Gesetz zu den Vertraegen vom 15. September
1999 des Weltpostvereins
WPostVtr1999G
vom 18.06.2002
"Gesetz zu den Vertraegen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins vom 18. Juni 2002
(BGBl. 2002 II S. 1446)"
Fussnote
Textnachweis ab: 26.6.2002
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Den folgenden in Peking am 15. September 1999 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Vertraegen des Weltpostvereins,
1.Sechstes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2.Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3.Weltpostvertrag und Schlussprotokoll,
4.Postzahlungsdienste-Uebereinkommen,
wird zugestimmt. Die Vertraege nebst Schlussprotokoll werden nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Uebersetzung veroeffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Satzung
in der vom Inkrafttreten des Sechsten Zusatzprotokolls an geltenden Fassung mit einer
amtlichen deutschen Uebersetzung in der Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Art 3
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ergaenzenden Bestimmungen vom 1.
Dezember 1999 zu den in Artikel 1 unter den Nummern 3 und 4 genannten Vertraegen sowie
Aenderungen, die der Rat fuer Postbetrieb des Weltpostvereins vor Zusammentreten des
naechsten Weltpostkongresses zu diesen Ergaenzenden Bestimmungen beschliesst, in Kraft
zu setzen und die Ergaenzenden Bestimmungen sowie deren Aenderungen im Amtsblatt der
Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post zu verkuenden.
Art 4
(1) Fuer die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Post AG die Rechte und
Pflichten wahr, die sich fuer eine Postverwaltung im Verhaeltnis zu den Benutzern und
zu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag nebst Schlussprotokoll und aus
Artikel 13 des Postzahlungsdienste-Uebereinkommens sowie den dazugehoerigen Ergaenzenden
Bestimmungen und deren Schlussprotokollen ergeben. Dies gilt nicht fuer die in Artikel 6
des Weltpostvertrages geregelte Herausgabe von amtlichen Postwertzeichen; diese werden
ausschliesslich vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben.
-1-
(2) Zur Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechte und Pflichten koennen auf
Antrag auch andere Unternehmen zugelassen werden. Die Zulassung ist ausgeschlossen,
soweit ausschliessliche Rechte, die der Deutschen Post AG durch Bundesgesetz eingeraeumt
sind, entgegenstehen. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen
Einzelheiten der Zulassung zu bestimmen; dabei ist das Auswahlverfahren zu regeln sowie
zu bestimmen, welchen Inhalt die Zulassung hat und fuer welchen Zeitraum sie gilt.
Fuer die Zulassung und deren Widerruf oder Ruecknahme, in den Faellen der Ruecknahme
oder Ablehnung eines Antrages sowie bei Zurueckweisung eines Widerspruchs werden
Kosten (Gebuehren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Gebuehrentatbestaende und Gebuehrensaetze nach Massgabe des Verwaltungskostengesetzes naeher
zu bestimmen. Die Rechtsverordnungen nach den Saetzen 3 und 5 ergehen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern.
(3) Ein Unternehmen, das die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechte und Pflichten bisher
wahrgenommen hat und beabsichtigt, diese zukuenftig nicht mehr oder nicht mehr in vollem
Umfang wahrzunehmen, hat dies der Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post
nach § 44 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) spaetestens sechs
Monate vor Beginn der Einschraenkung mitzuteilen. Wenn und soweit das Unternehmen bisher
in seinem geografischen Taetigkeitsbereich als einziges diese Rechte und Pflichten in
der Bundesrepublik Deutschland wahrgenommen hat, ist eine solche Mitteilung nur bis
spaetestens sechs Monate vor Beginn des naechsten Weltpostkongresses mit Wirkung zum
Ablauf der Gueltigkeit des Weltpostvertrages und des Postzahlungsdienste-Uebereinkommens
zulaessig.
(4) Die sich aus dem Weltpostvertrag ergebende Pflicht, in einem fremden Land
aufgegebene Briefpostsendungen zu befoerdern und sie den Empfaengern auszuliefern, wird
nach Massgabe des Artikels 43 des Weltpostvertrages eingeschraenkt. Die Bundesregierung
wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Vorschriften ueber Inhalt, Umfang und Verfahren der Einschraenkungen nach Massgabe des
Artikels 43 des Weltpostvertrages zu erlassen.
Art 5
Fuer die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Postbank AG die Rechte und
Pflichten wahr, die sich fuer eine Postverwaltung im Verhaeltnis zu den Benutzern und
zu anderen Postverwaltungen aus dem Postzahlungsdienste-Uebereinkommen – mit Ausnahme
von dessen Artikel 13 – sowie der dazugehoerigen Ergaenzenden Bestimmungen und dem
Schlussprotokoll ergeben. Die Vorschriften des Artikels 4 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 6 und
Abs. 3 gelten entsprechend.
Art 6
(1) Die Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post ueberwacht bei Unternehmen,
die nach den Artikeln 4 und 5 fuer die Bundesrepublik Deutschland Rechte und Pflichten
wahrnehmen, die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Vertraege des Weltpostvereins
sowie der auf Grund der Artikel 3, 4 und 5 erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Ergeben sich fuer die Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post
Anhaltspunkte dafuer, dass ein Unternehmen, das fuer die Bundesrepublik Deutschland
die Rechte und Pflichten aus den Artikeln 4 und 5 wahrnimmt, gegen die in Artikel
1 genannten Vertraege oder die auf Grund der Artikel 3 bis 5 erlassenen Verordnungen
verstossen hat, so gilt § 45 Abs. 2 bis 4 des Postgesetzes entsprechend. Stellt die
Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post einen derartigen Verstoss fest, so
kann sie diejenigen Anordnungen erlassen, die erforderlich sind, um weitere Verstoesse zu
verhindern und die Folgen begangener Verstoesse zu beheben.
Art 7
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vertraege des Weltpostvereins fuer die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
-2-