Gesetz zum Abschluss der Waehrungsumstellung
WaehrUmStAbschlG
vom 17.12.1975
"Gesetz zum Abschluss der Waehrungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123)"
Fussnote
Textnachweis ab: 24.12.1975
Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 19 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 965
Abschnitt I
Alte Ansprueche gegen Geldinstitute
§ 1 Geldinstitute
Geldinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind
1.Geldinstitute im Waehrungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des Waehrungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr.
5 des Umstellungsgesetzes, § 1 der Fuenfunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum
Umstellungsgesetz),
2.die in der Anlage zu § 1 und in § 18 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953
(Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin S. 1483), zuletzt geaendert durch das Gesetz
zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermoegen von Kreditinstituten,
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. Maerz 1972 (Bundesgesetzbl. I S.
465), bezeichneten Institute,
3.Kreditinstitute im Saarland, das Postscheckamt Saarbruecken und die ehemalige
Saarlaendische Rediskontbank (§§ 1, 12 des Gesetzes ueber die Umwandlung von
Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 441 -),
4.Bausparkassen (§ 25 des Umstellungsgesetzes).
§ 2 Ansprueche aus Reichsmarkguthaben
(1) Mit Ablauf des 30. Juni 1976 erloeschen die Ansprueche aus folgenden
Reichsmarkguthaben, soweit sie weder in Deutsche Mark umgewandelt worden oder erloschen
sind noch auf Grund einer bis zum 30. Juni 1976 erfolgenden Anmeldung in Deutsche Mark
umgewandelt werden:
1.Altgeldguthaben bei Geldinstituten im Waehrungsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Umstellungsgesetzes, § 4 der Fuenfunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum
Umstellungsgesetz),
2.Uraltguthaben in Berlin (§ 1 des Umstellungsergaenzungsgesetzes vom 21.
September 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1439 -, zuletzt geaendert durch das Vierte
Umstellungsergaenzungsgesetz vom 23. Dezember 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 1083 -),
3.Reichsmarkguthaben im Saarland (§§ 1, 12 des Gesetzes ueber die Umwandlung von
Reichsmarkguthaben im Saarland).
(2) Berliner Altbanken, fuer welche die Beschraenkungen einer Inanspruchnahme nach
Massgabe des § 12 des Altbankengesetzes aufgehoben worden sind, koennen fuer ihre in
§ 12 Abs. 2 Buchstabe b des Altbankengesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten aus
-1-
Uraltguthaben bei der Berliner Niederlassung in Hoehe von einer Deutschen Mark fuer je
zwanzig Reichsmark, zuzueglich drei vom Hundert jaehrliche Zinsen seit dem 1. Januar
1953, in Anspruch genommen werden, sofern die Uraltguthaben in der Zeit zwischen dem
Inkrafttreten des Gesetzes und dem 30. Juni 1976 bei der Altbank angemeldet werden.
§ 3 Verjaehrung von Anspruechen gegen Geldinstitute
(1) Vor dem 9. Mai 1945 begruendete Ansprueche gegen Geldinstitute, die bis zum 30. Juni
1976 weder erfuellt noch verjaehrt oder erloschen sind, verjaehren mit Ablauf des 30. Juni
1976, soweit sich nicht aus den Absaetzen 2 bis 6 oder den §§ 4, 5 etwas anderes ergibt.
(2) Ansprueche, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Juli 1976 vom Berechtigten
in einer Weise geltend gemacht worden sind oder werden, die zu einer Unterbrechung
der Verjaehrung fuehren, verjaehren nach Massgabe der §§ 208 bis 217 des Buergerlichen
Gesetzbuchs.
(3) Vor dem 9. Mai 1945 begruendete Ansprueche, aus welchen ein Geldinstitut nach den
Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens nur in Anspruch genommen werden kann, wenn
in der Person des Glaeubigers oder seines Rechtsvorgaengers die Wohnsitzvoraussetzungen
des § 6 der Fuenfunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz, des § 42
des Umstellungsergaenzungsgesetzes, des § 16 des Dritten Umstellungsergaenzungsgesetzes
vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33) oder der §§ 5 bis 9 des Altbankengesetzes
gegeben sind, verjaehren nicht nach Absatz 1, wenn der Anspruch bis zum Ablauf
des Jahres 1976 angemeldet worden ist oder wird und die Voraussetzungen fuer eine
Inanspruchnahme auf Grund dieser Anmeldung festgestellt werden.
(4) Bei Anspruechen aus Reichsmark-Schuldverschreibungen von Berliner Altbanken
und verlagerten Geldinstituten ist eine Anmeldung nach Absatz 3 wirksam, wenn
sie bis zum Ablauf des Jahres 1976 bei der Vermittlungsstelle (§ 2 der Zweiten
Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsergaenzungsgesetz vom 26. April 1954 -
Bundesanzeiger Nr. 81 vom 28. April 1954 -) eingeht; diese hat die Anmeldung
spaetestens bis zum 30. Juni 1977 an das Schuldnerinstitut weiterzuleiten. Sind
Ansprueche im Sinne des Satzes 1 im Wertpapierbereinigungsverfahren fuer natuerliche
Personen anerkannt worden, so gelten die Voraussetzungen fuer eine Inanspruchnahme
als erfuellt, wenn die Vermittlungsstelle bestaetigt, dass eine Person, fuer welche
die Wohnsitzvoraussetzung gegeben ist, zur Verfuegung ueber den Anspruch berechtigt
ist. § 3 der Zweiten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsergaenzungsgesetz findet
entsprechende Anwendung. Fuer Reichsmark-Schuldverschreibungen von Berliner Altbanken
und verlagerten Geldinstituten, die durch Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung
in Kraft geblieben sind, gelten die Saetze 2 und 3 entsprechend.
(5) Versorgungsansprueche fuer die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 verjaehren mit Ablauf
des Jahres, das auf die Faelligkeit folgt.
(6) Sind Reichsmarkguthaben von Kontoinhabern mit Wohnsitz ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes bei Geldinstituten im Waehrungsgebiet als
Altgeldguthaben der Gruppe IV (§ 1 Abs. 1 Buchstabe d des Umstellungsgesetzes) in
Deutsche Mark umgewandelt worden, so verjaehren die Ansprueche von Glaeubigern, die
ihren Wohnsitz bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes haben, aus diesen Guthaben mit Ablauf des Jahres 1978.
§ 4 Erloeschen von Anspruechen
Ansprueche gegen Geldinstitute, die vor dem 9. Mai 1945 im Geschaeftsbetrieb einer
Niederlassung begruendet worden sind, die sich ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes befunden hat und nicht nach § 3 der Fuenfunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung
zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, erloeschen mit Ablauf des 30.
Juni 1976.
§ 5 Auslandsschulden
(1) § 3 Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit sich aus dem Abkommen ueber deutsche
Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331), dem Gesetz ueber die
Verjaehrung von deutschen Auslandsschulden und aehnlichen Schulden vom 19. Dezember 1956
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(Bundesgesetzbl. I S. 915) oder dem Bereinigungsgesetz fuer deutsche Auslandsbonds vom
25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) etwas anderes ergibt.
(2) Die Konversionskasse fuer deutsche Auslandsschulden kann, soweit sie fuer
Einzahlungen auf Einzelschuldverhaeltnisse Reichsmarkgutschriften erteilt hat und diese
nicht nach Anlage V des Abkommens ueber deutsche Auslandsschulden behandelt worden sind,
in Hoehe von fuenf Deutsche Mark fuer je einhundert Reichsmark, zuzueglich drei vom Hundert
jaehrliche Zinsen seit dem 1. Januar 1953, in Anspruch genommen werden, soweit Glaeubiger
bis zum 30. Juni 1976 ihr gegenueber schriftlich erklaeren, dass sie die vor dem 9. Mai
1945 an die Konversionskasse fuer deutsche Auslandsschulden geleisteten Zahlungen als
Erfuellung ihrer Forderungen annehmen.
§ 6 Leistungen aus oeffentlichen Mitteln
(1) Ansprueche gegen Geldinstitute, die erloschen oder verjaehrt sind, werden bei
der Gewaehrung von Ausgleichsforderungen nicht beruecksichtigt. Ist fuer solche
Verbindlichkeiten aus erloschenen oder verjaehrten Anspruechen ein Passivposten sowohl
in einer unter Verzicht auf Berichtigungen endgueltig bestaetigten Umstellungs- oder
Altbankenrechnung als auch in dem Abschluss fuer das am 31. Dezember 1975 laufende
Geschaeftsjahr enthalten, so ist dieser Passivposten in den Abschluss fuer das am
31. Dezember 1977 laufende Geschaeftsjahr nur dann aufzunehmen, wenn die Forderung
inzwischen vom Glaeubiger geltend gemacht worden und das Geldinstitut zur Erfuellung
bereit ist.
(2) Ist anlaesslich der endgueltigen Bestaetigung einer Umstellungs- oder Altbankenrechnung
ein Vorbehalt fuer in dieser Rechnung nicht beruecksichtigte Verbindlichkeiten gemacht
worden, so ist dieser Vorbehalt auf die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten
nicht anzuwenden.
(3) Ist ein Geldinstitut nach dem 31. Dezember 1975 zur Erfuellung von
Entschaedigungsanspruechen aus Auslandsbonds oder von nach dem Abkommen ueber deutsche
Auslandsschulden zu regelnden Verbindlichkeiten verpflichtet und haette eine
Erfuellung vor diesem Zeitpunkt zur Gewaehrung von Ausgleichsforderungen gefuehrt, so
werden die von dem Geldinstitut nach dem 31. Dezember 1975 geleisteten Zahlungen
von der Bundesrepublik Deutschland erstattet. § 8 Abs. 3 des Auslandsbonds-
Entschaedigungsgesetzes vom 10. Maerz 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) findet Anwendung.
Abschnitt II
Alte Ansprueche gegen Versicherungsunternehmen
§ 7 Versicherungsunternehmen
§ 3 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 1 und § 6 sind auf Ansprueche gegen
Versicherungsunternehmen, die eine Umstellungsrechnung aufgestellt haben oder
auf die Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung des Gesetzes
zur Regelung von Anspruechen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 25. Mai 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 329) angewendet worden ist, entsprechend anzuwenden. Satz 1
gilt nicht fuer Ansprueche, die auf Grund des Gesetzes zur Regelung von Anspruechen aus
Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 433) geltend gemacht werden koennen.
Abschnitt III
Sonstige Vorschriften
§ 8 Aufloesung und Abwicklung oeffentlich-rechtlicher Geldinstitute
(1) Oeffentlich-rechtliche Geldinstitute, die unter § 1 Nr. 2 fallen und ihren
Geschaeftsbetrieb nicht fortfuehren, sind aufgeloest. Bis zur Beendigung der Abwicklung (§
9) bleiben sie in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Beendigung der Abwicklung ist
von der zustaendigen Aufsichtsbehoerde im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
-3-
(2) Verbleibt bei einem unter Absatz 1 fallenden Geldinstitut bei Beendigung der
Abwicklung ein Vermoegensueberschuss und sehen die Errichtungsvorschriften oder die
Satzung eine Verwendung dieses Ueberschusses unter Mitwirkung einer nicht mehr
bestehenden Stelle oder zugunsten eines nicht mehr bestehenden Empfangsberechtigten
vor, so bestimmt die Aufsichtsbehoerde ueber die Verwendung des Vermoegensueberschusses
unter Beruecksichtigung der Errichtungsvorschriften und der Satzung.
(3) Das Vermoegen der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse (Verordnung des
Reichspraesidenten ueber die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das
genossenschaftliche Revisionswesen vom 21. Oktober 1932 - Reichsgesetzbl. I S. 503
-) geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland
ueber. Soweit die Stammanteile anderen Anteilseignern zustehen, erhalten diese von der
Bundesrepublik Deutschland eine Abfindung in Hoehe des Betrages, der ihnen zustehen
wuerde, wenn das auf die Bundesrepublik Deutschland uebergegangene Vermoegen nach Abzug
der Verbindlichkeiten unter die Anteilseigner nach dem Verhaeltnis der Nennbetraege der
Stammanteile verteilt worden waere.
(4) Mit der Bekanntmachung der Beendigung der Abwicklung gehen ueber
1.ein Vermoegensueberschuss des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden (§ 1 des
Gemeindeumschuldungsgesetzes vom 21. September 1933 - Reichsgesetzbl. I S.
647 -) auf den bei der Deutschen Bundesbank bestehenden Fonds zum Ankauf von
Ausgleichsforderungen (§ 8 des Gesetzes ueber die Tilgung von Ausgleichsforderungen
vom 30. Juli 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 650),
2.ein Vermoegensueberschuss der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Gesetz ueber die
Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom 18. Juli 1925 - Reichsgesetzbl.
I S. 145 -) auf die Landwirtschaftliche Rentenbank,
3.die nicht nach Abschnitt A Nr. 4 der Anlage I des Abkommens ueber deutsche
Auslandsschulden geregelten Verbindlichkeiten aus den von der Konversionskasse fuer
deutsche Auslandsschulden ausgegebenen Auslandsbonds (Abschnitt B der Anlage zu § 1
Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes fuer deutsche Auslandsbonds) auf die Bundesrepublik
Deutschland,
4.ein Vermoegensueberschuss der Konversionskasse fuer deutsche Auslandsschulden und
ein Vermoegensueberschuss der Deutschen Verrechnungskasse auf die Bundesrepublik
Deutschland.
§ 9 Beendigung der Abwicklung von Geldinstituten
(1) Die Abwicklung eines aufgeloesten Geldinstituts ist beendet, wenn seine weder
erloschenen noch verjaehrten Verbindlichkeiten sowie seine sonstigen Verpflichtungen
erfuellt, von einem anderen Schuldner uebernommen worden sind oder kraft Gesetzes auf
einen anderen Schuldner uebergegangen sind oder uebergehen.
(2) Zur Uebernahme von Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen bedarf es nicht
der Zustimmung der Glaeubiger. Der Uebernehmer ist zu Leistungen nur in dem Umfang
verpflichtet wie der bisherige Schuldner.
§ 10 Tote Depots
(1) Verwahrt oder verwaltet ein Geldinstitut bei Ablauf des Jahres 1975 vor dem
9. Mai 1945 begebene Wertpapiere oder Schuldbuchforderungen oder an ihre Stelle
getretene Werte, hinsichtlich deren die Verfuegungsberechtigung nicht geklaert ist
oder vom Berechtigten nach dem 8. Mai 1945 gegenueber dem Geldinstitut keine Rechte
geltend gemacht worden sind, so sind die Wertpapiere und die an ihre Stelle getretenen
Werte einschliesslich der angefallenen Ertraegnisse bis zum 31. Dezember 1978 an den
Praesidenten des Bundesausgleichsamts abzufuehren, sofern sich nicht aus Absatz 2 etwas
anderes ergibt. Die §§ 10, 11 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom 28. Januar
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45) sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung zur Abfuehrung gemaess Absatz 1 entfaellt, wenn
1.das Geldinstitut die Wertpapiere im Hinblick darauf hinterlegt, dass die
Verfuegungsberechtigung streitig ist, oder
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2.der Praesident des Bundesausgleichsamtes auf die Abfuehrung verzichtet, weil
a)Umstaende dargelegt werden, wonach mit einer baldigen Meldung des Berechtigten oder
mit einer Klaerung der Verfuegungsberechtigung gerechnet werden kann, oder
b)die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder die an ihre Stelle getretenen Werte als
wertlos anzusehen sind.
(3) Mit der Abfuehrung gemaess Absatz 1 wird das Geldinstitut von seiner Verpflichtung aus
frueheren Verwahrungsvertraegen auch fuer die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b aufgefuehrten
Wertpapiere frei.
§ 11 Entschaedigung nach dem Wertpapierbereinigungsschlussgesetz
(1) Antraege auf Entschaedigung nach dem Dritten Abschnitt des
Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes koennen nach Ablauf des 30. Juni 1976 nicht mehr
gestellt werden.
(2) Antraege auf Anerkennung durch die Kammer fuer Wertpapierbereinigung (§ 16 Abs.
4 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes) sind innerhalb von zwei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei spaeterem Zugang der Mitteilung des Praesidenten
des Bundesausgleichsamtes (§ 16 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes)
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung einzureichen.
§ 12 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Aufgehoben werden
1.die Elfte, Zwoelfte und Dreizehnte Durchfuehrungsverordnung zum Waehrungsgesetz,
2.§ 17 der Zweiundvierzigsten, § 17 der Dreiundvierzigsten und § 20 der
Vierundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz,
3.die §§ 2 bis 4 der Fuenfundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz,
4.§ 18 des Altbankengesetzes,
5.§ 8 Abs. 4 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz-
und Verordnungsblatt fuer Berlin S. 1488), zuletzt geaendert durch das Dritte
Umstellungsergaenzungsgesetz vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33).
6.
7.
8.
§ 13 Sonderregelung fuer Berlin
Im Land Berlin gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Massgabe:
1.Es treten
a)in § 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte "Geldinstitute im Waehrungsgebiet (§ 9
Abs. 2 des Waehrungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes, § 1
der Fuenfunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz)" die
Worte "Geldinstitute (Artikel I Nr. 1 Buchstabe a der Vierten Verordnung zur
Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergaenzungsverordnung) vom 20. Maerz 1949 -
Verordnungsblatt fuer Gross-Berlin I S. 88 -)";
b)in § 2 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte "Altgeldguthaben bei Geldinstituten
im Waehrungsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes, § 4 der
Fuenfunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz)" die Worte
"Altgeldguthaben bei Geldinstituten im betreffenden Gebiet (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1
der Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4.
Juli 1948 - Verordnungsblatt fuer Gross-Berlin I S. 374 -)";
c)in § 3 Abs. 6 an die Stelle der Worte "bei Geldinstituten im Waehrungsgebiet
als Altgeldguthaben der Gruppe IV (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des
Umstellungsgesetzes)" die Worte "bei Geldinstituten in Berlin als Altgeldguthaben
der Gruppe IV (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Umstellungsverordnung)".
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2.Bei der Anwendung des § 1 Nr. 4 sind Bausparkassen die in der Durchfuehrungsbestimmung
Nummer 7 vom 26. Oktober 1950 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des
Geldwesens (Umstellungsergaenzungsverordnung) vom 20. Maerz 1949 (Westberliner
Bausparkassenbestimmung) - Verordnungsblatt fuer Berlin I S. 494 - aufgefuehrten
Bausparkassen sowie die Landesbausparkasse Berlin und die Bausparkasse Deutsche Bau-
Gemeinschaft AG.
§ 14 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft, soweit in Absatz 2
nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 12 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8 tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
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