Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik ueber den
Bau einer Grenzbruecke an der gemeinsamen
Staatsgrenze im Zuge der Europastrasse E 49
GrBrueckAbkCESG
vom 26.11.1996
"Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik ueber den Bau einer Grenzbruecke an der gemeinsamen
Staatsgrenze im Zuge der Europastrasse E 49 vom 26. November 1996 (BGBl. 1996 II S.
2662)"
Fussnote
Textnachweis ab: 4.12.1996
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Prag am 13. Juli 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik ueber den Bau einer Grenzbruecke an der
gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastrasse E 49 wird zugestimmt. Der Vertrag
wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsaetze findet tschechisches
Mehrwertsteuerrecht Anwendung. Fuer diese Umsaetze wird keine deutsche Umsatzsteuer
erhoben.
(2) Fuer die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags genannten Waren werden ausser Zoellen
keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr fuer die oeffentlichen
Bauverwaltungen.
(3) Die in Artikel 9 des Vertrags vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit
Wirkung vom 13. Juli 1995 anzuwenden.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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