Gesetz zu dem Vertrag vom 5. Juni 1996
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Franzoesischen Republik ueber den Bau
einer Strassenbruecke ueber den Rhein zwischen
Altenheim und Eschau
RheinBrueckEschauVtrG
vom 27.05.1998
"Gesetz zu dem Vertrag vom 5. Juni 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Franzoesischen Republik ueber den Bau einer Strassenbruecke ueber den Rhein zwischen
Altenheim und Eschau vom 27. Mai 1998 (BGBl. 1998 II S. 986)"
Fussnote
Textnachweis ab: 4. 6.1998
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Dijon am 5. Juni 1996 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Franzoesischen Republik ueber den Bau einer Strassenbruecke ueber den
Rhein zwischen Altenheim und Eschau wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend
veroeffentlicht.
Art 2
(1) Bis zur Abnahme der Rheinbruecke gilt die Baustelle fuer die Anwendung des deutschen
Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags
bezeichneten Umsaetze und Warenbewegungen als franzoesisches Hoheitsgebiet. Sie ist
insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen.
(2) Vom Zeitpunkt der Abnahme an fuer einen Zeitraum von zehn Jahren gilt die
Rheinbruecke fuer die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts
auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsaetze und Warenbewegungen
als franzoesisches Hoheitsgebiet. Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet
anzusehen.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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