Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten
KultgSchKonvG

vom  11.04.1967



"Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II S. 1233), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 27.4.2004 I 630

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 14.8.1971

Art 1
Der in Den Haag am 14. Mai 1954 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten nebst Protokoll wird
zugestimmt. Die Konvention und das Protokoll werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Die Laender fuehren dieses Gesetz im Auftrag des Bundes aus, soweit nicht in den
Absaetzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Der Bundesminister des Innern uebt in
seinem Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs.
4 des Grundgesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnisse
nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundesamt fuer
Bevoelkerungsschutz und Katastrophenhilfe uebertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlaesst der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Der Bundesminister des Auswaertigen ist zustaendig in allen Faellen, in denen nach
der Konvention und ihren Ausfuehrungsbestimmungen die Vertragspartei Bundesrepublik
Deutschland mit auswaertigen Stellen in Verbindung tritt, sowie fuer die Benennungen und
Ernennungen nach Kapitel I der Ausfuehrungsbestimmungen.

(3) Der Bundesminister des Innern ist zustaendig fuer
a) die Ausgabe von Ausweisen und Armbinden nach Artikel 21 der Ausfuehrungsbestimmungen
   fuer das in Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b der Konvention genannte Personal,
b) die Transporte nach Kapitel III der Konvention und Kapitel III der
   Ausfuehrungsbestimmungen; hierbei ist das Einvernehmen des Bundesministers der
   Verteidigung erforderlich.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung ist zustaendig fuer
a) alle Bestimmungen der Konvention und ihrer Ausfuehrungsbestimmungen, soweit sie von
   den Streitkraeften durchzufuehren sind,
b) die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausfuehrungsbestimmungen in
   der Bundeswehr.

(5) Das Bundesamt fuer Bevoelkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zustaendig fuer die
Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausfuehrungsbestimmungen nach Artikel
25 der Konvention, soweit sie nicht nach Absatz 4 Buchstabe b erfolgt.


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(6) Die Ausfuehrung des Artikels 5 der Konvention und des Protokolls wird besonders
geregelt.

Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt, wobei die Rechte und die Verantwortlichkeiten der alliierten
Behoerden, vor allem die ihnen zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Aufrechterhaltung
der Sicherheit von Berlin und insbesondere auf militaerischem Gebiet, unberuehrt bleiben.

Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach seiner Verkuendung
in Kraft; Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Konvention fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem die Konvention nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 und das Protokoll nach
III Ziffer 10 Buchstabe b fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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