Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mai 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik ueber
Erleichterungen der Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Strassen- und Schiffsverkehr
GrAbfertCESVtrG
vom 10.01.1996
"Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Tschechischen Republik ueber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Strassen- und Schiffsverkehr vom 10. Januar 1996 (BGBl. 1996 II S. 18)"
Fussnote
Textnachweis ab: 24. 1.1996
Der Vertrag ist gem. Art. 3 Abs. 2 iVm Bek. v. 17.2.1997 I 727 mWv 1.6.1996 in Kraft
getreten
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Furth im Wald am 19. Mai 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik ueber Erleichterungen der
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Strassen- und Schiffsverkehr wird zugestimmt. Der
Vertrag wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Die Bundesministerien des Innern und der Finanzen werden jeweils fuer ihren
Geschaeftsbereich ermaechtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu
erlassen, die zur Durchfuehrung der Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 3 des Vertrags
ueber
a)die Errichtung zusammenliegender und vorgeschobener Grenzdienststellen einschliesslich
ihres Amtsbereichs,
b)die Strecken, auf denen die Bediensteten beider Vertragsparteien in den
Verkehrsmitteln waehrend der Fahrt die Grenzabfertigung vornehmen,
erforderlich sind.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 28 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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