Gesetz zu der Vereinbarung vom 10. Dezember
1964 zur Durchfuehrung des Abkommens vom
20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Koenigreich
Grossbritannien und Nordirland ueber Soziale
Sicherheit
SozSichAbkGBRDVbgG
vom 15.09.1965
"Gesetz zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchfuehrung des Abkommens vom
20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Koenigreich
Grossbritannien und Nordirland ueber Soziale Sicherheit vom 15. September 1965 (BGBl.
1965 II S. 1273), das durch Artikel 49 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3242) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 49 G v. 9.12.2004 I 3242
Fussnote
Textnachweis ab: 1.3.1967
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
-
Art 2
(1) Personen, die sich gewoehnlich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Koenigreichs
aufhalten und eine Rente aus den deutschen Rentenversicherungen beziehen, sowie
ihre Familienangehoerigen, die sich gewoehnlich im Hoheitsgebiet des Vereinigten
Koenigreichs aufhalten, haben bei einem voruebergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Sachleistungen aus der Krankenversicherung.
Die Leistungen werden von der fuer den Aufenthaltsort zustaendigen Allgemeinen
Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der fuer diesen Ort zustaendigen
Landkrankenkasse oder, sofern es sich um Bezieher von knappschaftlichen Renten und
deren Familienangehoerige handelt, von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Traeger der knappschaftlichen Krankenversicherung gewaehrt.
(2) Hat eine Orts- oder Landkrankenkasse einer der in Absatz 1 genannten Personen
bei einem voruebergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Sachleistungen gewaehrt, so sind ihr die Aufwendungen fuer diese Leistungen in Hoehe
der tatsaechlichen Aufwendungen von dem zustaendigen Traeger der Rentenversicherung zu
erstatten.
(3) Die Betraege, die nach Absatz 2 von den Traegern der Rentenversicherung zu erstatten
sind, gelten als Beitraege fuer die Krankenversicherung der Rentner im Sinne des § 219
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
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(4) Aufwendungen, die bei Anwendung des Absatzes 1 der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See als Traeger der knappschaftlichen Krankenversicherung entstehen,
gelten als Kosten der Krankenversicherung der Rentner.
Art 3
Ergeben sich aus der Durchfuehrung des Abkommens vom 20. April 1960, der Vereinbarung
vom 10. Dezember 1964 und des Artikels 2 dieses Gesetzes fuer einzelne Traeger der
Krankenversicherung aussergewoehnliche Belastungen, so koennen diese ganz oder teilweise
ausgeglichen werden. Ueber den Ausgleich entscheidet auf Antrag der Bundesverband der
Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle der Krankenversicherung
im Einvernehmen mit den anderen Spitzenverbaenden der Krankenversicherung. Die zur
Durchfuehrung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf saemtliche
Traeger der Krankenversicherung im Verhaeltnis der Durchschnittsmitgliederzahl des
Vorjahres einschliesslich der Rentner aufgebracht.
Art 4
Die nach Artikel 33 Nr. 6 der Vereinbarung von den deutschen Traegern der
Unfallversicherung aufzubringenden Betraege werden auf alle Traeger der deutschen
Unfallversicherung umgelegt. Die Erstattung und die Umlage werden von der deutschen
Verbindungsstelle fuer die Unfallversicherung durchgefuehrt.
Art 5
Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchfuehrung des Abkommens vom 20. April 1960 und der
Vereinbarung vom 10. Dezember 1964
a) Traeger der Sozialversicherung oder Verbaende solcher Traeger als Verbindungsstellen
oder zustaendige Traeger bestimmen, ihre Aufgaben abgrenzen und die Aufsicht regeln,
b) den Personen, auf die das Abkommen und die Vereinbarung anzuwenden sind, die
Vorlage von Formblaettern, aerztlichen Bescheinigungen und anderen Schriftstuecken
sowie die Einhaltung von Fristen und die Beachtung von Meldevorschriften
auferlegen,
c) ein Verzeichnis derjenigen Organisationen aufstellen, aendern oder ergaenzen, deren
Beschaeftigte im Hoheitsgebiet des Vereinigten Koenigreichs nach Artikel 7 Abs. 5 des
Abkommens den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik unterliegen.
Art 6
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 1) im Land Berlin.
Art 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 5 am Tag nach seiner Verkuendung
in Kraft. Die Artikel 2 bis 5 treten gleichzeitig mit der Vereinbarung in Kraft.
(2)
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