VII Abs. 6 Buchstabe a des NATO-
Truppenstatuts erforderliche Beschlagnahme und Durchsuchung werden von dem
Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Sind
Rechtshilfehandlungen in den Bezirken mehrerer Gerichte vorzunehmen, so richtet sich
die Zustaendigkeit danach, welches Gericht oder, solange noch kein Gericht befasst ist,
welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde.

§ 3
(1) Ist nach Eingang eines Ersuchens um Festnahme und Uebergabe nach Artikel VII Abs. 5
Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts der Aufenthaltsort des Verfolgten nicht bekannt,
koennen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung und zur Festnahme, wenn die vorlaeufige Festnahme erforderlich
ist, veranlassen.

(2) Ist der Aufenthaltsort des Verfolgten bekannt, so ist er vorlaeufig festzunehmen,
wenn aufgrund bestimmter Tatsachen und bei Wuerdigung der Umstaende des Einzelfalles
die Gefahr besteht, dass er sich der Uebergabe an die Militaerbehoerde des Entsendestaates
entziehen werde.

(3) Ein Festgenommener ist unverzueglich, spaetestens am Tage nach seiner Festnahme, dem
Richter des naechsten Amtsgerichts vorzufuehren.

(4) Der Richter vernimmt den Verfolgten unverzueglich nach der Vorfuehrung, spaetestens
am naechsten Tag, ueber seine persoenlichen Verhaeltnisse, insbesondere ueber seine
Staatsangehoerigkeit. Er teilt ihm die Gruende der Festnahme mit und weist ihn darauf
hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen kann. Sodann
befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gruenden er Einwendungen gegen seine
vorlaeufige Festnahme und die Uebergabe an die Militaerbehoerden des Entsendestaates
erheben will.

(5) Haelt der Richter die Voraussetzungen fuer die vorlaeufige Festnahme fuer gegeben
und das Ersuchen um Uebergabe fuer gerechtfertigt, ordnet er durch Beschluss an, dass der
Verfolgte unverzueglich an die zustaendige Militaerbehoerde des Entsendestaates, der um die
Festnahme und Uebergabe ersucht hat, zu uebergeben ist. Anderenfalls ist der Verfolgte
freizulassen.

(6) Gegen den die Uebergabe anordnenden Beschluss des Richters ist die sofortige
Beschwerde zulaessig. Bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts darf die Uebergabe
nicht vollzogen werden.

(7) Die fuer das Gericht oertlich zustaendige Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
bereitet die Entscheidung ueber die Uebergabe vor und fuehrt die vom Gericht angeordnete
Uebergabe durch.

§ 4
Die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Massgabe
der §§ 1 bis 3 eingeschraenkt.

Kapitel 1a
                                            -4-
      
                                                                              


Ausfuehrungsbestimmungen zu Artikel 3 des Zusatzabkommens

Art 4b

Unbeschraenkte Auskuenfte aus dem Zentralregister gemaess § 41 des
Bundeszentralregistergesetzes koennen den Behoerden der Entsendestaaten mit Zustimmung
der Betroffenen erteilt werden fuer Sicherheitsueberpruefungen von Personen, die
1. mit einer sicherheitsempfindlichen Taetigkeit betraut sind oder betraut werden
   sollen, bei der sie Zugang zu Verschlusssachen haben oder sich verschaffen koennen,
   die in der hoechsten Geheimhaltungsstufe eingestuft sind oder
2. an sicherheitsempfindlichen Stellen von verteidigungswichtigen Einrichtungen
   beschaeftigt sind oder beschaeftigt werden sollen.


Kapitel 2
Ausfuehrungsbestimmungen zu Artikel 35 des Zusatzabkommens

Kapitel 2
Ausfuehrungsbestimmungen zu Artikel 32 und 35 des
Zusatzabkommens

Art 4c

(1) Bei Zustellungen an Angehoerige von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges muessen in der in Artikel 32 Abs. 2 des Zusatzabkommens vorgesehenen
schriftlichen Anzeige bezeichnet werden
1. das Prozessgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses,
2. ein in dem zuzustellenden Schriftstueck enthaltener Antrag,
3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene
   erscheinen soll,
5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der
   Zivilprozessordnung der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung.
Ist erkennbar, dass ueberwiegende schutzwuerdige Interessen des Angehoerigen der
Uebermittlung dieser Angaben entgegenstehen oder der Angehoerige einer Unterstuetzung
durch die Militaerbehoerden nicht bedarf, wird die Verbindungsstelle lediglich ueber die
Tatsache der Zustellung unter Benennung des Zustellungsadressaten und des Gerichts oder
der Behoerde unterrichtet, welche die Zustellung veranlasst hat.

(2) Die Unterrichtung der Verbindungsstelle durch ein deutsches Gericht oder eine
deutsche Behoerde nach Artikel 32 Abs. 3 des Zusatzabkommens setzt voraus, dass der
Zustellungsadressat und alle anderen Verfahrensbeteiligten zuvor schriftlich oder
in der muendlichen Verhandlung ueber das ihnen zustehende Widerspruchsrecht belehrt
worden sind und ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Ausuebung dieses Rechts
eingeraeumt worden ist. Belehrung und Fristsetzung sind bereits vor Erlass eines Urteils
zulaessig. Die Verbindungsstelle wird durch Uebersendung einer Abschrift des Urteils
oder der Rechtsmittelschrift unterrichtet. Hat ein Verfahrensbeteiligter sich nur mit
einer eingeschraenkten Information der Verbindungsstelle einverstanden erklaert oder
stehen ueberwiegende Interessen einer Person oder oeffentliche Belange der Uebersendung
einer Abschrift entgegen, beschraenkt sich die Unterrichtung auf die in Absatz 1 Satz 1
genannten Angaben.

                                            -5-
      
                                                                              


Art 5

(1) Bei der Zwangsvollstreckung aus einem privatrechtlichen Vollstreckungstitel
kann das Ersuchen in den Faellen des Artikels 35 des Zusatzabkommens nur von dem
Vollstreckungsgericht ausgehen; Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem
der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die zu ersuchende Stelle sich befindet. Zugleich mit dem Ersuchen hat
das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfuegung ueber die
Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.

(2) In den Faellen des Artikels 35 Buchstabe a des Zusatzabkommens ist das Ersuchen
der deutschen Behoerde von Amts wegen zuzustellen. Mit der Zustellung ist die
Forderung gepfaendet und dem Pfaendungsglaeubiger ueberwiesen. Die Vorschriften der
Zivilprozessordnung ueber die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen gelten im uebrigen
entsprechend. § 845 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Bei der Zwangsvollstreckung wegen oeffentlich-rechtlicher Geldforderungen geht
das Ersuchen in den Faellen des Artikels 35 des Zusatzabkommens von der zustaendigen
Vollstreckungsbehoerde aus. Auf das weitere Verfahren finden in den Faellen des
Artikels 35 Buchstabe a des Zusatzabkommens die Vorschriften des in Betracht
kommenden Verwaltungszwangsverfahrens ueber die Pfaendung und Einziehung von Forderungen
entsprechend Anwendung.

Kapitel 3
Ausfuehrungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens

Art 6

(1) Ansprueche der in Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts genannten Art gegen
die Entsendestaaten sind zur Vermeidung des Ausschlusses bei der zustaendigen deutschen
Behoerde innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen,
in dem der Geschaedigte von dem Schaden und von Umstaenden Kenntnis erlangt hat, aus
denen sich ergibt, dass eine Truppe oder ein ziviles Gefolge fuer den Schaden rechtlich
verantwortlich ist oder dass ein Mitglied oder ein Bediensteter einer Truppe oder eines
zivilen Gefolges den Schaden verursacht hat.

(2) Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei
einer Dienststelle der Truppe oder des zivilen Gefolges geltend gemacht worden ist,
die allgemein fuer die Behandlung von Entschaedigungsanspruechen zustaendig ist oder der
an dem Schadensfall beteiligte Mitglieder oder Bedienstete der Truppe oder des zivilen
Gefolges unterstehen.

(3) Auf die Frist sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber Notfristen
entsprechend anzuwenden.

(4) Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt des schaedigenden Ereignisses kann
der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. War der Schaden vor Ablauf dieser
Frist nicht erkennbar, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der
Geschaedigte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von dem Schaden haette
Kenntnis erhalten koennen; § 852 Abs. 1 Halbsatz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs bleibt
unberuehrt.

Art 7

Bei Schadensfaellen der in Artikel 41 Abs. 10 des Zusatzabkommens genannten Art gilt
der Anspruch auf Entschaedigung als mit der Freigabe der Sache entstanden. Der Lauf der
in Artikel 6 Abs. 1 genannten Frist beginnt in diesen Faellen mit dem Zeitpunkt, in dem
der Geschaedigte von der Freigabe Kenntnis erlangt. Der Lauf der in Artikel 6 Abs. 4
                                            -6-
      
                                                                              

Satz 1 genannten Frist beginnt mit der Freigabe der Sache; Artikel 6 Abs. 4 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.

Art 8

Zustaendig ist die Verteidigungslastenverwaltung. Sie wird in bundeseigener Verwaltung
mit eigenem Verwaltungsunterbau oder in einer Anstalt des oeffentlichen Rechts gefuehrt.
Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Die zustaendigen Behoerden
und ihr jeweiliger Zustaendigkeitsbereich werden im Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Art 9

(1) Die Ansprueche sind durch Einreichung eines Antrags auf Entschaedigung geltend zu
machen.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zustaendigen Behoerde zu
stellen. Er hat die geltend gemachten Ansprueche dem Grunde und, soweit moeglich, der
Hoehe nach zu bezeichnen. Er soll ferner alle fuer die Bearbeitung wesentlichen Angaben
enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefuegt sind, Bezug nehmen.

(3) Ist dem Antragsteller bekannt, dass andere Personen einen Anspruch auf die
Entschaedigung geltend machen koennen, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.

Art 10

(1) Die Behoerde hat den Eingang des Antrags unter Angabe des Eingangstags schriftlich
zu bestaetigen.

(2) Ist ein Verfahren nach Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens durchgefuehrt worden,
so hat die Behoerde den Antragsteller unverzueglich von dem Ergebnis des Verfahrens
schriftlich zu unterrichten und dabei den Tag, an dem das Verfahren abgeschlossen
worden oder die Entscheidung des Schiedsrichters ihr zugegangen ist, anzugeben. Einer
besonderen Unterrichtung bedarf es nicht, wenn gleichzeitig die Mitteilung ueber die
Entschliessung nach Artikel 11 Abs. 1 ergeht.

Art 11

(1) Die Behoerde hat dem Antragsteller ihre Entschliessung darueber mitzuteilen, ob
und inwieweit sie einen geltend gemachten Anspruch als begruendet anerkennt. Wird
der Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang als begruendet anerkannt, so sind dem
Antragsteller die Gruende mitzuteilen, auf denen die Entschliessung der Behoerde beruht.

(2) Die Mitteilung ueber die Entschliessung ist mit einem Hinweis auf die
Klagemoeglichkeit (Artikel 12) zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen.

(3) Einer Mitteilung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn und soweit zwischen der
Behoerde und dem Antragsteller eine Vereinbarung ueber die zu gewaehrende Entschaedigung
abgeschlossen wird.

Art 12

(1) Hat die Behoerde einen geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang
anerkannt, so kann der Antragsteller Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen die
Bundesrepublik Deutschland erheben.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland fuehrt den Rechtsstreit im eigenen Namen fuer den
Entsendestaat, gegen den sich der Anspruch richtet.


                                            -7-
      
                                                                              

(3) Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung
ueber die Entschliessung der Behoerde zu erheben. Auf die Klagefrist sind die Vorschriften
der Zivilprozessordnung ueber Notfristen entsprechend anzuwenden.

(4) Die Klage ist auch dann zulaessig, wenn die zustaendige Behoerde dem Antragsteller
nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Antrags, die jedoch nicht
weniger als fuenf Monate betragen darf, ihre Entschliessung mitgeteilt hat. In den
Faellen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem
der Antrag eingegangen ist, der Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Erlangung der
Bescheinigung der Truppe abgeschlossen oder die Entscheidung des Schiedsrichters der
Behoerde zugegangen ist.

(5) Hat die Behoerde in den Faellen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 einen Anspruch nicht
anerkannt, weil der Inhalt der von der Truppe erteilten Bescheinigung der Anerkennung
entgegenstand, so kann das Gericht, wenn es begruendete Bedenken gegen die Richtigkeit
des Inhalts der Bescheinigung hat und eine Entscheidung des Schiedsrichters nach
Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 11 des
Zusatzabkommens nicht vorliegt, die Behoerde unter Darlegung seiner Bedenken ersuchen,
die Entscheidung des Schiedsrichters herbeizufuehren.

Art 13

(1) Hat die Behoerde einen geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang oder zum Teil
anerkannt, so sind die danach zahlbaren und faelligen Betraege unverzueglich nach der
Zustellung der Mitteilung ueber das Anerkenntnis (Artikel 11 Abs. 1) auszuzahlen.

(2) Hat die Behoerde mit dem Antragsteller eine Vereinbarung ueber die Entschaedigung
getroffen, so ist der vereinbarte Betrag nach Massgabe der Vereinbarung unverzueglich
nach deren Wirksamwerden auszuzahlen.

(3) Vorauszahlungen auf die Entschaedigung koennen in angemessenem Umfang gewaehrt werden,
wenn der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Art 14

Fuer Antraege, die einen Anspruch auf Ersatzleistung wegen Manoeverschaeden (§ 76 des
Bundesleistungsgesetzes) zum Gegenstand haben, gelten die Vorschriften dieses Kapitels
mit folgender Massgabe:
1. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Verwaltungsvorschrift
   mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Antraege allgemein oder
   fuer bestimmte Gruppen von Manoeverschaeden auch bei der oertlich zustaendigen
   Gemeindeverwaltung gestellt werden koennen.
2. Die Ersatzleistung soll tunlichst im Wege der Vereinbarung geregelt werden. Die
   nach Artikel 8 zustaendige Behoerde hat auf den Abschluss einer Vereinbarung mit den
   Berechtigten hinzuwirken.
3. Kommt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags eine
   Vereinbarung zustande, so bedarf es einer Bestaetigung nach Artikel 10 Abs. 1 nicht.
4. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren
   nach § 79 Abs. 2 und 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes in der durch Artikel
   15 geaenderten Fassung. Die nach Artikel 8 zustaendige Behoerde hat den Antrag
   der Behoerde vorzulegen, die nach § 79 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes die
   Ersatzleistung festzusetzen hat. Der Antragsteller kann verlangen, dass der Antrag
   dieser Behoerde vorgelegt wird, wenn seit Eingang des Antrags drei Monate vergangen
   sind, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Die Artikel 11 bis 13 sind
   nicht anwendbar.


Art 15

                                            -8-
      
                                                                              

-

Kapitel 4
Ausfuehrungsbestimmungen zu Art 45 des Zusatzabkommens

Art 16 u. 17

-

Kapitel 5
Ausfuehrungsbestimmungen zu Art 48 Abs. 2 des
Zusatzabkommens

Art 18

Fuer Liegenschaften, die nach Artikel 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens einer Truppe oder
einem zivilen Gefolge weiter zu ueberlassen sind, gelten die Artikel 19 bis 21.

Art 19

Soweit nicht § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der Fassung des
Artikels 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Aenderung von Vorschriften auf dem Gebiet der
Landbeschaffung (Viertes Aenderungsgesetz LBG) vom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl.
I S. 653) Anwendung findet, gilt die fortdauernde Inanspruchnahme bis zum 31. Dezember
1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes.
Kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgefuehrt
werden und besteht der Bedarf fuer Verteidigungszwecke, insbesondere wegen der
Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
fort, so hat die Enteignungsbehoerde auf schriftlichen Antrag der zustaendigen Behoerde,
der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluss
in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluss, so kann
der Eigentuemer die unverzuegliche Durchfuehrung der Enteignung beantragen. Ueber diesen
Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot
der Besitzuebertragung im Sinne des § 50 des Landbeschaffungsgesetzes hinsichtlich
der sofortigen Faelligkeit der Anerkenntnisbetraege gleich. Die Besitzeinweisung ist
aufzuheben, wenn der Bedarf fuer Verteidigungszwecke fortfaellt. § 64 Abs. 3 Satz 2 und 3
und Abs. 4 des Landbeschaffungsgesetzes gelten entsprechend.

Art 20

Die Beschaffung nicht Wohnzwecken dienender Liegenschaften, die nach § 85 Abs. 1 des
Bundesleistungsgesetzes angefordert wurden, regelt sich nach den Vorschriften des
Landbeschaffungsgesetzes. Artikel 19 findet Anwendung.

Fussnote

Art. 20 Kursivdruck: § 85 Abs. 1 jetzt § 89 Abs. 1 BLG 54-1

Art 21

Das Enteignungsverfahren wird von den Laendern im Auftrag des Bundes durchgefuehrt.


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Kapitel 5a
Ausfuehrungsbestimmungen und Uebergangsregelungen zu Artikel
49, 53 und 53A des Zusatzabkommens

Art 21a

Auf Vorhaben der Entsendestaaten finden § 37 des Baugesetzbuches und § 29a Abs. 2 des
Abfallgesetzes Anwendung.

Art 21b

(1) Anlagen und Einrichtungen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens zur
Aenderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut auf den einer Truppe oder einem
zivilen Gefolge zur ausschliesslichen Benutzung ueberlassenen Liegenschaften errichtet
sind, duerfen auch nach diesem Zeitpunkt ohne die nach deutschem Recht erforderlichen
Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Anzeigen im bisherigen Umfang nach
Massgabe bestehender Festlegung oder tatsaechlicher Uebung weiterbetrieben werden. Satz
1 gilt entsprechend fuer Gewaesserbenutzungen, Einleitungen in Abwasseranlagen und
sonstige zulassungs- oder anzeigepflichtige Massnahmen, insbesondere fuer den Umgang mit
wassergefaehrdenden oder radioaktiven Stoffen.

(2) Unbeschadet des Rechts zum Weiterbetrieb oder auf Fortfuehrung sind Anlagen,
Einrichtungen und Massnahmen nach Absatz 1 innerhalb von zwoelf Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens zur Aenderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
den fuer den Gesetzesvollzug jeweils zustaendigen Behoerden anzuzeigen. Der Anzeige sind
Angaben und Unterlagen ueber die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Satz 1 bezeichneten Abkommens beizufuegen. Die
Behoerden, an die die Anzeige zu richten ist, koennen, soweit dies die Erfuellung der
Aufgaben erfordert, ergaenzende Angaben und Unterlagen nach Massgabe der Vorschriften fuer
das in Betracht kommende Genehmigungs-, Erlaubnis-, Zulassungs- oder Anzeigeverfahren
nachfordern.

(3) Die fuer genehmigte oder angezeigte Anlagen, Einrichtungen und Massnahmen geltenden
Vorschriften, einschliesslich der Vorschriften ueber nachtraeglichen Entscheidungen und
die Genehmigungspflicht bei wesentlicher Aenderung, finden entsprechende Anwendung.

(4) Eine Anlage zur Ablagerung von Abfaellen darf nach Absatz 1 laengstens noch
zwei Jahre fortgefuehrt werden. Wird vor Ablauf dieser Frist die Zulassung des
Weiterbetriebs der Anlage beantragt, so kann dies fuer die Zeit bis zum Abschluss des
Zulassungsverfahrens gestattet werden.

(5) Wird in den Weiterbetrieb einer Anlage oder Einrichtung oder in die Fortfuehrung
einer Massnahme durch eine nachtraegliche Entscheidung nach Absatz 3 eingegriffen oder
wird der Weiterbetrieb einer Anlage fuer die Ablagerung von Abfaellen nach Absatz 4
nicht gestattet, sind die deutschen Behoerden verpflichtet, die Behoerden der Truppe zu
konsultieren, um den Beduerfnissen der Truppe in einer Weise zu genuegen, die mit den
Erfordernissen des deutschen Rechts vereinbar ist.

(6) Die in Absatz 4 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Abs. 1 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut enthaltene Uebergangsregelung fuer den
Arbeitsschutz bleibt unberuehrt.

Art 21c

(1) Die in Artikel 53A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehene
Verfahrens- und Prozessstandschaft deutscher Bundesbehoerden laesst die Stellung des
Entsendestaates als materiell-rechtlich Berechtigter oder Verpflichteter unberuehrt.

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Die Verfahrens- und Prozessstandschaft begruendet insoweit keine eigenen Rechte oder
Pflichten der deutschen Bundesbehoerde.

(2) Die zustaendige Bundesbehoerde unterrichtet die Behoerden der Truppe unverzueglich ueber
rechtsverbindliche Entscheidungen, die diese zu befolgen haben. Hiervon gibt sie den
Verfahrensbeteiligten Kenntnis.

Kapitel 6
Ausfuehrungsbestimmungen zu Art 57 Abs. 4 Buchstabe b des
Zusatzabkommens

Art 22

(1) Kommt eine Vereinbarung ueber die Einbeziehung einer Strasse in das gemaess Artikel 57
Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens zu vereinbarende Strassennetz mit den oertlich
zustaendigen Behoerden nicht zustande, so kann die zustaendige oberste Landesbehoerde
die Zustimmung der oertlich zustaendigen Behoerden ersetzen. Hierbei sind die fuer
die oeffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz und die Unterhaltung der Strasse
erforderlichen Bedingungen festzulegen.

(2) Der Entscheidung ueber die Zustimmung hat eine Verhandlung mit den Beteiligten
vorauszugehen.

Art 23

Ist eine Strasse, deren Baulasttraeger nicht der Bund ist, in das gemaess Artikel 57
Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens zu vereinbarende Strassennetz einbezogen worden
und ist wegen des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhaengern, deren
Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl (Kolonnenverkehr) die nach dem
deutschen Strassenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen ueberschreiten, ein Ausbau oder
ein erhoehter Aufwand fuer die Unterhaltung der Strasse erforderlich, so erstattet der
Bund dem Traeger der Strassenbaulast die hierdurch entstehenden notwendigen Mehrkosten,
sofern das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm
bestimmten Stellen der Einbeziehung zugestimmt haben. Dabei ist die Ersparnis von
Aufwendungen zu beruecksichtigen.

Kapitel 7
Ausfuehrungsbestimmungen zu dem Abkommen vom 3. August 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem
Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und Nordirland ueber
die Durchfuehrung von Manoevern und anderen Uebungen im Raume
Soltau-Lueneburg

Art 24

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Kapitel 8
Prozessstandschaft

Art 25
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Ergeht in einem gerichtlichen Verfahren, in dem die Klage oder der Antrag nach
dem Zusatzabkommen in Verbindung mit dem NATO-Truppenstatut und der zur Ergaenzung
des Zusatzabkommens geschlossenen zweiseitigen Abkommen ueber die Beilegung von
Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen sowie des Artikels 12 dieses Gesetzes gegen
die Bundesrepublik Deutschland an Stelle eines Entsendestaats zu richten oder die
Bundesrepublik Deutschland an Stelle eines Entsendestaats sonstwie beteiligt ist, eine
Entscheidung ueber eine Leistung, so ist auszusprechen, dass die Bundesrepublik fuer den
Entsendestaat zu leisten hat, dem die Leistung obliegt.

Teil III
Inkrafttreten

Art 26

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 25 am Tage nach seiner
Verkuendung in Kraft. Die Artikel 3 bis 25 treten gleichzeitig mit dem NATO-
Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen in Kraft.

(2) Die Beitrittsurkunde zu dem NATO-Truppenstatut und die Ratifikationsurkunden
zu den in Artikel 1 Abs. 2 aufgefuehrten Zusatzvereinbarungen sollen erst hinterlegt
werden, wenn die anderen Unterzeichnerstaaten die Zusatzvereinbarungen ratifiziert oder
genehmigt haben.

(3) Der Tag, an dem das NATO-Truppenstatut nach seinem Artikel XVIII Abs. 3, das
Zusatzabkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll nach seinem Artikel 83 Abs. 2 und die
uebrigen in Artikel 1 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgefuehrten Zusatzvereinbarungen fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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