Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Oesterreich ueber Auswirkungen
der Anlage und des Betriebes des Flughafens
Salzburg auf das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland
FluHfSalzbVtrAUTG
vom 09.01.1974
"Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Oesterreich ueber Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des
Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 9. Januar
1974 (BGBl. 1974 II S. 13)"
Fussnote
Textnachweis ab: 16. 1.1974
Ueberschrift: Dieses Gesetz ist nach Massgabe der Entscheidungsformel mit dem GG
vereinbar, BVerfGE v. 12.3.1986 I 743
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Wien am 19. Dezember 1967 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Oesterreich ueber Auswirkungen der Anlage und des Betriebes
des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wird
zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Fuer die nach diesem Vertrag von der Bundesrepublik Deutschland anzuwendenden deutschen
Rechtsvorschriften gilt der Flughafen Salzburg als auf deutschem Hoheitsgebiet gelegen.
Diese Vorschriften finden jedoch nur sinngemaess und insoweit Anwendung, als sie sich
auf einen bereits angelegten und in Betrieb genommenen Verkehrsflughafen beziehen. Der
Bauschutzbereich nach Artikel 1 und Artikel 3 Abs. 1 des Vertrages ist in der Anlage zu
diesem Gesetz festgelegt.
Art 3
Zustaendige deutsche Luftfahrtbehoerde ist in den Faellen des Artikels 2 Abs. 2 sowie
des Artikels 3 Abs. 2 und 3 des Vertrages das Bayerische Staatsministerium fuer
Wirtschaft und Verkehr oder die von ihm bestimmte Stelle; im uebrigen richtet sich die
Zustaendigkeit nach dem Luftverkehrsgesetz und seinen Durchfuehrungsvorschriften oder
sonstigen anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften.
Art 4
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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Anlage zum Vertragsgesetz (Artikel 2 Satz 3)
Das Ausmass des Bauschutzbereichs auf deutschem Hoheitsgebiet nach Artikel 2 Satz
3 bestimmt sich nach § 3 der Verordnung des oesterreichischen Bundesministers fuer
Verkehr und Elektrizitaetswirtschaft vom 2. Februar 1961 betreffend die Festlegung
der Sicherheitszone fuer den Flughafen Salzburg (Oesterreichisches Nachrichtenblatt fuer
Luftfahrer, Teil B/1961, B 13/61), der wie folgt lautet:
"§ 3
Begrenzung der Sicherheitszone
(1) Die Sicherheitszone des Flughafens Salzburg wird seitlich durch die im
Sicherheitszonenplan (Anhang 1) stark ausgezogenen schwarzen Linien begrenzt.
(2) Die untere Begrenzung der Sicherheitszone wird durch die im Sicherheitszonenplan
dargestellten Flaechen A - F gebildet. Ueberdecken sich in diesem zwei Flaechen, so bildet
die jeweils untere Flaeche die untere Begrenzung der Sicherheitszone.
(3) Es verlaufen:
a)die Flaeche A (gelb angelegt) 10 m unter der Erdoberflaeche,
b)die Flaechen B (braun angelegt) von der Erdoberflaeche bzw. vom Rande der Flaechen C bis
zur Schnittlinie mit der Flaeche E nach aussen im Verhaeltnis 1 : 7 ansteigend,
c)die Flaechen C (gruen angelegt) von 360 m ausserhalb der Pistenenden in einer Hoehe von
6 m ueber dem Bezugspunkt des noerdlichen bzw. suedlichen Instrumentenanflugsektors
(§ 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2) bis zu einer Hoehe von 60 m nach aussen im Verhaeltnis 1 : 50
ansteigend,
d)die Flaeche D (soweit rosa angelegt) von 60 m ueber dem Bezugspunkt des suedlichen
Instrumentenanflugsektors (§ 2 Abs. 2) nach aussen im Verhaeltnis 1 : 40 ansteigend,
e)die Flaeche E (ocker angelegt) horizontal 45 m ueber der Flughafenbezugshoehe (§ 1 Abs.
2),
f)die Flaechen F (grau angelegt) als Kegelgrenzflaeche von einer Hoehe von 45 m ueber der
Flughafenbezugshoehe (Schnittlinie mit der Flaeche E) nach aussen im Verhaeltnis 1 : 20
ansteigend."
Die graphische Darstellung des Bauschutzbereichs ist aus dem Kartenausschnitt im
Massstab 1 : 25.000 und der beigefuegten Uebersichtsskizze ersichtlich.
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