Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990
ueber die Schaffung einer Waehrungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik
WWSUG

vom  25.06.1990



"Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung einer Waehrungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), das durch Artikel 36
des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 36 G v. 25.7.1991 I 1606

Fussnote

 Textnachweis ab: 30.6.1990
Artikel 23 und 24 dieser Vorschrift gelten nicht in dem in Art. 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47
EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058
Art. 31: DEFG 101-1/1

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Zustimmung zum Vertrag
Dem in Bonn am 18. Mai 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich
des Gemeinsamen Protokolls, der Anlagen I bis IX und der bei der Unterzeichnung
des Vertrages abgegebenen Protokollerklaerungen wird zugestimmt. Der Vertrag und die
vorgenannten weiteren Urkunden werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Durchfuehrung der Wirtschaftsunion
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Herstellung des Einvernehmens
gemaess Artikel 11 Abs. 4 des Vertrages im Rahmen von Empfehlungen, welche die
wirtschaftspolitischen Grundsaetze der Absaetze 1 und 2 des Artikels 11 beruehren, u. a.
auch den Wettbewerbsschutz, die verfassungsmaessig abgesicherte Sozialpflichtigkeit des
Eigentums, die Koalitionsfreiheit einschliesslich Tarifautonomie, den Verbraucherschutz,
ein soziales Wohn- und Mietwesen und das Bau- und Planungsrecht als Bestimmungsfaktoren
einer Sozialen Marktwirtschaft gleichermassen beruecksichtigen und gegenueber der
Deutschen Demokratischen Republik auf deren Einbeziehung in die Entscheidungen dringen.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Verstaendigung gemaess Artikel
14 Satz 2 des Vertrages ueber die konkrete Ausgestaltung von Massnahmen, die die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen der haushaltspolitischen

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Moeglichkeiten ergreifen wird, insbesondere den Ausbau einer wirtschaftsnahen
Infrastruktur im Bereich des Verkehrs, der Nachrichten- und Energieversorgung
und des Umweltschutzes fordern sowie ihre Erfahrungen bei der Entwicklung von
Struktur- und Wirtschaftsfoerderinstrumenten zur Neugruendung mittelstaendischer
Unternehmen, zur Umstellung und Steigerung von Produktivitaet und Leistungsfaehigkeit
bestehender grundsaetzlich wettbewerbsfaehiger Betriebe, zur Fortentwicklung der
Wettbewerbsfaehigkeit von Produkten und Erzeugnissen in der Deutschen Demokratischen
Republik einbringen. Die Bundesrepublik Deutschland wird vor allem auf die
kurzfristige Wirksamkeit der von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
zu ergreifenden Strukturanpassungsmassnahmen achten und dabei auch eng begrenzte
Schutz- und Umstellungsfristen nicht ausschliessen, eine angemessene Neubewertung des
Betriebsvermoegens und die Einfuehrung eines Vergleichs- und Vertragshilfeverfahrens
anstreben sowie die Gewaehrung von Investitionszulagen und Verguenstigungen bei den
Steuern von Einkommen und Ertrag gemeinsam mit der Deutschen Demokratischen Republik
pruefen.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Verstaendigung gemaess Artikel
14 Satz 2 des Vertrages ueber die konkrete Ausgestaltung von Massnahmen, die die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen der haushaltspolitischen
Moeglichkeiten ergreifen wird, mit Vorrang Forderungen erheben nach Massnahmen
einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, wie die Verbesserung der Qualifikation von
Arbeitnehmern und Unternehmern, wie eine durch die Einfuehrung neuer Technologien
bedingte Umschulung, berufliche Anpassung sowie Fort- und Weiterbildung, eine
entsprechend baldige Umstrukturierung der Berufsausbildung auf der Grundlage der nach
dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Ausbildungsordnungen und vor allem eine umgehende Sicherstellung der
Ausbildung der Jugendlichen.

Art 3 bis 20


Art 21
Erleichterung der Taetigkeit von Rechtsanwaelten und
Patentanwaelten aus der Deutschen Demokratischen Republik
in der Bundesrepublik Deutschland

§ 1
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) zugelassene
Rechtsanwaelte duerfen im grenzueberschreitenden Verkehr im Geltungsbereich dieses
Gesetzes die Taetigkeit eines Rechtsanwalts ausueben, der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassen ist. Beschraenkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem
Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht ergeben, bleiben unberuehrt. § 52 Abs. 2
der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in Satz 1 bezeichneten Personen entsprechend
anzuwenden.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben bei der Ausuebung ihrer
Taetigkeit im grenzueberschreitenden Verkehr die Stellung eines im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten,
soweit diese nicht die Zugehoerigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer, den Wohnsitz
und die Kanzlei betreffen. Sie beachten insoweit die beruflichen Regeln fuer einen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwalt. Die berufsrechtliche
Ahndung einer schuldhaften Verletzung beruflicher Pflichten ist der zustaendigen
Stelle in der Deutschen Demokratischen Republik vorbehalten. Diese wird von den
Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Rechtsanwaltskammern von dem Verdacht einer
solchen Pflichtverletzung unterrichtet.

§ 2

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In der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) zugelassene
Patentanwaelte duerfen im grenzueberschreitenden Verkehr im Geltungsbereich dieses
Gesetzes die Taetigkeit eines Patentanwalts ausueben, der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassen ist. § 1 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 3
Fuer die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber
- Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2),
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205),
- Gebuehrenueberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356)
stehen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 bezeichneten Personen den
Rechtsanwaelten, Anwaelten und Patentanwaelten gleich.

Art 22
Sonderregelungen zu den Gemeinsamen Vorschriften fuer die
Sozialversicherung

§ 1 Befreiung von der Versicherungspflicht in besonderen Faellen
(1) Personen, die fuer begrenzte Zeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschaeftigt
sind, werden auf ihren Antrag von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit, wenn
sie nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik versichert sind.

(2) Ueber die Befreiung entscheidet die zustaendige Einzugsstelle (§ 28i des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch).

(3) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie
innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht
beantragt wird, sonst ab Eingang des Antrags.

(4)

§ 2 Versicherungspflicht auf Antrag in besonderen Faellen
(1) Beschaeftigte, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt zuletzt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und fuer begrenzte Zeit im Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) beschaeftigt sind, werden in
der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung auf Antrag
versichert, wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt wird, die ihren
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Antrag hat auch die Einbeziehung
in die Beitragspflicht nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz zu umfassen. Bestand vor
Aufnahme der Beschaeftigung in der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetzlichen
Krankenversicherung eine freiwillige Versicherung, kann diese abweichend von § 3
Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch waehrend der Dauer der zeitlich begrenzten
Beschaeftigung in der Deutschen Demokratischen Republik fortgesetzt werden.

(2) Ueber den Antrag entscheidet die zustaendige Einzugsstelle, wobei die antragstellende
Stelle als der zustaendige Arbeitgeber anzusehen ist. Die Entscheidung der Krankenkasse
ist auch fuer den Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung bindend; er ist hiervon zu
unterrichten.

(3) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,
fruehestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind.

(4) Die antragstellende Stelle hat die Pflichten des Arbeitgebers in der
Sozialversicherung zu erfuellen. Von ihr sind die Beitraege zu tragen. Als
beitragspflichtiges Entgelt ist der Betrag in Hoehe der monatlichen Bezugsgroesse zugrunde
zu legen. Der Betrag kann bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze sowie bis zum
Hoechstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes des Traegers der Unfallversicherung, dem

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die antragstellende Stelle angehoert, auf ihren Vorschlag erhoeht werden. Wenn das
tatsaechlich erzielte Arbeitsentgelt die Hoehe der monatlichen Bezugsgroesse uebersteigt,
sind Krankenversicherungsbeitraege nach dem tatsaechlich erzielten Arbeitsentgelt zu
bemessen. Die antragstellende Stelle hat auch die Beitraege in den Faellen des Absatzes 1
Satz 2 zu tragen.

§ 3 Mitteilungspflichten
Die Einzugsstelle hat die Betroffenen und die fuer die Entscheidung ueber die
Versicherungspflicht in der Deutschen Demokratischen Republik zustaendige Stelle ueber
Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach § 2 zu unterrichten.

§ 4 Entsprechende Anwendung des Sozialgesetzbuchs
Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 5 Zusammenarbeit der Versicherungstraeger
Die Versicherungstraeger und ihre Verbaende sind berechtigt, die Sozialversicherung der
Deutschen Demokratischen Republik beim organisatorischen Aufbau eines leistungsfaehigen,
gegliederten Sozialversicherungssystems im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehoerde zu
unterstuetzen und dabei eigene Mittel einzusetzen.

Art 23
Gesetzliche Rentenversicherung

Fussnote

Art. 23 (§§ 1 bis 5): Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1
G v. 23.9.1990 II 885, 1058

§ 1 Ausschluss der Anwendung des Fremdrentenrechts
(1) Fuer rentenrechtliche Zeiten, die nach dem 18. Mai 1990 bei einem Traeger der
gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
einschliesslich Berlin (Ost) zurueckgelegt sind, ist das Fremdrentenrecht nicht
anzuwenden.

(2) Fuer rentenrechtliche Zeiten, die bis zum 18. Mai 1990 bei einem Traeger der
gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
einschliesslich Berlin (Ost) zurueckgelegt sind, sind das Fremdrentenrecht oder andere
gesetzliche Vorschriften nicht anzuwenden, wenn am 18. Mai 1990 ein gewoehnlicher
Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgelegen hat. Satz 1
gilt nicht, wenn am 18. Mai 1990 ein gewoehnlicher Aufenthalt im Ausland vorlag
und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewoehnlicher Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhanden war.

Fussnote

Art. 23 § 1: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1058

§ 2 Rentenrechtliche Zeiten im Bundesgebiet und in der Deutschen
Demokratischen Republik
(1) Fuer die Erfuellung von Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen sowie von
Voraussetzungen bei der besonderen Bewertung von Zeiten werden die Zeiten nach § 1 und
die rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht zusammengerechnet. Die rentenrechtlichen
Zeiten, die bei einem Traeger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der

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Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) zurueckgelegt sind, werden
hierbei in folgendem Umfang beruecksichtigt:
Beitragszeiten stehen den nach Bundesrecht zurueckgelegten Beitragszeiten gleich.
Sind die Beitraege auf Grund einer abhaengigen Beschaeftigung oder einer selbstaendigen
Taetigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschaeftigung oder Taetigkeit
einer rentenversicherungspflichtigen Beschaeftigung oder Taetigkeit im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gleich. Zeiten einer Beschaeftigung, die bei ihrer Zuruecklegung nach
dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten anrechnungsfaehig waren und fuer
die Beitraege nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurueckgelegten
Beitragszeiten gleich, soweit fuer sie nach Bundesrecht Beitraege zu zahlen gewesen
waeren. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte den gesetzlichen
Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht
a) Zeiten, die ohne Beitragsleistung rueckwirkend in ein System der gesetzlichen
   Rentenversicherung einbezogen worden sind, mit Ausnahme von Kindererziehungszeiten,
   wie sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beruecksichtigen sind,
b) Zeiten, die ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin
   (Ost) ohne Beitragsleistung zurueckgelegt worden sind,
c) Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn die Beitraege nach einer
   Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschaeftigten nicht zur
   Versicherungspflicht gefuehrt haette, oder einer Beschaeftigung mit einer regelmaessigen
   Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden in der Woche oder
d) Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung.
Fuer die Erfuellung der Voraussetzungen fuer Renten wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit
sind in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) verbrachte
Zeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland den Zeitraum von fuenf Jahren vor Eintritt
der Minderung der Erwerbsfaehigkeit verlaengern wuerden oder Anwartschaftserhaltungszeiten
waeren, zu beruecksichtigen.

(2) Die Rentenhoehe ist aus folgenden rentenrechtlichen Zeiten zu ermitteln:
a) Bundesgebiets-Beitragszeiten einschliesslich Kindererziehungszeiten im Bundesgebiet
   einschliesslich Berlin (West),
b) Zuschlaegen und Abschlaegen aus einem durchgefuehrten Versorgungsausgleich; bei
   Renten, die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu gewaehren sind, gilt die
   Abschlagsregelung, soweit die Abschlaege auf Bundesgebiet-Beitragszeiten entfallen,
c) Ausfall- oder Anrechnungszeiten, die die Unterbrechung einer
   versicherungspflichtigen Beschaeftigung oder Taetigkeit voraussetzen, wenn
   der letzte Pflichtbeitrag vor Beginn der Ausfall- oder Anrechnungszeit ein
   Bundesgebietsbeitrag war, und der pauschalen Ausfallzeit,
d) Rentenbezugszeiten, soweit die Rente von einem Traeger im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes gezahlt worden ist und diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente
   beruecksichtigt waren,
e) Beitragszeiten und sich anschliessende Ausfall- oder Anrechnungszeiten im
   Reichsgebiet ausserhalb des Bundesgebietes einschliesslich Berlin (West) und der
   Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost),
f) Kindererziehungszeiten in den unter Buchstabe e genannten Gebieten,
g) Zeiten in den Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes, die
   nach dem Fremdrentenrecht weiterhin zu beruecksichtigen sind sowie
h) Zeiten, die in dem Verhaeltnis rentensteigernd beruecksichtigt werden, in dem die
   Bundesgebiets-Beitragszeiten zur Summe der Bundesgebiets-Beitragszeiten und der
   Beitragszeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost)
   stehen:
   aa)   Ersatzzeiten,
   bb)   Ausbildungsausfall- oder -anrechnungszeiten,
   cc)   Zurechnungszeit.


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Satz 1 Buchstabe h gilt nur, wenn am 18. Mai 1990 ein gewoehnlicher Aufenthalt in der
Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) oder im Ausland vorlag
und im Fall des Auslandsaufenthalts unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ein
gewoehnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin
(Ost) vorhanden war.

(3) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit nach ueber- oder zwischenstaatlichem Recht nicht
etwas anderes bestimmt ist.

(4) Bei der Gesamtleistungsbewertung sind die rentenrechtlichen Zeiten, die bei einem
Traeger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen
Republik einschliesslich Berlin (Ost) zurueckgelegt sind, nicht belegungsfaehig.
Fuer die Berechnung der pauschalen Ausfallzeit werden die in Absatz 2 aufgefuehrten
rentenrechtlichen Zeiten zugrunde gelegt, soweit sie beruecksichtigungsfaehig sind.

Fussnote

Art. 23 § 2: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1058

§ 3 Rentenleistungen in die Deutsche Demokratische Republik
(1) Berechtigte im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen
ueber die Erbringung von Leistungen an Berechtigte ausserhalb des Geltungsbereichs der
Rentengesetze (Berechtigte), die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewoehnlichen Aufenthalt
in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) genommen haben,
erhalten die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a bis d und h, Absatz 3 und 4 ermittelte
Rente sowie die Leistung fuer Kindererziehung an Muetter der Geburtsjahrgaenge vor 1921.

(2) Berechtigte, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen
Republik einschliesslich Berlin (Ost) haben, erhalten die Rente nach Absatz 1 fuer die
nach dem 18. Mai 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurueckgelegten Zeiten.

(3) Zu der nach Absatz 1 und 2 zu zahlenden Rente wird ein Zuschuss zur
Krankenversicherung geleistet.

Fussnote

Art. 23 § 3: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1058

§ 4 Rentenleistungen ins Ausland
Berechtigte Deutsche, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewoehnlichen Aufenthalt im
Ausland genommen haben, erhalten die Rente, die sich ohne die nach dem Fremdrentenrecht
beruecksichtigten und ohne die nach den Reichsversicherungsgesetzen ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurueckgelegten Versicherungszeiten ergibt. Satz 1 gilt
nicht fuer Bezieher von Renten, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes bis zum 18. Mai 1990 genommen haben und bis zum 31. Dezember 1990 ins
Ausland verlegen.

Fussnote

Art. 23 § 4: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1058

§ 5 Uebergangsregelung fuer besondere Personengruppen
Bei Personen, die am 18. Mai 1990 ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hatten und von einem Unternehmen in der Deutschen Demokratischen
Republik einschliesslich Berlin (Ost) Entgelte in Deutsche Mark erhalten haben, finden

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fuer die Berechnung ihrer Rente die bis zum 30. Juni 1990 massgeblichen Tabellenentgelte
Anwendung, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 1996 beginnt.

Fussnote

Art. 23 § 5: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1058

Art 24
Gesetzliche Unfallversicherung

Fussnote

Art. 24 (§§ 1 bis 4): Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1
G v. 23.9.1990 II 885, 1058

§ 1 Ausschluss der Anwendung des Fremdrentenrechts
(1) Auf Arbeitsunfaelle, die nach dem 18. Mai 1990 im Zustaendigkeitsbereich eines
Traegers der gesetzlichen Unfallversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen
Republik einschliesslich Berlin (Ost) eingetreten sind, ist das Fremdrentenrecht nicht
anzuwenden.

(2) Auf Arbeitsunfaelle, die bis zum 18. Mai 1990 im Zustaendigkeitsbereich eines
Traegers der gesetzlichen Unfallversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen
Republik einschliesslich Berlin (Ost) eingetreten sind, ist das Fremdrentenrecht
nicht anzuwenden, wenn am 18. Mai 1990 ein gewoehnlicher Aufenthalt ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgelegen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn am 18. Mai
1990 ein gewoehnlicher Aufenthalt im Ausland vorlag und unmittelbar vor Beginn des
Auslandsaufenthalts ein gewoehnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vorhanden war; § 12 Abs. 1 Fremdrentenrecht bleibt unberuehrt.

Fussnote

Art. 24 § 1: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1058
Art. 24 § 1 Abs. 2 Satz 2 (Kursivdruck "Fremdrentenrecht"): Muesste richtig lauten
"Fremdrentengesetz"

§ 2 Gefaehrdende Beschaeftigungszeiten
(1) Haben Personen, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nach dem 18. Mai 1990 begruendet haben, sowohl in der Deutschen Demokratischen
Republik einschliesslich Berlin (Ost) als auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes
eine Taetigkeit ausgeuebt, durch die eine Berufskrankheit verursacht sein kann, gelten
fuer die Voraussetzungen von Leistungen die in der Deutschen Demokratischen Republik
einschliesslich Berlin (Ost) zurueckgelegten Beschaeftigungszeiten als im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zurueckgelegt.

(2) Fuer Personen, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nach dem 18. Mai 1990 begruendet haben, gilt § 581 Abs. 3 Satz 3 der
Reichsversicherungsordnung auch hinsichtlich der in der Deutschen Demokratischen
Republik einschliesslich Berlin (Ost) eingetretenen Arbeitsunfaelle und entsprechenden
Entschaedigungsfaelle.

Fussnote




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Art. 24 § 2: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1058

§ 3 Unfallversicherungsleistungen in die Deutsche Demokratische Republik
(1) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch erbracht an
leistungsberechtigte Personen, die nach dem 18. Mai 1990 (Stichtag) ihren gewoehnlichen
Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost)
begruendet haben; § 12 Abs. 1 Fremdrentengesetz bleibt unberuehrt.

(2) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch erbracht fuer nach
dem 18. Mai 1990 eingetretene Arbeitsunfaelle von Personen, die zum Zeitpunkt des
Arbeitsunfalls ihren gewoehnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen
Republik einschliesslich Berlin (Ost) haben und bei einem Traeger der gesetzlichen
Unfallversicherung im Geltungsbereich dieses Gesetzes versichert sind.

(3) § 17 Abs. 2 des Gesetzes ueber Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen
Unfallversicherung und zur Ueberleitung des Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin
vom 29. April 1952 (BGBl. I S. 253), das zuletzt geaendert worden ist durch das Gesetz
vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241), ist fuer Personen nach den Absaetzen 1 und 2 nach
dem 18. Mai 1990 nicht mehr anzuwenden.

Fussnote

Art. 24 § 3: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1058

§ 4 Zusammenarbeit in der Unfallverhuetung
Zur Vorbereitung der Taetigkeitsaufnahme von Unfallversicherungstraegern auf dem
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) sind die
drei Spitzenverbaende der Unfallversicherungstraeger der Bundesrepublik Deutschland
berechtigt, den Traeger der Unfallversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
einschliesslich Berlin (Ost) bei der Gewinnung von sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Fachkraeften fuer die Technischen Aufsichtsdienste zu unterstuetzen
und dabei eigene Mittel einzusetzen.

Fussnote

Art. 24 § 4: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1058

Art 25
Gesetzliche Krankenversicherung

§ 1
(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
erhalten Versicherte, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich
Berlin (Ost) aufhalten, die Leistungen im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft und
Mutterschaft von ihrer Krankenkasse.

(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sind der
Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der
Bundesrepublik Deutschland auch dann versichert, wenn diese Familienangehoerigen
ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik
einschliesslich Berlin (Ost) haben und fuer sie in der Krankenversicherung der Deutschen
Demokratischen Republik kein Versicherungsschutz besteht.

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(3) Die Krankenkasse erstattet abweichend von § 13 Abs. 1 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch Versicherten, die Sachleistungen in der Deutschen Demokratischen
Republik einschliesslich Berlin (Ost) in Anspruch nehmen, die diesen entstandenen Kosten
bis zu der Hoehe, in der sie der Krankenkasse im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs
entstanden waeren.

(4) § 16 Abs. 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben.

§ 2
-

§ 3
Beim Tod eines Versicherten wird Sterbegeld nach § 58 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch auch dann gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 in der
Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik versichert war.

§ 4
Renten aus der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) gelten
als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezuege) nach § 229 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch. Versicherungspflichtige haben Zuschuesse zu ihrer Rente aus
der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) an ihre Krankenkasse
abzufuehren, die sie zusammen mit den Beitraegen aus der Rente aus der Deutschen
Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost) entsprechend § 255 Abs. 1 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch an die Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte zu
zahlen hat; fuer freiwillig versicherte Mitglieder gilt § 240 Abs. 3 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.

Art 26 und 27


Art 28
Umstellungsrechnung von Geldinstituten und
Aussenhandelsbetrieben
Zustaendige Stelle im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 5 des Vertrages ueber die Schaffung
einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik fuer den Erlass von Vorschriften ueber die
Bestaetigung der Umstellungsrechnung sowie ueber das Verfahren der Zuteilung und des
Erwerbs der Ausgleichsforderungen ist der Bundesminister der Finanzen. Dieser kann
diese Befugnis durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf das Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen mit der Massgabe uebertragen, dass
Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur nach Anhoerung der Deutschen Bundesbank
ergehen. Der Bundesminister der Justiz ist die zustaendige Stelle fuer den Erlass von
Vorschriften ueber die Aufstellung der Umstellungsrechnung und ueber deren Pruefung; diese
Vorschriften sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und nach Anhoerung
der Deutschen Bundesbank zu erlassen.

Art 29 und 30


Art 31
Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

Art 32 und 33
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Art 34
Verteilungsregelung ueber Schulden nach Beitritt
Nach dem Beitritt (Artikel 23 GG) wird die aufgelaufene Verschuldung des
Republikhaushalts in dem Umfang an das Treuhandvermoegen uebertragen, soweit sie durch
die zu erwartenden Erloese aus der Verwertung des Treuhandvermoegens getilgt werden kann.
Die danach verbleibende Verschuldung wird je zur Haelfte auf den Bund und die Laender,
die sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik neu gebildet haben,
aufgeteilt. Von den Laendern und Gemeinden aufgenommene Kredite verbleiben bei diesen.
Die Regelung nach Satz 1 wird in einem Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
getroffen.

Art 35
Ermaechtigungen
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein
Abkommen mit der Deutschen Demokratischen Republik mit Geltung bis 31. Dezember 1990
ueber erforderliche Ausgleichsmassnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kontrollen
im Personenverkehr an den innerdeutschen Grenzen in Kraft setzen, ueber
1. die Sicherstellung wirksamer Kontrollen an den Aussengrenzen sowie die Anpassung im
   Bereich der Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse,
2. die notwendige Zusammenarbeit der Polizeivollzugs- und der Zollbehoerden beider
   Vertragsparteien in Einzelfaellen,
3. die Uebermittlung folgender Fahndungsbestaende:
   a) Ausschreibungen zur Festnahme wegen einer Straftat oder zur Strafvollstreckung
      auf Grund einer bestehenden oder beantragten richterlichen Entscheidung,
   b) Ausschreibungen zur Festnahme von Auslaendern auf Grund rechtskraeftiger
      auslaenderrechtlicher Entscheidungen,
   c) Ausschreibungen von minderjaehrigen Vermissten oder sonstiger Personen, die im
      Interesse ihres eigenen Schutzes in Gewahrsam genommen werden sollen,
   d) Grenzfahndungsbestand, beschraenkt auf Ausschreibungen zur Zurueckweisung
      (Sichtvermerkssperrliste) zur ausschliesslichen Verwendung durch die mit
      grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen und die fuer die Erteilung von
      Sichtvermerken zustaendigen Stellen,
   e) Bestand "Zollrechtliche Ueberwachung" zur ausschliesslichen Verwendung durch die
      mit zollrechtlichen Aufgaben betrauten Grenzdienststellen, soweit er sich auf
      die Rauschgiftbekaempfung bezieht,
   f) Ausschreibungen zur Suche nach abhanden gekommenen Sachen,

4. Einzelheiten des Verfahrens bei der Uebermittlung der in Nummer 3 genannten
   personenbezogenen Daten einschliesslich einer Abrufmoeglichkeit der Deutschen
   Demokratischen Republik fuer den INPOL-Fahndungsbestand im automatisierten
   Verfahren, wobei Abrufe der Deutschen Demokratischen Republik aufzuzeichnen sind.

(2) Uebermittlungen personenbezogener Daten duerfen nur zugelassen werden, wenn
rechtliche Gruende einschliesslich des Grundsatzes der Verhaeltnismaessigkeit nicht
entgegenstehen.

(3) Mit dem Abkommen nach Absatz 1 sind fuer die Uebermittlung personenbezogener Daten
datenschutzrechtliche Bestimmungen zu schaffen, die zumindest einen Datenschutz
gewaehrleisten, der den in Anlage VII des Vertrages ueber die Schaffung einer Waehrungs-
, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik enthaltenen Grundsaetzen entspricht, die ferner
die Datensicherheit gewaehrleisten und eine wirksame Kontrolle der Verwendung der
uebermittelten Daten vorsehen.

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(4) Das Polizeirecht des Bundes und der Laender bleibt unberuehrt.

(5) Um sicherzustellen, dass das Abkommen nach Absatz 1 zugleich mit Beginn einer
Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik wirksam wird, kann die Bundesregierung das Abkommen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorlaeufig in Kraft setzen; diese
Rechtsverordnung tritt ausser Kraft, wenn der Bundesrat in der auf die Unterzeichnung
des Abkommens folgenden Sitzung nicht zustimmt.

Art 36
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

Art 37
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Saetze 2 und 3 dieses Absatzes am Tage nach
seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Artikel 21 tritt in Kraft, wenn die Deutsche Demokratische Republik fuer die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwaelte und Patentanwaelte
entsprechende Vorschriften erlassen hat. Der Bundesminister der Justiz gibt das Datum
des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(3) Der Tag, an dem der Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik einschliesslich der in Artikel 1 Satz 1 aufgefuehrten Urkunden nach Artikel 38
des Vertrages in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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