Gesetz zum Europaeischen Uebereinkommen vom
16. Mai 1972 ueber Staatenimmunitaet
StImmUebkG
vom 22.01.1990
"Gesetz zum Europaeischen Uebereinkommen vom 16. Mai 1972 ueber Staatenimmunitaet vom 22.
Januar 1990 (BGBl. 1990 II S. 34)"
Fussnote
Textnachweis ab: 28. 1.1990
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Basel am 16. Mai 1972 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Europaeischen Uebereinkommen ueber Staatenimmunitaet wird zugestimmt. Das Uebereinkommen
wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Zur Feststellung, ob die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland die
Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaates gemaess Artikel 20 oder Artikel
25 oder einen Vergleich gemaess Artikel 22 des Uebereinkommens zu erfuellen hat, ist das
Landgericht zustaendig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
(2) Die Feststellung ist aufgrund einer Klage im streitigen Verfahren zu treffen.
(3) Die Feststellungsklage kann von der Partei, die aus der auslaendischen
Gerichtsentscheidung oder dem Vergleich unmittelbar Rechte fuer sich ableitet, sowie in
jedem Fall von der Bundesrepublik Deutschland oder dem von der Entscheidung betroffenen
Bundesland erhoben werden.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 36 Abs. 3 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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