Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Maerz 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Koenigreich Daenemark ueber
Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr
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vom 30.04.1969
"Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Maerz 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Koenigreich Daenemark ueber Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr vom 30. April
1969 (BGBl. 1969 II S. 937)"
Fussnote
Textnachweis ab: 8. 5.1969
Art 1
Dem in Kopenhagen am 30. Maerz 1967 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Koenigreich Daenemark ueber Zollerleichterungen im kleinen
Grenzverkehr nebst Protokoll vom gleichen Tage und Zusatzprotokoll vom 9. August 1968
wird zugestimmt. Der Vertrag, das Protokoll und das Zusatzprotokoll werden nachstehend
veroeffentlicht.
Art 2
Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, Aenderungen der Anlage des Vertrages
auf Grund seines Artikels 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates in Kraft zu setzen.
Art 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer der in Artikel 6 Abs.
1 des Vertrages bezeichneten Beschraenkungen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Fuer das Bussgeldverfahren gelten die §§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung
entsprechend.
Fussnote
Art. 3 Abs. 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 409, 410 u. 412 AO 1977 610-1-3
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).
Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 24 Abs. 2 sowie das Protokoll und
das Zusatzprotokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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