Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft ueber
die Bereinigung der Grenze im Abschnitt
Konstanz-Neuhausen am Rheinfall
RheinfallVtrG CHE

vom  19.07.1967



"Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ueber die Bereinigung der Grenze im Abschnitt
Konstanz-Neuhausen am Rheinfall vom 19. Juli 1967 (BGBl. 1967 II S. 2040)"


Fussnote

Textnachweis ab: 29. 7.1967

Art 1
Dem in Freiburg im Breisgau am 23. November 1964 unterzeichneten Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ueber
die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall und dem
Schlussprotokoll wird zugestimmt. Der Vertrag sowie das Schlussprotokoll werden
nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
In den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages auf die Bundesrepublik
Deutschland uebergehen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages
die im Regierungsbezirk Sued-Baden geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft.
Gleichzeitig tritt das schweizerische Recht in diesen Gebietsteilen ausser Kraft.

Art 3
(1) Die Regierung des Landes Baden-Wuerttemberg wird ermaechtigt, fuer die in Artikel 1
Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Gebietsteile durch Rechtsverordnung
1.Vorschriften darueber zu treffen, in welcher Weise bis zur Anlegung von
  Grundbuchblaettern die zu einer Rechtsaenderung erforderliche Eintragung in das
  Grundbuch ersetzt werden soll,
2.Vorschriften ueber die Anlegung der Grundbuchblaetter zu treffen,
3.Vorschriften darueber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich
  nach schweizerischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der
  Zwangsvollstreckung behandelt werden,
4.Vorschriften zur Ueberleitung solcher Rechte an Grundstuecken zu treffen, die in
  vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts uebergeleitet werden koennen.

(2) Die Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltung
uebertragen.

Art 4


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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 sowie das Schlussprotokoll
in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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