Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Grossherzogtum Luxemburg
VtrLUXG

vom  08.08.1960



"Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Grossherzogtum Luxemburg in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
826-2-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch das Gesetz vom 4. August 1964
(BGBl. I S. 585) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch G v. 4.8.1964 I 585

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 13.8.1964

Art 1
-

Art 2
(1) Die Rechte und Pflichten der nach Artikel 5 des Vertrags Berechtigten richten sich
nach den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sich aus den
Absaetzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Von den Versicherungszeiten nach Artikel 5 des Vertrags stehen bei Anwendung der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften
a) die zwischen dem 30. September 1940 und dem 1. Oktober 1944 zurueckgelegten
   Beitragszeiten den nach Reichsrecht im Bundesgebiet zurueckgelegten Beitragszeiten,
b) die vor dem 1. Oktober 1940 oder zwischen dem 30. September 1944 und dem 1.
   Januar 1946 zurueckgelegten Beitragszeiten den nach dem 30. Juni 1945 bei einem
   ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Traeger einer
   gesetzlichen Rentenversicherung zurueckgelegten Beitragszeiten
gleich. Hierbei bleiben Bestimmungen ausser Betracht, nach denen die Vorschriften
ueber die Behandlung von ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurueckgelegten
Beitragszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten auf Versicherungszeiten nicht
anwendbar sind, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, fuer
den ein auch fuer die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen
ueber Sozialversicherung wirksam ist, in einer Rentenversicherung dieses Staates
anrechnungsfaehig sind. Die Beitragszeiten nach Buchstabe b sind fuer die Anwendung
der Vorschriften ueber die Gewaehrung von Leistungen bei Aufenthalt ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurueckgelegte
Beitragszeiten zu behandeln.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar
1959 eingetreten ist.

(4) a) Von dem nach Artikel 3 des Vertrags zu zahlenden Betrag von 35 Millionen
       Deutsche Mark wird ein Betrag von

                                 2,000 Millionen DMvom Bund,
                                19,222 Millionen DMvon den Traegern der
                                                   Arbeiterrentenversicherung,

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                                   4,341 Millionen DMvon der Bundesversicherungsanstalt fuer
                                                     Angestellte,
                                   9,437 Millionen DMvon der Arbeitsgemeinschaft der
                                                     Knappschaften (Treuhandverwaltung der
                                                     Reichsknappschaft)
      getragen.
 b) Das Bundesversicherungsamt stellt nach dem fuer das Jahr 1958
    errechneten Verhaeltnis der Beitragseinnahmen die von den Traegern der
    Arbeiterrentenversicherung aufzubringenden Betraege fest und fuehrt die Zahlung des
    Betrags von 35 Millionen Deutsche Mark an Luxemburg aus.


(5) a) Der in Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags bestimmte Forderungsuebergang
       erstreckt sich auch auf die aufgelaufenen Zinsen. Die in Anlage 1 zu Teil II
       des Vertrags genannten Stellen fuehren die dort genannten Betraege zuzueglich
       der im vorhergehenden Satz genannten und von der Bundesrepublik Deutschland
       an das Grossherzogtum Luxemburg zu zahlenden Zinsen binnen zwei Monaten nach
       Inkrafttreten dieses Gesetzes an den Bund ab.
      b)
(6) a) Fuer die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. Dezember 1958 sind die Verordnung
       vom 30. September 1940 ueber die Durchfuehrung der Sozialversicherung in
       Luxemburg (Amtliche Nachrichten fuer Reichsversicherung 1941 S. 54) und die
       dazu ergangenen weiteren Durchfuehrungsverordnungen als Vorschriften ueber die
       Einfuehrung des deutschen Sozialversicherungsrechts im Sinne des § 3 Abs. 1 des
       Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl.
       I S. 848) anzuwenden. Soweit die Versicherungstraeger bei der Anwendung des
       Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes bisher anders verfahren und Leistungen
       abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu niedrig festgestellt haben, sind die
       Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen neu festzustellen.
      b) Ueber die vor der Verkuendung dieses Gesetzes nach innerstaatlichen
         Rechtsvorschriften festgelegten Leistungen, denen in den gesetzlichen
         Rentenversicherungen in Luxemburg zurueckgelegte Versicherungszeiten zugrunde
         liegen, ist von Amts wegen auf der Grundlage dieses Gesetzes und des Vertrags
         erneut zu entscheiden. Die Rechtskraft frueherer Entscheidungen steht nicht
         entgegen.


Fussnote

Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Kursivdruck: Vollzogen
Art. 2 Abs. 6 Buchst. a Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 15 u. 17 FRG 824-2

Art 2a
Geldleistungen, die das Grossherzogtum Luxemburg aus Haushaltsmitteln nach Nummer 3 des
10. Notenwechsels betreffend beschlagnahmtes deutsches Vermoegen gewaehrt, mindern bei
Anwendung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts und der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und
2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747)
vorbehaltenen Regelung weder den Schaden noch die Entschaedigung.

Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2)


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