Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 29.
Juli 1960 ueber die Haftung gegenueber
Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
nebst Zusatzvereinbarungen, zu dem
Uebereinkommen vom 25. Mai 1962 ueber die
Haftung der Inhaber von Reaktorschiffen
nebst Zusatzprotokoll und zu dem
Uebereinkommen vom 17. Dezember 1971
ueber die zivilrechtliche Haftung bei
der Befoerderung von Kernmaterial auf
See (Gesetz zu den Pariser und Bruesseler
Atomhaftungs-Uebereinkommen)
AtHaftUebkG
vom 08.07.1975
"Gesetz zu den Pariser und Bruesseler Atomhaftungs-Uebereinkommen vom 8. Juli 1975 (BGBl.
1975 II S. 957), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl.
I S. 2331) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 30 G v. 9.9.2001 I 2331
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 14.6.1980
Art 1
Den folgenden Uebereinkommen wird zugestimmt:
1. Dem in Paris am 29. Juli 1960 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen ueber die Haftung gegenueber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
(Pariser Uebereinkommen),
2. dem in Bruessel am 25. Oktober 1974 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Uebereinkommen vom 25. Mai 1962 ueber die Haftung der Inhaber von
Reaktorschiffen (Bruesseler Reaktorschiff-Uebereinkommen) sowie dem dazugehoerigen
Zusatzprotokoll vom selben Tage,
3. dem in Bruessel am 31. Januar 1963 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Zusatzuebereinkommen zum Pariser Uebereinkommen vom 29. Juli 1960
ueber die Haftung gegenueber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (Bruesseler
Zusatzuebereinkommen),
4. dem in Paris am 28. Januar 1964 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Zusatzprotokoll zum Uebereinkommen vom 29. Juli 1960 ueber die Haftung gegenueber
Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie,
5. dem in Paris am 28. Januar 1964 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Zusatzprotokoll zum Zusatzuebereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser
-1-
Uebereinkommen vom 29. Juli 1960 ueber die Haftung gegenueber Dritten auf dem Gebiet
der Kernenergie und
6. dem in Bruessel am 17. Dezember 1971 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Uebereinkommen ueber die zivilrechtliche Haftung bei der Befoerderung
von Kernmaterial auf See (Bruesseler Kernmaterial-Seetransport-Uebereinkommen).
Die Uebereinkommen werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 1a
Die Umrechnung der in Artikel III Abs. 4 Satz 1 des Uebereinkommens vom 25. Mai
1962 ueber die Haftung der Inhaber von Reaktorschiffen genannten Rechnungseinheit
im Werte von 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1.000 Feingehalt in Euro wird ueber das
Sonderziehungsrecht des Internationalen Waehrungsfonds vorgenommen, wobei fuenfzehn
Werteinheiten einem Sonderziehungsrecht entsprechen. Der in Sonderziehungsrechten
ausgedrueckte Wert des Euro wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der
Internationale Waehrungsfonds fuer seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Foerderung der Reaktorschiffahrt durch
Rechtsverordnung internationale Vereinbarungen in Kraft zu setzen, die die Benutzung
auslaendischer Gewaesser und Haefen durch Reaktorschiffe, welche berechtigt sind, die
Bundesflagge zu fuehren, oder die Benutzung von Gewaessern und Haefen der Bundesrepublik
Deutschland durch Reaktorschiffe unter auslaendischer Flagge regeln und die folgende
Voraussetzungen erfuellen:
1. Die sicherheitstechnischen Bestimmungen muessen den Regeln des Kapitels VIII des
Internationalen Uebereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
und den Empfehlungen der Anlage C der Schlussakte der Internationalen Konferenz von
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465 und
480) in der jeweils geltenden Fassung inhaltlich entsprechen.
2. Die haftungsrechtlichen Bestimmungen muessen Artikel I Nr. 4 bis 8, Artikel II,
III Abs. 2, Artikel IV, V Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, Artikel VIII, X Abs. 1
und 2 und Artikel XI Abs. 4 des Bruesseler Reaktorschiff-Uebereinkommens inhaltlich
entsprechen und fuer jedes nukleare Ereignis eine Haftungsbeschraenkung vorsehen, die
mindestens dem in Artikel III Abs. 1 und 4 dieses Uebereinkommens genannten Betrag
entspricht und hoechstens 500 Millionen Euro betraegt.
3. Die Anwendung des nationalen oder internationalen Rechts ueber die Beschraenkung der
Reederhaftung auf die Haftung nach der Vereinbarung muss ausgeschlossen sein.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Pariser Uebereinkommen nebst Zusatzprotokoll nach seinem
Artikel 19, das Bruesseler Reaktorschiff-Uebereinkommen nebst Zusatzprotokoll nach
seinem Artikel XXIV, das Bruesseler Zusatzuebereinkommen nebst Zusatzprotokoll nach
seinem Artikel 20 und das Bruesseler Kernmaterial-Seetransport-Uebereinkommen nach seinem
Artikel 6 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermaechtigt, das Pariser Uebereinkommen und
das Bruesseler Zusatzuebereinkommen jeweils in der Fassung der Zusatzprotokolle
bekanntzumachen.
-2-