Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September
2000 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik
ueber die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen und schweren Ungluecksfaellen
KatHiLAbkCZEG

vom  16.08.2002



"Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik ueber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und
schweren Ungluecksfaellen vom 16. August 2002 (BGBl. 2002 II S. 1874)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 22.8.2002

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Berlin am 19. September 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik ueber die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen und schweren Ungluecksfaellen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend
veroeffentlicht.

Art 2
(1) Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in
der Tschechischen Republik entstehen, traegt
1.der Bund, soweit das Bundesministerium des Innern Hilfe zugesagt hat,
2.das jeweilige Land, soweit das Innenministerium des Landes Hilfe zugesagt hat;
  landesrechtliche Bestimmungen ueber die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben
  unberuehrt.

(2) Absatz 1 gilt fuer Artikel 3 Abs. 3 des Vertrags entsprechend.

(3) Bei Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Faellen des
Artikels 9 Abs. 2 bis 4 des Vertrags entstehen, richtet sich die Kostentraegerschaft
danach, ob die jeweilige Hilfsmassnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines
Landes faellt.

Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 17 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.




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