Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung
und der Mietverzerrung im Wohnungswesen
MVzAFWoG
vom 22.12.1981
"Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen vom
22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Juni
1989 (BGBl. I S. 1058) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch G v. 8.6.1989 I 1058
Fussnote
Ueberschrift: Unterartikel 2 u. 3 dieses G gelten nicht im Saarland
Textnachweis ab: 1.1.1982
Das G wurde als Artikel 27 G 63-15-3 v. 22.12.1981 I 1523 (HStruktG 2) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Unterart. 5 § 5 Satz 1 am
1.1.1982 in Kraft getreten.
Unterartikel 1: AFWoG 2330-22
Unterartikel 2 bis 4: Aenderungsvorschriften
Unterartikel 5 (§§ 1 bis 5): Schlussvorschriften
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Unterartikel 2
Unterartikel 3
Unterartikel 4
Aenderung des Wohnungsbaugesetzes fuer das Saarland
Das Wohnungsbaugesetz fuer das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli
1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802) wird wie folgt geaendert:
1. In § 26 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.
2. § 34 Abs. 1 erhaelt folgende Fassung:
"(1) Der Eigentuemer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten
Eigentumswohnung, fuer die oeffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969 als
oeffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jahren
seit Bezugsfertigkeit ueber die vereinbarungsgemaess zu entrichtenden Tilgungen
hinaus das oeffentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung noch
nicht faelliger Leistungen abzueglich von Zwischenzinsen unter Beruecksichtigung von
Zinseszinsen abloesen."
3. Nach § 35 werden folgende §§ 36 und 37 eingefuegt:
"§ 36
Hoehere Jahresleistung fuer Darlehen aus oeffentlichen Mitteln
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(1) Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen
Eigentumswohnungen, die vom Eigentuemer oder seinen Angehoerigen genutzt werden,
kann die darlehensverwaltende Stelle fuer die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor
dem 1. Januar 1969 bewilligten oeffentlichen Baudarlehen neben der vertragsgemaessen
Tilgung Zinsen bis zu 6 vom Hundert jaehrlich verlangen.
(2) Die Erhoehung der Zinsen ist auf Zinsen und Tilgung anzurechnen. Die erhoehten
Zinsen koennen auch verlangt werden, wenn vertraglich eine Hoeherverzinsung ausdruecklich
ausgeschlossen worden ist. Eine Vereinbarung, nach der eine hoehere Verzinsung des
oeffentlichen Baudarlehens verlangt werden kann, bleibt unberuehrt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer Annuitaetsdarlehen entsprechend.
§ 37
Berechnung der neuen Jahresleistung
Unterartikel 5
Schlussvorschriften
§ 1 Schuldnachlass bei Rueckzahlung
(1) Der Eigentuemer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten
Eigentumswohnung, fuer die oeffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1970 als oeffentliche
Baudarlehen bewilligt worden sind, erhaelt einen Schuldnachlass von 15 vom Hundert der
Darlehensrestschuld, wenn er die verbleibende Restschuld innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurueckzahlt.
(2) Absatz 1 gilt auch fuer eine Wohnung, die mit Wohnungsfuersorgemitteln im Sinne der
§§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefoerdert worden ist.
§ 2 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
§ 3 Saar-Klausel
Unterartikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.
§ 4
-
§ 5 Inkrafttreten
Dieser Artikel tritt am 1. Januar 1982 in Kraft; § 16a Abs. 1 des
Wohnungsbindungsgesetzes (Unterartikel 2 Nr. 1) tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
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