Gesetz zu dem Wiener Uebereinkommen vom 24.
April 1963 ueber konsularische Beziehungen
KonsUebkG
vom 26.08.1969
"Gesetz zu dem Wiener Uebereinkommen vom 24. April 1963 ueber konsularische Beziehungen
vom 26. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1585)"
Fussnote
Textnachweis ab: 3. 9.1969
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Wien am 31. Oktober 1963 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen vom 24. April 1963 ueber konsularische Beziehungen sowie den am gleichen
Tag unterzeichneten Fakultativ-Protokollen ueber den Erwerb der Staatsangehoerigkeit
und ueber die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten vom selben Tag wird
zugestimmt. Das Uebereinkommen und die beiden Fakultativ-Protokolle werden nachstehend
veroeffentlicht.
Art 2
Zur Durchfuehrung des Artikels 72 Abs. 2 des Wiener Uebereinkommens ueber konsularische
Beziehungen vom 24. April 1963 wird die Bundesregierung ermaechtigt,
a)konsularischen Vertretungen und ihren Mitgliedern auf der Grundlage besonderer
Vereinbarung mit dem Entsendestaat im Wege der Rechtsverordnung weitergehende
konsularische Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe der Gegenseitigkeit zu gewaehren;
b)durch Rechtsverordnung zur Herstellung und Gewaehrleistung der Gegenseitigkeit
zu bestimmen, dass die in dem Uebereinkommen vereinbarten Vorrechte, Befreiungen
und sonstigen Rechte konsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern in der
Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht in vollem Umfang gewaehrt werden, soweit
die Entsendestaaten das Uebereinkommen auf die bei ihnen bestehende konsularische
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und ihre Mitglieder einschraenkend anwenden.
Die Bundesregierung wird insbesondere ermaechtigt, die Taetigkeit konsularischer
Vertretungen und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland durch
Rechtsverordnung der Art oder Wirkung nach gleichen Einschraenkungen zu unterwerfen,
die fuer die entsprechende Taetigkeit der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland im Entsendestaat gelten. Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen ueber das
Verfahren und ueber den Vollzug der vorgesehenen Massnahmen enthalten.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 77 sowie die beiden
Fakultativ-Protokolle nach ihren Artikeln VI und VIII fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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