Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Italienischen Republik ueber den
Verzicht auf die Legalisation von Urkunden
UrkBefrITAG

vom  30.07.1974



"Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Italienischen Republik ueber den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli
1974 (BGBl. 1974 II S. 1069)"


Fussnote

Textnachweis ab: 3. 8.1974

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Rom am 7. Juni 1969 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Italienischen Republik ueber den Verzicht auf die Legalisation von
Urkunden wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen in ihrem jeweiligen
Geschaeftsbereich die Behoerden, die fuer die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages
zustaendig sind (Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages). Als zustaendige Behoerde kann auch
der Praesident eines Gerichts bestimmt werden.

(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Absatz 1 beduerfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates.

Art 3
Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages wird mit den entsprechenden Ergaenzungen
in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu
verbindenden Blatt erteilt:
Beglaubigung
(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 7. Juni 1969 ueber den Verzicht auf die
Legalisation von Urkunden)

Diese oeffentliche Urkunde ist unterschrieben
von
in seiner/ihrer Eigenschaft als
und versehen mit dem Siegel oder Stempel des/der
Bestaetigt in ... am ...
durch
SiegelUnterschrift

Stempel


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Art 4
(1) Die Auskunft nach Artikel 4 Abs. 1 des Vertrages erteilt das Bundesverwaltungsamt
nach Massgabe des Absatzes 2.

(2) Das Bundesverwaltungsamt nimmt Auskunftsersuchen aus der Republik Italien entgegen,
fuehrt eine Aeusserung der Person, Stelle oder Behoerde herbei, welche die Urkunde
errichtet haben soll, und uebermittelt diese Aeusserung der ersuchenden Stelle. Die
Person, Stelle oder Behoerde ist verpflichtet, eine Aeusserung abzugeben.

Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).

Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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