Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik ueber
die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertragsgesetz - und der
Vereinbarung vom 18. September 1990
EinigVtrG

vom  23.09.1990



"Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik ueber die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September
1990 (BGBl. 1990 II S. 885)"


Fussnote

Textnachweis ab: 29. 9.1990

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen;
Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Art 1 Zustimmung zum Vertrag
Dem in Berlin am 31. August 1990 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ueber die Herstellung der Einheit
Deutschlands einschliesslich des Protokolls und der Anlagen I bis III sowie der in Bonn
und Berlin am 18. September 1990 unterzeichneten Vereinbarung wird zugestimmt. Der
Vertrag und die vorgenannten weiteren Urkunden sowie die dazu gehoerige Vereinbarung
werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2 Verordnungsermaechtigung
(Vertraege der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen
Sicherheit)
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen
Anpassungen der von Artikel 11 des Einigungsvertrages erfassten Vertraege und
Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit
(gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsfoerderung
sowie Familienleistungen) in Kraft zu setzen sowie die hierfuer erforderlichen
Ausfuehrungsvorschriften zu erlassen. Dabei koennen insbesondere Regelungen getroffen
werden ueber
1.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer Stellen,
2.das Verwaltungsverfahren,
3.die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistungen auf eigene Rechnung in
  Anspruch genommen werden,
4.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der
  Vertragsstaaten,


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5.den Ausgleich aussergewoehnlicher finanzieller Belastungen eines Traegers der
  gesetzlichen Krankenversicherung aus der Durchfuehrung eines Abkommens unter den
  Traegern sowie
6.die Umlage der Aufwendungen fuer die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen
  Kranken- oder Unfallversicherung auf die Traeger der Kranken- oder Unfallversicherung.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, soweit darin Regelungen
getroffen werden, die bei einem Gesetz die Zustimmungsbeduerftigkeit begruenden wuerden.

Art 3 Verordnungsermaechtigung
(Vertraege der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen
Sicherheit)
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung voruebergehend die
weitere Anwendung der von Artikel 12 des Einigungsvertrages erfassten voelkerrechtlichen
Vertraege der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit
(gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsfoerderung sowie
Familienleistungen) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zu regeln, bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Uebergang dieser Vertraege
festgelegt hat. Zur Durchfuehrung koennen insbesondere Regelungen getroffen werden ueber
1.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer Stellen,
2.das Verwaltungsverfahren,
3.den Ausgleich aussergewoehnlicher finanzieller Belastungen eines Traegers der
  gesetzlichen Krankenversicherung aus der Durchfuehrung eines Vertrages unter den
  Traegern,
4.die Umlage von Aufwendungen fuer die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen
  Kranken- oder Unfallversicherung auf die Traeger der Kranken- oder Unfallversicherung,
5.die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistungen auf eigene Rechnung in
  Anspruch genommen werden,
6.die Verrechnung der aufgrund der Vertraege erbrachten Leistungen der
  Versicherungstraeger oder anderer Stellen der Vertragsstaaten,
7.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der
  Vertragsstaaten.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, soweit darin Regelungen
getroffen werden, die bei einem Gesetz die Zustimmungsbeduerftigkeit begruenden wuerden.

Art 4 Verordnungsermaechtigung
(EG-Recht und EG-bedingtes Recht)
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, in Ausuebung von Ermaechtigungen des Rates der
Europaeischen Gemeinschaften oder gemaess entsprechenden Rechtsakten der Europaeischen
Gemeinschaften durch Rechtsverordnung die Anwendung und Durchfuehrung des Europaeischen
Gemeinschaftsrechts oder des auf Grund dieses Rechts ergangenen Bundesrechts in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zeitweise aufzuschieben, zu erleichtern
und die betroffenen Rechtsvorschriften anzupassen; dies gilt insbesondere fuer die von
den Europaeischen Gemeinschaften getroffenen Regelungen des Umwelt-, Verkehrs-, Agrar-
und Arbeitsschutzrechts und fuer die zur Verwirklichung des Binnenmarktes geltenden
Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften im Warenverkehr und bei der Dienstleistungs-
und Niederlassungsfreiheit. Verordnungsermaechtigungen in anderen Vorschriften bleiben
unberuehrt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer nach Absatz 1 Satz 1
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.

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Art 5 Verordnungsermaechtigung
(Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche)
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Verordnung ueber die Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11.
Juli 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Nr. 44, S. 718) in der Fassung der 2. Verordnung
ueber die Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 21. August 1990 (Gesetzblatt der
DDR Teil I, Nr. 56, S. 1260) mit dem Ziel zu aendern oder zu ergaenzen, die Anmeldung
bisher nicht erfasster Vermoegenswerte zu ermoeglichen, das Anmeldeverfahren teilweise
oder insgesamt zu vereinfachen und die Anmeldefrist zu aendern.

Art 6 Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang, Aufhebung und Aenderung
von Verwaltungsvorschriften
(1) Die auf der Anlage I zu Artikel 8 des Vertrages beruhenden Teile der dort
geaenderten Rechtsverordnungen sowie die Massgaben zu Rechtsverordnungen koennen auf Grund
und im Rahmen der jeweils einschlaegigen Ermaechtigungen durch Rechtsverordnung geaendert
werden. Das auf Grund von Artikel 9 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Anlage II zu dem
Vertrag im Range einer Rechtsverordnung fortbestehende Bundesrecht sowie die Massgaben
dazu koennen durch Rechtsverordnung geaendert oder aufgehoben werden.

(2) Soweit Verwaltungsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik nach Artikel
9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II zu dem Vertrag fortbestehen, koennen sie durch
Verwaltungsvorschrift geaendert oder aufgehoben werden.

Art 7 Neufassung der durch den Vertrag geaenderten Gesetze
Der jeweils zustaendige Bundesminister kann den Wortlaut eines durch den Vertrag
geaenderten Gesetzes in der am Tage nach der Verkuendung dieses Gesetzes oder der am Tage
des Inkrafttretens der Aenderung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 8 Aenderung des Gesetzes ueber die Statistik des Warenverkehrs mit der
Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)
Das Gesetz ueber die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen
Republik und Berlin (Ost) vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 751), zuletzt geaendert
durch Artikel 30 des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag ueber die Schaffung einer
Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) wird
umbenannt in "Gesetz ueber die Statistik des Warenverkehrs mit dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet" und wie folgt geaendert:
1.§ 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  "Ueber den Warenwert zwischen dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  und dem anderen Teil des Bundesgebietes wird eine Bundesstatistik durchgefuehrt."
2.§ 2 wird wie folgt gefasst:
  "Die Statistik erfasst die Waren, die aus dem Teil des Bundesgebietes, in dem das
  Grundgesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts galt, in das in Artikel 3
  des Einigungsvertrages genannte Gebiet sowie die Waren, die aus dem in Artikel 3 des
  Einigungsvertrages genannten Gebiet in den anderen Teil des Bundesgebietes verbracht
  werden."
3.In § 2a treten an die Stelle der Worte "mit der Deutschen Demokratischen Republik
  einschl. Berlin (Ost)" die Worte "mit dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
  genannten Gebiet".
4.Nach § 2c wird folgender § 2d eingefuegt:
  "§ 2d


  Die Finanzbehoerden uebermitteln dem Statistischen Bundesamt fuer die Durchfuehrung der
  Statistik auf Anforderung Name und Anschrift der Unternehmen und Betriebe, die Waren
  in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet liefern oder aus diesem
  Gebiet beziehen, solange und soweit solche Anschriften bei der Durchfuehrung der
  Steuergesetze anfallen."
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5.In § 3 werden die Worte "die Deutsche Demokratische Republik einschl. Berlin (Ost)"
  und "der Deutschen Demokratischen Republik einschl. Berlin (Ost)" durch die Worte
  "das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet" und "dem in Artikel 3 des
  Einigungsvertrages genannte Gebiet" ersetzt.
6.§ 5 wird wie folgt gefasst:
  "Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember 1995 ausser Kraft."

Fussnote

Art. 8 Kursivdruck: Aenderungsvorschrift

Art 9 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

Art 10 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag einschliesslich der in Artikel 1 Satz 1 aufgefuehrten
weiteren Urkunden nach Artikel 45 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik ueber die Herstellung der Einheit Deutschlands
in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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