Gesetz zu den Vertraegen vom 14. Dezember
1989 des Weltpostvereins
WPostVtr1989G

vom  31.08.1992



"Gesetz zu den Vertraegen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins vom 31. August 1992
(BGBl. 1992 II S. 749)"


Fussnote

Textnachweis ab: 11. 9.1992

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Den folgenden in Washington am 14. Dezember 1989 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Vertraegen des Weltpostvereins
1.Viertes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2.Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang
3.Weltpostvertrag
4.Postpaketabkommen
5.Postanweisungsabkommen
6.Postgiroabkommen und
7.Postnachnahmeabkommen
nebst Schlussprotokollen wird zugestimmt. Die Vertraege nebst Schlussprotokollen werden
nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Der Bundesminister fuer Post und Telekommunikation wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsordnungen vom 15. Dezember
1989 zu den in Artikel 1 unter Nummer 3 bis 7 genannten Vertraegen sowie Aenderungen, die
der Vollzugsrat des Weltpostvereins vor Zusammentreten des naechsten Weltpostkongresses
zu diesen Vollzugsordnungen beschliesst, in Kraft zu setzen.

Art 3
(1) Die Umrechnung des in den Vertraegen des Weltpostvereins genannten
Sonderziehungsrechts des Internationalen Waehrungsfonds in Deutsche Mark wird nach der
Methode vorgenommen, die der Internationale Waehrungsfonds fuer seine Operationen und
Transaktionen anwendet.

(2) Fuer die in den Vertraegen aufgefuehrten Gebuehren, Wertangabebetraege und Ersatzbetraege
wird der in Sonderziehungsrechten ausgedrueckte Wert der Deutschen Mark zum 1. Januar
jeden Jahres jeweils fuer ein Jahr im voraus als Durchschnittswert festgesetzt. Der
Durchschnittswert wird aus den Tageskursen des Sonderziehungsrechts der zwoelf Monate
berechnet, die am 30. September vor der jeweiligen Festsetzung enden. Der jeweils
festgesetzte Durchschnittswert ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

Art 4
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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Vertraege des Weltpostvereins fuer die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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